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Stand:geändert am 01.01.2016 | Thema Berichtspflichten Übermittlung der Daten SII

Technische Aspekte des Solvency-II-Berichtswesens

I. Übertragungsweg BaFin-MVP-Portal

Solvency-II-Meldungen bzw. -Berichte werden in elektronischer Form über das MVP-Portal, Fachverfahren „Versicherungsaufsicht – Solvency II“, an die BaFin übermittelt. Dort finden Sie u.a. detaillierte Informationen zur konkreten Handhabung des Verfahrens sowie aktuelle Hinweise und Bekanntmachungen.

Die folgend beschriebenen technischen Aspekte des Solvency-II-Berichtswesens sind in der Versicherung Meldeverordnung (VersMeldeV) geregelt. Sie sind für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, die unter Solvency II fallen, relevant.

II. XBRL-Meldungen (Quantitatives Berichtswesen)

Datenformat XBRL

Quantitative Vorlagen (so genannte Reporting Templates) sind im XBRL-Format bei der BaFin einzureichen. Allgemeine Informationen zum Standard XBRL finden Sie bspw. unter: http://xbrl.org/, http://www.xbrl.de/, http://www.eurofiling.info/.

EIOPA-XBRL-Taxonomie

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlicht, auf Basis der europaweit harmonisierten quantitativen aufsichtlichen Berichtspflichten, eine XBRL-Taxonomie, die neben der verbindlichen Datensatzbeschreibung einer Meldung Prüfregeln beinhaltet, gegen die die Meldedaten validiert werden. Die EIOPA-XBRL-Taxonomie umfasst dabei für die Dauer ihrer Gültigkeit sämtliche Varianten des quantitativen Solvency-II-Berichtswesens (Berichterstattung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, jährliche/vierteljährliche Berichterstattung etc.). Die verschiedenen Berichtsvarianten werden innerhalb der Taxonomie über so genannte Einstiegspunkte (englisch: „Entry Points“) abgebildet. Neben den Einstiegspunkten, die die originären Solvency-II-Berichtsvarianten (einschließlich der Berichterstattung zu Drittstaatenniederlassungen und SPV) reflektieren, beinhaltet die EIOPA-XBRL-Taxonomie Einstiegspunkte für die Berichterstattung zu Finanzstabilitätszwecken sowie für Datenlieferungen aufgrund der Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften gegenüber der EZB (EZB/2014/50 - Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesbank hier). Der Grund für diese technische Zusammenfassung besteht darin, dass die Berichtspflichten zu Finanzstabilitätszwecken sowie zur EZB-Versicherungsstatistik sehr hohe Schnittmengen mit den Solvency-II-Berichtspflichten aufweisen. Um unterschiedliche Standards, Formate, Meldewege etc. für teilweise inhaltsgleiche Informationsbedarfe zu vermeiden, wurde die Solvency-II-Taxonomie um die vorgenannten Berichtspflichten ergänzt (weitere Informationen in den Anmerkungen unter Punkt 1 und 2). Die jeweils gültige XBRL-Taxonomieversion sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der EIOPA-Internetseite.

Für Meldungen an die BaFin sind folgende Einstiegspunkte zu wählen:

Tabelle „Einstiegspunkte (‚Entry Points‘) für XBRL-Meldungen“
FrequenzBerichtsvarianteEntry point acronymEntry point code
VierteljährlichVierteljährliche Berichterstattung Soloebene*
qes.17
Vierteljährliche Berichterstattung Gruppenebeneqrg.05
Vierteljährliche Berichterstattung Drittstaatenniederlassungen*qeb.19
Vierteljährliche Berichterstattung für Finanzstabilitätszwecke Soloebeneqfs.11
Vierteljährliche Berichterstattung für Finanzstabilitätszwecke Gruppenebeneqfg.13
Vierteljährliche Berichterstattung Drittstaatenniederlassungen für Finanzstabilitätszwecke Soloebeneqfb.15
JährlichJährliche Berichterstattung Soloebene*
aes.16
Jährliche Berichterstattung Gruppenebenearg.04
Jährliche Berichterstattung Drittstaatenniederlassungen*aeb.18
Jährliche Berichterstattung für Finanzstabilitätszwecke Soloebeneafs.10
Jährliche Berichterstattung für Finanzstabilitätszwecke Gruppenebeneafg.12
Jährliche Berichterstattung Drittstaatenniederlassungen für Finanzstabilitätszwecke Soloebeneafb.14
Jährliche Berichterstattung Special Purpose Vehiclesspv.20

Datenlieferungen zu den mit * gekennzeichneten Berichtsvarianten beinhalten, indem sie auf dem „erweiterten“ EZB-Einstiegspunkt (s. Entry point acronym „…e…“) basieren, immer auch die Berichtsinhalte zur EZB-Versicherungsstatistik. Hierdurch ist gewährleistet, dass durch die Einreichung einer Meldung zwei Berichtspflichten (Solvency II und EZB-Versicherungsstatistik) nachgekommen wird.

Validierung eingehender XBRL-Meldungen

Für die Übermittlung der Meldung an die BaFin-MVP ist die XBRL-Datei in eine ZIP-Datei („äußere Meldedatei“) aufzunehmen. Damit eine Meldung als eingereicht – und die Berichterstattungspflicht damit als erfüllt – gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Einhaltung der Namenskonventionen. Die Meldedatei muss folgende Namenskonvention erfüllen:

<"SII">_<4stellige Registernummer>_<Berichtszeitraum JJJJ(QQ)>_< laufende Nummer>.zip

<Registernummer> ist die vierstellige numerische Registernummer des meldepflichtigen VU (Bei Meldungen auf Gruppenebene ist als Registernummer die Registernummer des führenden Unternehmens anzugeben).

<Berichtszeitraum> ist die vierstellige numerische Jahreszahl bei einer Jahresmeldung bzw. die sechsstellige numerische Kombination aus Jahres- und Quartalszahl bei einer Quartalsmeldung.

<laufende Nummer> ist eine vierstellige numerische Angabe, die aussagt, ob
es sich um die Erstmeldung („…_0001.zip“) oder um eine Korrekturmeldung
(z.B. „…_0002.zip“) zum betreffenden Berichtszeitraum handelt. Im Korrekturfall wird die vorangegangene Meldung durch eine Korrekturmeldung substituiert und die laufende Nummer um 1 erhöht. Im Regelfall, d.h. ohne Korrekturmeldung, lautet sie „0001“.

Beispiel:
SII_4711_2017_0001.zip (Jahresmeldung des VU 4711 für 2017)
SII_4711_201703_0001.zip (Quartalsmeldung des VU 4711 für das dritte Quartal 2017)

Die XBRL-Datei innerhalb des Zip-Archivs muss auf .xbrl enden und die allgemeinen Namenskonventionen des MVP-Portals einhalten.

Neben den vorgenannten zwingend einzuhaltenden Namenskonventionen kann der Einreicher den Meldedateinamen optional individuell erweitern, indem er ein durch Unterstrich getrenntes Suffix, bestehend aus bis zu acht alphanumerischen Zeichen, anfügt. Die Zeichen sind frei wählbar, dürfen jedoch keine Umlaute, Leer- oder Sonderzeichen enthalten (Unterstriche und Bindestriche sind erlaubt).

Beispiele:

  • SII_4711_2017_0001_G.zip
    (Jahresmeldung einer Gruppe für 2017)
  • SII_4711_2017_0001_G-FS.zip
    (Jahresmeldung einer Gruppe für 2017 für Finanzstabilitätszwecke)
  • SII_4711_2017_0001_20180615.zip
    (Jahresmeldung für 2017, eingereicht am 15.Juni 2018)

Diese optionale Erweiterung des Meldedateinamens dient der besseren Verwaltung der internen Dateiablage auf Seiten des Einreichers. Für die Verarbeitung und Interpretation der Meldung auf Seiten der BaFin ist ausschließlich der Inhalt der Meldung sowie der gewählte Einstiegspunkt (s.o. – Tabelle „Einstiegspunkte (‚Entry Points‘) für XBRL-Meldungen) relevant.

2. Taxonomische Validität. Die Meldung muss auf Basis der für den ausgewählten Berichtszeitraum jeweils gültigen Taxonomieversion aufbereitet werden. Die Meldung muss insbesondere den (in die Taxonomie integrierten) Prüfregeln des gewählten Einstiegspunktes (s.o. – Tabelle „Einstiegspunkte (‚Entry Points‘) für XBRL-Meldungen) standhalten, sofern diese anzuwenden sind. Prüfregeln sind anzuwenden, sofern sie nicht durch die EIOPA deaktiviert wurden. Deaktivierte Prüfregeln veröffentlicht die EIOPA auf ihrer Internetseite.

3. Einhaltung der anzuwendenden Einreichungsregeln. Die Meldung muss die mit „MUST“ klassifizierten EIOPA-Einreichungsregeln (so genannte „Filing Rules“) einhalten, die ebenfalls auf der EIOPA-Internetseite veröffentlicht werden.

Verwendung des LEI in XBRL-Meldungen

Bei der quantitativen Berichterstattung haben die Unternehmen sich durch eine Kennziffer für die juristische Person, den so genannten Legal Entity Identifier (LEI-Code), zu identifizieren. Daher ist in alle Datenfelder der XBRL-Meldung, die der Identifikation des Unternehmens dienen, der LEI-Code (NICHT: die vierstellige Registernummer) einzutragen. Für die Anmeldung am BaFin-MVP-Portal sowie für die Benennung der Meldedatei (s.o. – „Einhaltung der Namenskonventionen“) bleibt hingegen die vierstellige Registernummer relevant.

III. PDF-Berichte (Narratives Berichtswesen)

Narrative Solvency-II-Berichte sind im PDF-Format bei der BaFin einzureichen. Der enthaltene Text muss dabei für die Durchsuchbarkeit zugänglich sein. Das Dokument muss daher zum Beispiel der Spezifikation PDF/A-1a oder PDF/A-2a entsprechen; die Konformität des Berichts mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein. Im Unterschied zu den quantitativen Vorlagen werden die narrativen Berichte unkomprimiert an das BaFin-MVP-Portal übermittelt.

Für eine erfolgreiche Entgegennahme - und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht - muss der Bericht bei Erst- und Rückversicherungsunternehmen folgende Namenskonvention erfüllen:

BerichtNamenskonventionDateinamen-Beispiel
SFCRSFCR" & "_" & Registernummer & "_" & Berichtsjahr & ".pdf"SFCR_1234_2016.pdf
RSRRSR" & "_" & Registernummer & "_" & Berichtsjahr & ".pdfRSR_1234_2016.pdf
ORSA"ORSA" & "_" & Registernummer & "_" & Berichtsjahr & ".pdf"ORSA_1234_2016.pdf

Wird ein Bericht auf Gruppenebene eingereicht, so ist dem Dateinamen das Suffix "_G" hinzuzufügen. In diesem Fall ist das Suffix verpflichtend.

Beispiel: RSR_1234_2016_G.pdf

Für den Fall, dass ein Bericht adhoc, d.h. zu abweichenden Berichtszeitpunkten / für abweichende Berichtszeiträume eingereicht wird, wird der Dateiname um das Suffix "_ADHOC" ergänzt.

Beispiel (Bericht eines Erst- und Rückversicherungsunternehmens):

RSR_1234_2016_ADHOC.pdf

Beispiel (Gruppen-Bericht):

RSR_1234_2016_G_ADHOC.pdf

Sofern Berichterstattungspflichten eines Erst- und Rückversicherungsunternehmens im Rahmen der (zeitlich nachgelagerten) Berichterstattung auf Gruppenebene erfüllt werden, mithin zum maßgeblichen Einreichungsstichtag der Bericht auf Soloebene nicht vorgelegt wird, so ist auf Ebene des Erst- und Rückversicherungsunternehmens eine "Fehlanzeige" zu melden. Zur Einreichung einer solchen Fehlanzeige ist eine Datei gleichen Formats (PDF) einzureichen, deren Dateiname um das Suffix "_FA" zu ergänzen ist.

Beispiel:

ORSA_1234_2016_FA.pdf

Die textuelle Ausgestaltung einer Fehlanzeige ist so zu wählen, dass dem Dokument einzig die Aussage entnommen werden kann, dass es sich um eine Fehlanzeige handelt.

Berichte, die nicht den vorgenannten Namenskonventionen entsprechen, können nicht entgegengenommen werden, mit der Folge, dass die Berichterstattungspflicht nicht erfüllt wurde.

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