BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 01.02.2021 | Thema Betriebliche Altersversorgung EbAV – Berichtswesen

EIOPA erstellt im Rahmen der Überwachung der Finanzstabilität Berichte und Statistiken über die Entwicklung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) in Europa. Dazu benötigt die Behörde Daten über EbAV von den nationalen Aufsichtsbehörden. Hierfür wurde vom EIOPA Board of Supervisors eine „Entscheidung zur Informationsabfrage“ beschlossen.

Die EZB stellt ihre Statistiken ebenfalls auf eine neue harmonisierte Grundlage. Sie ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistischen Daten zu erheben. Zu diesem Zweck hat sie am 26. Januar 2016 die Verordnung EZB/2018/2 über statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen erlassen, die sich unmittelbar an die Altersvorsorgeeinrichtungen richtet. EIOPA und EZB haben in enger Zusammenarbeit Meldeformulare erstellt. Die Bundesbank und die BaFin haben vereinbart, dass die betroffenen Unternehmen alle Daten bei der BaFin einreichen, die diese Daten wiederum an die Bundesbank als nationale Unterstützerin der EZB weiterreicht.

Basis-Informationen

EIOPA und die Bundesbank aktualisieren ihre Informationen regelmäßig. Die BaFin empfiehlt eine Beobachtung der Seiten.

Allgemeinverfügung

Die BaFin hat ihre Allgemeinverfügung zur Umsetzung der EIOPA BoS Decision EIOPA-BoS/18-114 sowie der Decision EIOPA-BOS/20-362 am 10. November 2020 veröffentlicht. Diese finden Sie hier, die Anlagen II+III finden Sie hier. Die Unternehmen müssen die aktuelle Fassung erstmals bei der Übermittlung der Q4 2020 Daten am 3. März 2021 und der Jahresmeldung 2020 am 4. Juni 2021 berücksichtigen.

Hinweise zum Berichtswesen

Wenn in den Meldebögen ein unternehmensindividueller LEI-Code übermittelt werden soll, dann denken Sie bitte daran, diesen vorab Ihrem zuständigen Aufseher bei der BaFin mitzuteilen.
In der Regel müssen die eingereichten Daten positiv sein. Sie müssen erneut eingereicht werden, wenn sie sich materiell geändert haben. Die Einschätzung, wann eine Änderung materiell ist, obliegt dem Unternehmen.

Weitere Hinweise finden Sie in der Allgemeinverfügung.

PF.01.01 (Content of the submission): Hält ein Unternehmen keine offenen Derivate, so ist in Zelle R0065 „PF.08.01 – Open derivatives“ die Auswahlmöglichkeit: „2- Not reported (as not requested by the NCA)“ einzutragen. Wir haben bei EIOPA eine Ergänzung der Optionen angeregt. Weitere Informationen zum Meldebogen PF.08.01 siehe unten.

PF.02.01 (Balance sheet): Die zu erstellende Bilanz soll auf der Aktivseite mit Marktwerten erstellt werden, auf der Passivseite mit Werten aus HGB.

In Zeile R0260 „Alle sonstigen, nicht anderswo ausgewiesenen Vermögenswerte“ können die Forderungen gegenüber Versicherungsnehmer, sowie latente Steueransprüche ausgewiesen werden.

In Zeile R0310 „Alle sonstigen, nicht anderswo ausgewiesenen Verbindlichkeiten“ können latente Steuerverbindlichkeiten ausgewiesen werden.

PF.06.02.24 (List of assets): Die Übergangsvorschrift gemäß 1.7 BoS/18-114 wird von der BaFin so ausgelegt, dass eine Vorlage der ´List of assets´ erstmals für das erste Quartal 2020 zugelassen werden kann. Die BaFin macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Das heißt, die ´List of Assets´ muss für die Quartale 3/2019 und 4/2019 nicht zwingend vorgelegt werden. Die BaFin fordert aber dazu auf, das Template für diese Quartale freiwillig zu Testzwecken (Erhöhung der Datenqualität der ersten Pflichtmeldung) einzureichen. Die BaFin wird die Templates ausschließlich mit diesem Ziel auswerten. Sie wird keine aufsichtlichen Maßnahmen wegen festgestellter Mängel ergreifen.

C0150/C0190: Wenn die Rechtseinheit des Emittenten mit der Emittentengruppe identisch ist, kann die Angabe der Emittentengruppe entfallen.

Sofern ein LEI angeben wird, ist dieser im Format „LEI/{code}“ (z. B. „LEI/969500X1Y8G7LA4DYS04”) anzugeben, analog zur Vorgabe in den „EIOPA XBRL Filing Rules“, Abschnitt IV.3.1 (LEI and other entity codes).

PF.06.03.24 (Organismen für gemeinsame Anlagen – look through approach): Im Nachgang zur Informationsveranstaltung der BaFin am 2.10.2019 hat EIOPA seine ursprüngliche Aussage revidiert und mitgeteilt, IORPS könnten von der Meldung des Templates PF.06.03.24 (Organismen für gemeinsame Anlagen – look through approach) befreit werden, solange sie nicht dem individuellen Reporting unterliegen. Diesem unterliegen nur Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 1.000 Mio. € (vgl. Abschnitt 12 der Allgemeinverfügung). Der Text der Allgemeinverfügung ist entsprechend angepasst worden (Anhang II, Erläuterungen zu PF.06.03.24, S. 49 oben).

PF.08.01 (Offene Positionen von Derivaten): Der Meldebogen kann von den Unternehmen zur freiwilligen Übermittlung von Daten zu gehaltenen Derivaten genutzt werden. Eine Erläuterungen der Zellen kann daher nur der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 entnommen werden.

Präsentationen

"Informationsveranstaltung – neue Berichtspflichten für EbAV“ am 2. Oktober 2019 in der BaFin in Bonn.

Vorlagefristen

Die hier verlinkten Dokumente führen die Vorlagefristen zum Berichtswesen für EbAV in allgemeiner Form und in detaillierter Form auf. Die Einreichungsfristen von EIOPA und der EZB unterscheiden sich. Im Solvency II-Bereich hat es sich bewährt die Daten zum jeweils früheren Zeitpunkt einzureichen.

Fragen

Fragen zum Inhalt einer Pensionsdaten-Meldung (einschließlich Validierungsergebnissen) können Sie an die folgende Mail-Adresse richten:

E-Mail: Pensionsdaten-Berichtswesen@bafin.de

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback