Stand:geändert am 25.03.2025 Finanzkonglomerate
Die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten begann mit der Verabschiedung der Richtlinie 2002/87/EG vom 16.12.2002. Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten ließen Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anboten. Ein Finanzkonglomerat ist eine (Unter-)Gruppe, deren Unternehmen sowohl in der Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche als auch in der Versicherungsbranche tätig sind. Es wurde die Notwendigkeit gesehen, diese Finanzgruppen zusätzlich zur Solo- und Gruppenaufsicht auch auf Konglomeratsebene zu beaufsichtigen.
Am 4. Juli 2013 trat das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz in Kraft, welches die Richtlinie 2002/87/EG in deutsches Recht umsetzt. Dieses bündelt die Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerates, die bisher im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten waren.
Wesentliche Elemente der Konglomerateaufsicht sind die Überprüfung der Finanzlage der Gruppe, insbesondere deren Solvabilität, die Überwachung von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Regelungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation.
Konkrete Regeln zur Berechnung der Finanzkonglomeratesolvabilität finden sich im Rundschreiben 04/2018 (VA) sowie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2303 wird die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen und der gruppeninternen Transaktionen näher präzisiert. Berichtsformulare für die Meldung von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2454 geregelt. Auf europäischer Ebene werden zudem derzeit Berichtsformulare für die angemessene Eigenmittelausstattung erarbeitet.
Für grenzüberschreitende Finanzkonglomerate findet sich seit dem 27. Juni 2013 im Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) in § 4 Absatz 5 die Bestimmung, dass die erforderliche Zusammenarbeit durch Kollegien zu erfolgen hat. Die Ziele der Zusammenarbeit entsprechen im Wesentlichen denen, die im Abschnitt Gruppenaufsicht unter der Überschrift Aufsichtskollegien beschrieben werden.