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Stand:geändert am 10.11.2022 Meldung von Betrugsdaten

Formular zur Erfassung von Betrugsmeldungen gemäß § 54 Abs. 5 ZAG

Gemäß § 54 Absatz 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, der BaFin statistische Daten zu Betrugsfällen im Zahlungsverkehr vorzulegen. Vorschläge der EBA zur Ausgestaltung dieser Pflicht finden sich in den Leitlinien EBA/GL/2018/05 über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) unter Berücksichtigung der Leitlinien EBA/GL/2020/01 zur Änderung dieser Leitlinien.

Die Erfüllung dieser Meldepflicht hat auf Grundlage eines Meldeformulars zu erfolgen, das sich an den oben genannten EBA-Leitlinien orientiert. Diese sehen eine halbjährliche Berichtspflicht vor und definieren auch die entsprechenden zu liefernden Datenfelder einschließlich Validierungsregeln. Zudem geben die Leitlinien vor, dass EWR-Zweigniederlassungen an die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates zu melden haben.

Diese Meldepflicht wird ab dem 01. Januar 2022 bereits durch die Meldung für die novellierte EZB-Zahlungsverkehrsstatistik erfüllt. Dies bedeutet für meldepflichtige Zahlungsdienstleister, dass sie nunmehr diese Betrugsdaten halbjährlich direkt an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln haben. Weiterführende Informationen hierzu finden sich bei der Deutschen Bundesbank.

Die Übermittlung statistischer Betrugsdaten an die Deutsche Bundesbank über die oben genannten Kommunikationskanäle betrifft ausschließlich meldepflichtige Zahlungsdienstleister. Wenn Sie sich als Kundin/Kunde über ein von der BaFin beaufsichtigtes Unternehmen beschweren wollen, finden Sie weitere Informationen zum Thema Verbraucherbeschwerden hier.

Allgemeine Informationen zum Kontakt mit der BaFin finden sich hier.

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