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Stand:geändert am 22.05.2024 Marktbewährungsphase für Kontoschnittstellen

Marktbewährungsphase für Ausnahmeanträge vom Notfallmechanismus

Die BaFin ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Anträgen kontoführender Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 auf Ausnahme dedizierter Schnittstellen vom Notfallmechanismus.

Eine der Voraussetzungen für eine Ausnahme ist gemäß Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389, dass die dedizierte Schnittstelle mindestens drei Monate lang in einem breiten Umfang genutzt wurde (sogenannte Marktbewährungsphase).

Bei den dedizierten Schnittstellen der nachfolgend aufgeführten Institute oder Institutsverbünde geht die BaFin nach abgeschlossener Prüfung der Antragsunterlagen davon aus, dass diese die funktionalen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 insoweit erfüllen, dass die Marktbewährungsphase beginnen kann.

Institut oder InstitutsverbundBeginn der Marktbewährung
norisbank GmbH06.02.2020
Deutsche Bank AG (excl. Marke Postbank)04.03.2020
Deutsche Bank AG (Marke Postbank)03.04.2020
Commerzbank Aktiengesellschaft20.07.2020
Fidor Bank AG15.12.2021
ING-DiBa AG08.03.2024
Misr Bank - Europe GmbH03.05.2024

Nach Abschluss der Marktbewährungsphase wird die BaFin über die Erteilung der Ausnahme nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 entscheiden.

Nach der Erteilung einer solchen Ausnahme ist der betroffene kontoführende Zahlungsdienstleister nicht länger verpflichtet, einen Notfallmechanismus für seine dedizierte Schnittstelle bereitzustellen. Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister sollten deshalb ihre technischen Prozesse so anpassen, dass sie auf diese Situation vorbereitet sind.

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