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Thema BaFin-Finanzierung Die Gebühren der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)

Hier werden die Hintergründe zu der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung erläutert und Informationen zu den Gebührenarten, insbesondere auch zur Kalkulation, bereitgestellt.

Am 01.10.2021 hat die neue Gebührenverordnung der BaFin in Gestalt der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) die alte Gebührenverordnung (FinDAGKostV) abgelöst. Eine Übergangsregelung zur Einordnung bereits begonnener Verfahren findet sich in § 4 FinDAGebV. Für ab dem 01.10.2021 vollständig eingegangene Anträge gilt bei antragsgebundenen Leistungen allein die FinDAGebV.

Das Bundesgebührengesetz (BGebG), welches zwingende Prinzipien des Gebührenrechts regelt, bildet insoweit gemäß § 2 BGebG die Grundlage für nahezu alle Gebührenverordnungen des Bundesrechts. Mit dem BGebG wurde das gesamte Gebührenrecht des Bundes modernisiert und bereinigt, um bundesweit eine einheitliche, rechtssichere und nachvollziehbare Grundlage für die Erhebung von Gebühren zu schaffen. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 22 Absatz 3 BGebG hat die Bundesregierung die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) erlassen und damit allgemein geltende Regelungen für den Anwendungsbereich des BGebG getroffen. Mit dem Erlass der FinDAGebV hat das BMF für seinen Zuständigkeitsbereich von der Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 4 BGebG Gebrauch gemacht. Hiernach ist die BaFin berechtigt, Gebühren für von ihr erbrachte, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu erheben.

Die Neufassung der Gebührentatbestände war erforderlich, da der Gesetzgeber mit der Implementierung des BGebG für alle Gebührenarten das Äquivalenzprinzip durch das Kostendeckungsprinzip (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BGebG) als gebührenrechtliches Leitprinzip ersetzt hat. Die Kalkulation der Gebührentatbestände ist nunmehr an den entstandenen Aufwänden zu messen.
Diese Neuerung wurde zum Anlass genommen, um die Gebührentatbestände zu überarbeiten, semantisch zusammenzufassen und neu zu kalkulieren. Das Gebührenverzeichnis der FinDAGebV (Anlage zu § 2 Abs. 1 FinDAGebV) vereint nun mit Ausnahme der einschlägigen Gebührentatbestände nach der IFGGebV alle weiteren Gebührentatbestände im Zuständigkeitsbereich der BaFin.

Gebührenarten

Die nach § 11 BGebG möglichen Gebührenarten sind Festgebühren, Zeitgebühren und Rahmengebühren. Die FinDAGebV enthält nur Festgebühren und Zeitgebühren. Die Einordnung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der FinDAGebV in Zeit- und Festgebühren ist jeweils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

a) Festgebühren und deren Kalkulation

Bei Festgebühren handelt es sich um Gebühren, die durch feste Sätze bestimmt sind (§ 11 Nr. 1 BGebG).

Diese Gebührenart dient der Verwaltungsvereinfachung. Sie eignet sich für einfach strukturierte öffentliche Leistungen, die in einem standardisierten Verfahren mit weitgehend gleichen Kosten für deren Erbringung ergehen.

Die genauen Vorgaben für die Kalkulation einer Festgebühr sind in § 9 AGebV verankert.
In der BaFin wird die Berechnung des jeweiligen Gebührensatzes zulässigerweise anhand des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands auf Grundlage der Kosten-Leistungs-Rechnung und der Fallzahlen für die jeweils letzten drei abgeschlossenen Jahre vorgenommen.
Bei der Gebührenkalkulation wird zunächst für jeden Gebührentatbestand der durchschnittliche Verwaltungsaufwand ermittelt. Der Gesamtaufwand, der auf die jeweilige Leistung im Betrachtungszeitraum entfällt, wird durch die Anzahl der (abgeschlossenen) Fälle desselben Zeitraums dividiert. Der Kalkulation von Gebührensätzen werden immer mehrjährige Zeiträume zugrunde gelegt, um mögliche „Spitzen“ nach oben und unten auszugleichen.

b) Zeitgebühren und deren Kalkulation

Bei Zeitgebühren handelt es sich um Gebühren, die nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zu bemessen sind (§ 11 Nr. 2 BGebG). Die Zeitgebühr ist damit regelmäßig die geeignetste Gebührenart, um dem Kostendeckungsgebot Genüge zu tun. Insbesondere wenn der Stundensatz aus der AGebV die Kosten für die Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sachgerecht abbildet, die öffentliche Leistung nicht typisierbar ist und sie nur sehr geringe durchschnittliche Fallzahlen aufweist.

Die Zeitgebühr ist in hohem Maße rechtssicher und bietet passgenaue Lösungen für jeden Einzelfall, da inhomogene Verfahrensabläufe nur so abgebildet werden können.

Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands ist eine genaue Zeitaufschreibung für jeden Einzelfall durch die Bearbeiterin/den Bearbeiter vorzunehmen. Der Verwaltung steht im Fall der Zeitgebühr weder ein Ermessen noch eine Schätzungsbefugnis zu.
Die Höhe der jeweiligen Zeitgebühr ergibt sich vereinfacht dargestellt aus der Multiplikation der für die Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten mit dem einschlägigen Stundensatz aus der AGebV.

c) Evaluation der Gebührenarten

Nach § 22 Absatz 5 Satz 1 BGebG sind die festgelegten Gebühren regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Dementsprechend unterwirft die BaFin die bestehenden Gebührentatbestände einer regelmäßigen Evaluation ihrer Art und Höhe nach.

Fazit

Die Zuordnung zu einer Gebührenart beruht auf der Typisierbarkeit und den vorliegenden Fallzahlen der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.

Die Kalkulation der Gebührentatbestände spiegelt die entstandenen Aufwände wider.
Einzelausnahmen, wie z. B. wirtschaftspolitisch motivierte Ermäßigungen, sind aufgrund des Kostendeckungsprinzips nicht mehr möglich. Die Bemessung des tatsächlichen Aufwands erfolgt für alle Unternehmen gleich.

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