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Kontoschnittstellen

Gemäß §§ 45, 48, 50 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, Drittkartenemittenten (DKE), Zahlungsauslösedienstleistern (ZAD) und Kontoinformationsdienstleistern (KID) einen Zugang zu online zugänglichen Zahlungskonten bereitzustellen.

Ein solcher Zugang muss den Anforderungen des Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 genügen. Kontoführende Zahlungsdienstleister können wählen, ob Sie diesen Zugang über die Kundenschnittstellen oder über eine dedizierte Schnittstelle zur Verfügung stellen. In beiden Fällen ist dabei eine Identifizierung der zugreifenden Zahlungsdienstleister zu gewährleisten.

Kontoführende Zahlungsdienstleister die sich für eine dedizierte Schnittstelle für den Zugang zu ihren online zugänglichen Zahlungskonten entschieden haben, sind grundsätzlich verpflichtet, zusätzlich zur dedizierten Schnittstelle einen Notfallmechanismus auf technischer Basis der Kundenschnittstellen zur Verfügung zu stellen. Dieser darf von zugreifenden Zahlungsdienstleistern genutzt werden, falls die dedizierte Schnittstelle nicht zur Verfügung stehen sollte. Die konkreten Bedingungen dazu werden in Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 beschrieben.

Kontoführende Zahlungsdienstleister können nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 auf Antrag von der Verpflichtung zur Einrichtung des Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 ausgenommen werden. Die BaFin stellt hierzu ein Antragsformular zur Darlegung der Einhaltung dieser Anforderungen und ergänzende Hinweise zum Ausfüllen des Antrags bereit. Dieses orientiert sich inhaltlich an den Anforderungen der EBA Leitlinien (EBA/GL/2018/07), welche die BaFin bei Ihrer Prüfung anwendet. Diese sollten bei der Beantragung der Ausnahme berücksichtigt werden.

Eine der Voraussetzungen für eine Ausnahme ist gemäß Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389, dass die dedizierte Schnittstelle mindestens drei Monate lang in einem breiten Umfang genutzt wurde (sogenannte Marktbewährungsphase). Eine Übersicht über die Institute deren Schnittstellen derzeit in dieser Marktbewährungsphase sind, können Sie hier abrufen.

Die BaFin veröffentlicht zudem eine Übersicht mit den kontoführenden Zahlungsdienstleistern denen sie eine Ausnahmegenehmigung von der Bereitstellung eines Notfallmechanismus erteilt hat. Diese können Sie hier abrufen.

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