Stand:geändert am 14.04.2025 | Thema Berichtspflichten Solvency II - Berichtswesen und Offenlegungspflichten
Inhalt
Solvency II hat harmonisierte Berichtspflichten eingeführt, die die nationalen Regeln ergänzen und zum Teil ersetzen. Mitgliedstaaten können zusätzliche Berichtspflichten, die nationale Besonderheiten abbilden oder auf Informationen aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung basieren, weiterhin beibehalten.
Die Solvency-II-Berichtspflichten bestimmen sich seit 2016 nicht mehr nur anhand von auf der Grundlage des VAG erlassener Verordnungen und Rundschreiben. Es gelten vielmehr zusätzlich auf europäischer Ebene festgelegte Berichtspflichten, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 35/2015 und in technischen Durchführungsstandards (ITS) näher konkretisiert sind. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus den von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichten Leitlinien.
Aufsichtliches Berichtswesen und Offenlegungspflichten
Die Offenlegungspflichten der Unternehmen und Gruppen gegenüber der Öffentlichkeit beinhalten den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (SFCR), der zur Herstellung der Transparenz über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dient. Die im entsprechenden technischen Durchführungsstandard (Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der EK) definierten quantitativen Berichtsformulare sind Bestandteil des SFCR und mit diesem zusammen jährlich zu veröffentlichen.
Die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung, die Unternehmen der Aufsichtsbehörde vorlegen müssen, besteht aus folgenden Elementen:
- Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (SFCR)
- Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht (RSR), der vorwiegend narrative Informationen enthält - insbesondere zum Geschäft und dessen Ergebnis, der Geschäftsorganisation, dem Risikoprofil sowie zum Kapitalmanagement und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke
- Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabiliätsbeurteilung (ORSA-Bericht), der von Unternehmen jeweils nach Durchführung jeder regulären unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung zu deren Ergebnis vorzulegen ist
- Jährliche und vierteljährliche quantitative Berichtsformulare
Ausschließlich für makro-ökonomische Zwecke und nur für ausgewählte große Unternehmen und größere Gruppen sind Informationen zum Zwecke der Finanzstabilität (gemäß den Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität) vorzulegen.
Die Berichterstattung gegenüber der BaFin erfolgt in elektronischer Form. Die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu verwendenden Datenformate, die einzuhaltende Datenqualität sowie die anzugebende Unternehmenskennung Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV) näher spezifiziert und sind in den Rubriken „Übermittlung der Daten“ und „Legal Entity Identifier (LEI-Code)“ näher erläutert.
Neben Angaben zu individuellen Unternehmen sind der Aufsichtsbehörde außerdem auch Gruppenberichte und quantitative Gruppeninformationen vorzulegen, soweit sie die der zuständige Gruppenaufseher für eine Versicherungsgruppe ist.
EIOPA-Konsultationen und EIOPA-Leitlinien
Die ITS betreffend das Berichtswesen wurden in allen Amtssprachen der Europäischen Union (EU) von der Europäischen Kommission (EK) veröffentlicht:
- Der technische Durchführungsstandard hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde (Durchführungsverordnung (EU) 2023/894) umfasst die Berichtsformulare (Anhang I), die Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen und die Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen (Anhang II und III) sowie die Definitionen zur Kategorisierung der Investments und Derivate (Anhang IV) und den Complementary Identification Code (CIC) (Anhang V und VI) für das zukünftige regelmäßige quantitative jährliche und vierteljährliche aufsichtliche Berichtswesen.
Der technische Durchführungsstandard hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage (Durchführungsverordnung (EU) 2023/895) enthält die Regelungen zu Prozessen, Formaten und Berichtsformularen für die Offenlegungspflichten der Unternehmen im Rahmen des Berichtes über Solvabilität und Finanzlage (SFCR).
Für die technischen Durchführungsstandards konsultiert EIOPA regelmäßig – jährlich - Anpassungen und Fehlerbehebungen. Diese Konsultationen sind hier aufgeführt. Nach der Veröffentlichung des finalen Berichts zu der Konsultation wird diese Konsultation an die Europäische Kommission weitergegeben, die die Ergebnisse der Konsultation umsetzt und im Amtsblatt der Europäische Union veröffentlicht.
Hinsichtlich des aufsichtlichen Berichtswesens unter Solvency II sind zwei EIOPA-Leitlinien relevant:
- Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung (EIOPA BoS 15/109 DE)
Leitlinien über Methoden zur Bestimmung der Marktanteile betreffend das aufsichtliche Berichtswesen (EIOPA-BoS-15-106 DE)
Ausschließlich für Zwecke der Finanzstabilität sind folgende EIOPA Leitlinien maßgeblich:
- Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität (EIOPA-BoS-15/107 DE, englische Fassung empfohlen)
Hinweise zum Berichtswesen
Die Hinweise zum Berichtswesen für Erst- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen führen nach einer Vorbemerkung in mehreren Abschnitten Hinweise der BaFin zum Berichtswesen unter Solvency II auf. In einem separaten Dokument finden Sie die aktuellen Fristen für die Berichts- und Offenlegungspflichten.