Thema BaFin-Finanzierung Kosten- und Einnahmeverteilung und Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers der vergangenen Jahre
021Hier finden Sie die Kosten- und Einnahmeverteilungen sowie die Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers der Jahre 2014 bis 2021.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deckt nach § 13 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ihre Kosten aus eigenen Einnahmen.
Zu diesem Zweck erhebt sie von den beaufsichtigten Unternehmen nach § 16 FinDAG eine Umlage, soweit die Kosten nicht durch Gebühren nach § 14 FinDAG, gesonderte Erstattung nach § 15 FinDAG oder sonstige Einnahmen gedeckt sind.
Als Kosten hat die BaFin im Sinne des § 16a FinDAG die Ausgaben eines Haushaltsjahres einschließlich der Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 FinDAG und gegebenenfalls der Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 Satz 2 FinDAG zu ermitteln.
Im Ergebnis sind die umlagefähigen Kosten der Bundesanstalt von den von ihr beaufsichtigten Unternehmen zu tragen.