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Absicherung im Haftungsfall

Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 bzw. § 36 ZAG

Unternehmen, die Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringen, haben nach § 16 bzw. § 36 ZAG eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung aufrechtzuerhalten.

Im Rahmen des Erlaubnisantrages gemäß § 10 ZAG beziehungsweise im Falle des ausschließlichen Erbringens des Kontoinformationsdienstes des Registrierungsantrags gemäß § 34 ZAG haben die Antragsteller eine Darstellung der Absicherung für den Haftungsfall unter den Voraussetzungen der §§ 16 bzw. 36 ZAG einzureichen.

Die Absicherung muss die gesetzlich vorgesehene Haftung abdecken. Die Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall richten sich nach Abschnitt 4 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV) sowie nach den EBA-Leitlinien zur Berufshaftpflichtversicherung im Sinne der PSD2 (EBA/GL/2017/09), die eine konkrete Berechnungsmethode enthalten und die von der BaFin sowohl im Erlaubnisverfahren als auch in der laufenden Aufsicht berücksichtigt werden. Nach § 3 ZAGMonAwV sind von den Instituten regelmäßig Angaben zu der Berufshaftpflichtversicherung einzureichen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat auf ihrer Internetseite ein Tool für die Berechnung der Mindestdeckungssumme veröffentlicht, welche als Berechnungshilfe genutzt werden kann.

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