BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 16.03.2023 | Thema Betriebliche Altersversorgung Aufsicht über Pensionskassen und Pensionsfonds

Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen der EbAV-Richtlinie ( Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (RL (EU) 2016/2341, ABl. EU L 354/37). Die Neufassung dieser Richtlinie („EbAV II“), die insbesondere detailliertere Vorgaben zur Unternehmensführung, eine Ausweitung der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten sowie eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit enthält, ist zum 13. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt worden. Die für Versicherer relevante Solvency II-Richtlinie findet auf Pensionskassen und Pensionsfonds keine Anwendung. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen für Pensionskassen und Pensionsfonds ergeben sich aus Teil 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.

Pensionskassen

Pensionskassen sind gemäß § 232 VAG Lebensversicherer, die wegfallendes Erwerbseinkommen versichern. Für sie gelten die für Lebensversicherer anwendbaren Vorschriften des VAG mit pensionskassenspezifischen Anpassungen. Die anzuwendenden Vorschriften sind zum Teil abhängig davon, ob es sich um regulierte (§ 233 VAG) oder um nicht regulierte Pensionskassen handelt. Die Regulierung erfolgt auf Antrag der Pensionskasse. Die Voraussetzungen für die Regulierung bestehen unter anderem darin, dass es sich um Versicherungsvereine handeln muss, deren Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen und die keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben. Unter anderem Pensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.

Der Regulierungsstatus ist insbesondere für die folgenden Punkte maßgeblich:

  • Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Tarife und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen sind von der BaFin zu genehmigen. Für nicht regulierte Pensionskassen besteht lediglich die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Unterlagen bei der BaFin.
  • Die Regelungen der Mindestzuführungsversordnung, die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung betreffend, finden lediglich auf nicht regulierte Pensionskassen Anwendung. Für regulierte Pensionskassen sind ausschließlich die satzungsmäßigen und sonstigen Regelungen zur Überschussbeteiligung maßgeblich.
  • Der von allen Pensionskassen zu bestellende Verantwortliche Aktuar hat der BaFin lediglich bei nicht regulierten Pensionskassen wie bei anderen Lebensversicherungsunternehmen den Erläuterungsbericht sowie den Angemessenheitsbericht einzureichen.

Alle Pensionskassen haben ihre Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Für das Sicherungsvermögen bestehen darüber hinaus die Vorschriften der Anlageverordnung, die unter anderem neben einem Anlagekatalog detaillierte quantitative Vorschriften zur Mischung und Streuung einschließlich der Anlagen bei Trägerunternehmen enthalten.

Die Vorschriften zur Solvabilität von Pensionskassen sind in der Kapitalausstattungsverordnung geregelt. Anders als für Solvency II-Unternehmen gelten für Pensionskassen weiterhin Solvenzkapitalanforderungen, die insbesondere basierend auf bestimmten Prozentsätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie des riskierten Kapitals ermittelt werden. Ein Drittel der Solvenzkapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung, deren Mindestbetrag 3 Mio. Euro (bzw. 2,25 Mio. Euro bei Versicherungsvereinen) beträgt. Für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der bAV und Sterbegeldleistungen an Hinterbliebene erbringen, wobei anders als bei Pensionskassen die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden Beiträge nicht für alle Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zugesagt werden dürfen. Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, mit pensionsfondsspezifischen Anpassungen.

Die Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung sind in den so genannten Pensionsplänen enthalten, die der BaFin vorab vorzulegen sind. Insbesondere die folgenden Pensionspläne sind bei Pensionsfonds anzutreffen:

  • Der Pensionsfonds führt Leistungszusagen durch. Er kann dann in der Rentenbezugsphase selbst eine Garantie auf die Rentenleistungen geben. Das VAG sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, dass der Pensionsfonds selbst keine Garantie auf die Altersversorgungsleistung gibt. Vielmehr trägt der Arbeitgeber die Risiken und ist auch in der Rentenbezugszeit gegebenenfalls zur Zahlung zusätzlicher Beiträge verpflichtet (§ 236 Absatz 2 VAG).
  • Der Pensionsfonds führt Beitragszusagen mit Mindestleistung durch. Die Mindestleistung am Ende der Anwartschaftsphase kann vom Pensionsfonds oder lediglich vom Arbeitgeber garantiert werden. In der Auszahlungsphase erfolgt entweder eine Verrentung des Versorgungskapitals mit durch den Pensionsfonds garantierter Rente (so genannte versicherungsförmige Durchführung) oder ohne Garantie durch den Pensionsfonds, aber mit einer durch den Arbeitgeber garantierten Mindesthöhe der Rentenzahlung (§ 236 Absatz 3 VAG).

Pensionsfonds haben ihre Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Für das Sicherungsvermögen bestehen darüber hinaus weitere Vorschriften, die in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) enthalten sind und unter anderem neben einem Anlagekatalog quantitative Vorschriften zur Streuung einschließlich der Anlagen bei Trägerunternehmen umfassen.

Anders als bei Pensionskassen existieren quantitative Vorschriften zur Mischung der Kapitalanlagen nur in geringem Umfang, so dass Pensionsfonds ihre Anlagen risikoreicher investieren können.

Auch lässt das VAG bei Pensionsfonds, anders als bei Pensionskassen, die Möglichkeit der vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens zu. Diese ist hinsichtlich des Ausmaßes begrenzt auf 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen. Im Falle der Unterdeckung ist der BaFin ein Bedeckungsplan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die vollständige Bedeckung wiederhergestellt werden soll. Der Plan darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Bei Pensionsplänen gemäß § 236 Absatz 2 VAG darf die Unterdeckung maximal 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen betragen; auf Antrag kann der Bedeckungsplan durch die BaFin auf einen Zeitraum von insgesamt höchstens zehn Jahren verlängert werden.

Die Vorschriften zur Solvabilität sowie zu den Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung der Pensionsfonds sind – ebenso wie die Vorschriften zur Anlage des Sicherungsvermögens - in der PFAV enthalten. Sie richten sich danach, ob der Pensionsfonds Garantien gegeben hat und damit Risiken selbst trägt. Ist dies der Fall, ermitteln sich die Solvenzkapitalanforderungen wie bei Pensionskassen insbesondere basierend auf bestimmten Prozentsätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie des riskierten Kapitals; ein Drittel der Solvenzkapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. Gibt der Pensionsfonds Garantien, so gilt für die Berechnung der Deckungsrückstellung ein Höchstrechnungszins, der dem entsprechenden Zins in der Deckungsrückstellungsverordnung entspricht. In Fällen, in denen Zusagen nicht versicherungsförmig durchgeführt werden, kommt ein Rechnungszins zur Anwendung, der auf den erwarteten Erträgen der Kapitalanlagen des Pensionsfonds basiert. Der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung beträgt für Pensionsfonds 3 Mio. Euro (bzw. 2,25 Mio. Euro bei Pensionsfondsvereinen).

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Ba­Fin-Stu­die: Kos­ten im Griff?

(BaFinJournal) Wie hoch sind die Kosten deutscher Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung? Gibt es ein strukturelles Kostenproblem? Und müssen die Unternehmen zukünftig umfassender an die Finanzaufsicht berichten? Das hat die BaFin untersucht. Von Anja Brem, Robert Runkel und Kai Schlagböhmer, BaFin-Versicherungsaufsicht

EbAV: Al­le Ri­si­ken im Blick?

(BaFinJournal) Pensionskassen und Pensionsfonds müssen ihre Risiken, Systeme und ihre Organisation alle drei Jahre beurteilen und der Finanzaufsicht BaFin darüber berichten. Bei der eigenen Risikobeurteilung gab es zuletzt Fortschritte. Die BaFin sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, insbesondere bei Nachhaltigkeitsrisiken.

Ers­ter Kli­ma-Stress­test für Ein­rich­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat heute die Ergebnisse ihres Klima-Stresstests 2022 für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) veröffentlicht.

EbAV: Ba­Fin-Hin­wei­se für bes­se­re ei­ge­ne Ri­si­ko­be­ur­tei­lung

(BaFinJournal) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) müssen eine eigene Risikobeurteilung durchführen und der Aufsicht darüber berichten. Die BaFin hat die Berichte ausgewertet und dabei Klärungsbedarf und Optimierungspotenzial festgestellt. Um die Einrichtungen zu unterstützen, hat sie allgemeine Hinweise formuliert.

EbAV-Be­richts­we­sen: EI­O­PA star­tet Kon­sul­ta­ti­on zur Über­ar­bei­tung des Be­richts­we­sens

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) möchte die Entscheidung des Board of Supervisors zu Berichtspflichten von Pensionsdaten (BoS-Decision 20-362) aktualisieren, die als Grundlage für das EbAV-Berichtswesen dient. Ziel ist es, Datenlücken zu schließen und Inkonsistenzen mit anderen Datenerhebungen zu korrigieren. Der aktuelle …

Alle Dokumente