BaFin - Navigation & Service

Thema Berichtspflichten Berichtspflichten Übermittlung der Daten FICOD

Technische Aspekte des FICOD-Berichtswesens

I. Übertragungsweg BaFin-MVP-Portal

Quantitative FICOD-Meldungen (in Bezug auf die Meldung von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Geschäften) werden in elektronischer Form über das MVP-Portal, Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“, Einreichung „Quantitative Finanzkonglomerate-Meldung (FICOD)“ an die BaFin übermittelt. Auf der BaFin-Webseite finden Sie detaillierte Informationen zur konkreten Handhabung des Fachverfahrens sowie aktuelle Hinweise und Bekanntmachungen.

Hinweis: Die Einreichung ist aktuell im MVP-Portal noch nicht sichtbar und wird rechtzeitig Mitte Januar 2024 für produktive und Test-Meldungen (im Fachverfahren „TEST: Versicherungsaufsicht“) freigeschaltet werden.

Die Meldeverpflichtung betrifft versicherungsgeführte Finanzkonglomerate und basiert auf einer Verordnung der EU-Kommission (RTS „COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2022/2454 of 14 December 2022 laying down implementing technical standards for the application of Directive 2002/87/EC of the European Parliament and of the Council with regard to supervisory reporting of risk concentrations and intra-group transactions“). Auf der BaFin-Webseite finden Sie weitere fachliche Aspekte der „Finanzkonglomerateaufsicht“.

Hinweis: Die Einreichung ist aktuell im MVP-Portal noch nicht sichtbar und wird rechtzeitig Mitte Januar 2024 für produktive und Test-Meldungen (im Fachverfahren „TEST: Versicherungsaufsicht“) freigeschaltet werden.

Die Meldeverpflichtung betrifft versicherungsgeführte Finanzkonglomerate und basiert auf einer Verordnung der EU-Kommission (RTS „COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2022/2454 of 14 December 2022 laying down implementing technical standards for the application of Directive 2002/87/EC of the European Parliament and of the Council with regard to supervisory reporting of risk concentrations and intra-group transactions“). Auf der BaFin-Webseite finden Sie weitere fachliche Aspekte der „Finanzkonglomerateaufsicht“.

II. XBRL-Meldungen (Quantitatives Berichtswesen)

Datenformat XBRL

Quantitative Vorlagen (so genannte Reporting Templates) sind im XBRL-Format bei der BaFin einzureichen. Allgemeine Informationen zum Standard XBRL finden Sie bspw. unter: http://xbrl.org/, http://www.xbrl.de/, http://eurofiling.info/portal/.

EIOPA-XBRL-Taxonomie

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlicht, auf Basis der europaweit harmonisierten quantitativen aufsichtlichen Berichtspflichten, eine XBRL-Taxonomie, die neben der verbindlichen Datensatzbeschreibung einer Meldung Prüfregeln beinhaltet, gegen die die Meldedaten validiert werden. Die EIOPA-XBRL-Taxonomie umfasst dabei für die Dauer ihrer Gültigkeit sämtliche Varianten des quantitativen FICOD-Berichtswesens (jährliche/vierteljährliche/halbjährliche Berichterstattung). Die verschiedenen Berichtsvarianten werden innerhalb der Taxonomie über so genannte Einstiegspunkte (englisch: „Entry Points“) abgebildet. Die jeweils gültige XBRL-Taxonomieversion sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der EIOPA-Webseite.
Für Meldungen an die BaFin können grundsätzlich folgende Einstiegspunkte gewählt werden:

FrequenzEntry point acronymEntry point code
Vierteljährlich (Quarterly)qfi.36
Halbjährlich (Semi-annual)sfi.37
Jährlich (Annual)afiafi.38

Validierung eingehender XBRL-Meldungen

Für die Übermittlung der Meldung via BaFin-MVP ist die XBRL-Datei in eine ZIP-Datei („äußere Meldedatei“) aufzunehmen. Damit eine Meldung als eingereicht – und die Berichterstattungspflicht damit als erfüllt – gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Einhaltung der Namenskonventionen. Die Meldedatei muss folgende Namenskonvention erfüllen:


FICOD_<Registernummer>_<Berichtszeitraum (JJJJ bzw. JJJJQQ)>_<laufende Nummer>[_<optionales Suffix>].zip


<Registernummer> ist die vierstellige numerische Registernummer des meldepflichtigen VU. Dies ist regelmäßig das führende VU des Finanzkonglomerats.


<Berichtszeitraum (JJJJ bzw. JJJJQQ)> ist die vierstellige numerische Jahreszahl bei einer Jahresmeldung bzw. die sechsstellige numerische Kombination aus Jahres- und Quartalszahl bei einer Quartalsmeldung. Beispielsweise 202402 für das zweite Quartal 2024. (Hinweis: Falls eine Halbjahresmeldung (Entrypoint sfi, siehe oben) erforderlich ist, wird das erste Halbjahr als Berichtszeitraum 202401 und das zweite Halbjahr als Berichtszeitraum 202402 angegeben. Die Abgrenzung zum ersten bzw. zweiten Quartal erfolgt in diesen Fällen dann über den Entrypoint sfi bzw. qfi.)

<laufende Nummer> ist eine vierstellige numerische Angabe, die aussagt, ob
es sich um die Erstmeldung („…_0001.zip“) oder um eine Korrekturmeldung
(z.B. „…_0002.zip“) zum betreffenden Berichtszeitraum handelt. Im Korrekturfall wird die vorangegangene Meldung durch eine Korrekturmeldung substituiert und die laufende Nummer um 1 erhöht. Im Regelfall, d.h. ohne Korrekturmeldung, lautet sie „0001“.

<optionales Suffix> ist eine optionale Angabe von bis zu 8 alphanumerischen Zeichen ohne Umlaute, Leerzeichen und Sonderzeichen.

Beispiele:
FICOD_4711_2024_0001.zip (Jahresmeldung des VU 4711 für 2024)
FICOD_4711_202403_0001.zip (Quartalsmeldung des VU 4711 für das dritte Quartal 2024)
FICOD_4711_202402_0001.zip (Quartalsmeldung oder Halbjahresmeldung des VU 4711 für das zweite Quartal oder zweite Halbjahr 2024)
FICOD_4711_2024_0001_20250430.zip (Jahresmeldung des VU 4711 für 2024, eingereicht am 30. April 2025)

Für die XBRL-Datei innerhalb des Zip-Archivs gelten dieselben Dateinamenskonvention. (Die Dateiendung lautet jedoch .xbrl.)

2. Taxonomische Validität. Die Meldung muss auf Basis der für den ausgewählten Berichtszeitraum jeweils gültigen Taxonomieversion aufbereitet werden. Die Meldung muss insbesondere den (in die Taxonomie integrierten) Prüfregeln des gewählten Einstiegspunktes (s.o. – Tabelle „Einstiegspunkte (‚Entry Points‘) für XBRL-Meldungen) standhalten, sofern diese anzuwenden sind. Prüfregeln sind anzuwenden, sofern sie nicht durch die EIOPA deaktiviert wurden. Deaktivierte Prüfregeln veröffentlicht die EIOPA auf ihrer Webseite.

3. Einhaltung der anzuwendenden Einreichungsregeln. Die Meldung muss die mit „MUST“ klassifizierten EIOPA-Einreichungsregeln (so genannte „Filing Rules“) einhalten, die ebenfalls auf der EIOPA-Webseite veröffentlicht werden.

Verwendung des LEI in XBRL-Meldungen

Bei der quantitativen Berichterstattung haben die Unternehmen sich durch eine Kennziffer für die juristische Person, den so genannten Legal Entity Identifier (LEI-Code), zu identifizieren. Daher ist in alle Datenfelder der XBRL-Meldung, die der Identifikation des Unternehmens dienen, der LEI-Code (NICHT: die vierstellige Registernummer) einzutragen. Für die Anmeldung am BaFin-MVP-Portal sowie für die Benennung der Meldedatei (s.o. – „Einhaltung der Namenskonventionen“) bleibt hingegen die vierstellige Registernummer relevant.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Rund­schrei­ben 07/2024 (BA)

Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten - ZAG-MaRisk

Anlagen

PSD2 / ZAG: Ba­Fin ver­öf­fent­licht Rund­schrei­ben zur Mel­dung von Ri­si­ken im Zah­lungs­ver­kehr

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26. April 2024 ein Rundschreiben für Zahlungsdienstleister veröffentlicht. Es legt fest, wie sie operationelle und sicherheitsrelevante Risiken gemäß § 53 Absatz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) übermitteln müssen.

Rund­schrei­ben 05/2024 (BA)

Übermittlung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken gemäß § 53 Abs. 2 ZAG

Anlagen

Sol­ven­cy-II-Be­richts­we­sen: Was sich für die Un­ter­neh­men än­dert

(BaFinJournal) Im Berichtswesen der Versicherungsaufsicht tut sich einiges. Für Solvency-II-Unternehmen gelten neue Technische Standards samt neuer Taxonomie. Zudem wird die wiederholte Nicht-Einhaltung statistischer Berichtspflichten künftig durch die Bundesbank sanktioniert. Und auch der laufende Solvency-II-Review dürfte einige Neuerungen für das Berichtswesen mit sich bringen.

Ver­si­che­rungs­auf­sicht: Hin­wei­se für das Be­richts­we­sen und Aus­le­gungs­ent­schei­dung ak­tua­li­siert

Die Europäische Kommission hat im Mai überarbeitete Technische Standards für das Berichtswesen und die Offenlegungen der Versicherungen veröffentlicht. Diese hat die deutsche Finanzaufsicht BaFin nun bei der jährlichen Aktualisierung der Hinweise zum Berichtswesen berücksichtigt. Außerdem wurde eine Auslegungsentscheidung zu einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen in Teilen geändert.

Alle Dokumente