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EU-/EWR Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Sind Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde in ihrem Heimatstaat in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen worden, gilt die Erlaubnis in allen Mitglied- oder Vertragsstaaten.

Um in Deutschland das grenzüberschreitende Geschäft betreiben zu können, muss ein Notifikationsverfahren durchgeführt werden. Die EbAV hat ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, ihrer Heimataufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese reicht nach ihrer Prüfung die entsprechenden Unterlagen bei der BaFin ein. Steht der Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit nichts entgegen, kann die EbAV in Deutschland tätig werden.

Kontakt:Aus­lands­ge­schäft EbAV

E-Mail: AuslandsgeschaeftEbAV@bafin.de

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