Stand:geändert am 16.04.2025 Marktbewährungsphase für Kontoschnittstellen
Marktbewährungsphase für Ausnahmeanträge vom Notfallmechanismus
Die BaFin ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Anträgen kontoführender Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 auf Ausnahme dedizierter Schnittstellen vom Notfallmechanismus.
Eine der Voraussetzungen für eine Ausnahme ist gemäß Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389, dass die dedizierte Schnittstelle mindestens drei Monate lang in einem breiten Umfang genutzt wurde (sogenannte Marktbewährungsphase).
Bei den dedizierten Schnittstellen der nachfolgend aufgeführten Institute oder Institutsverbünde geht die BaFin nach abgeschlossener Prüfung der Antragsunterlagen davon aus, dass diese die funktionalen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 insoweit erfüllen, dass die Marktbewährungsphase beginnen kann.
Institut oder Institutsverbund | Beginn der Marktbewährung |
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norisbank GmbH | 06.02.2020 |
Deutsche Bank AG (excl. Marke Postbank) | 04.03.2020 |
Nach Abschluss der Marktbewährungsphase wird die BaFin über die Erteilung der Ausnahme nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 entscheiden.
Nach der Erteilung einer solchen Ausnahme ist der betroffene kontoführende Zahlungsdienstleister nicht länger verpflichtet, einen Notfallmechanismus für seine dedizierte Schnittstelle bereitzustellen. Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister sollten deshalb ihre technischen Prozesse so anpassen, dass sie auf diese Situation vorbereitet sind.