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Stand:geändert am 14.05.2024 | Thema Versicherungsvermittler Aufsicht über den Versicherungsvertrieb

Das bestehende System der Aufsicht über den Vertrieb von Versicherungen ist nicht leicht verständlich. Diese Aufsicht umfasst sowohl die Tätigkeit der Versicherungsvermittler als auch die Vertriebsaktivitäten der Versicherungsunternehmen. In Deutschland wird diese Aufsicht von mehreren Stellen ausgeübt. Die Zuständigkeiten sind unterschiedlich verteilt und Regelungen für vertriebsbezogene Aktivitäten finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Die BaFin ist dabei grundsätzlich für die Aufsicht über die Vertriebsaktivitäten der Versicherer zuständig, während sie die Tätigkeit der Versicherungsvermittler dadurch allenfalls „mittelbar“ beaufsichtigt.

Es wird deshalb zunächst erläutert, in welchem rechtlichen Umfeld sich Versicherungsvermittler bewegen, welche Arten von Vermittlern es gibt und wie diese überwacht werden. Dann folgt das wichtige Thema „BaFin und Versicherungsunternehmen – Aufsicht über vertriebsbezogene Aktivitäten“ und zum Schluss werden noch einige Hinweise für Versicherungsvermittler gegeben.

1.) Rechtliches Umfeld

Eine Aufsicht der BaFin über Versicherungsvermittler besteht nicht. Es gibt jedoch insbesondere mit den §§ 23, 26 und 48 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gesetzliche Regelungen, die der BaFin eine Überwachung vertrieblicher Aktivitäten der Versicherungsunternehmen ermöglichen. Dazu gehören unter anderem die Anforderungen, die von Gesetzes wegen an die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit Versicherungsvermittlern gestellt werden.

Gesetzliche Regelungen zu Versicherungsvermittlern finden sich in Deutschland in ganz unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen. So wird in der Gewerbeordnung (GewO) definiert, ob ein Vermittler für seine Tätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf und die Zuständigkeit der IHKs insoweit bestimmt. Die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wiederum legt im Einzelnen fest, welche Sachkunde Versicherungsvermittler haben müssen sowie welchen Weiterbildungsverpflichtungen sie unterliegen. Ferner regeln landesrechtliche Vorschriften, wie die Arbeit zwischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) und den Gewerbeämtern bei der Aufsicht über die Vermittler aufgeteilt ist. Für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Vermittler, also beispielsweise bei Verstößen gegen die Versicherungsvermittlungsverordnung, sind ausschließlich die nach Landesrecht benannten Behörden (IHKs, Gewerbeämter) zuständig.

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt es auch noch eine Reihe von zivilrechtlichen Regelungen, die sich mit der Beratung von Kunden durch Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler befassen, insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Auf europäischer Ebene kommen noch weitere Regelungen hinzu, die Vorgaben zum Versicherungsvertrieb machen. Als wichtigste Vorschrift wäre hierbei die Versicherungsvertriebsrichtlinie zu nennen. Die Versicherungsvertriebsrichtlinie wurde im Jahr 2018 durch entsprechende Anpassungen insbesondere des VVG, VAG und der GewO ins nationale Recht überführt. Neben der Versicherungsvertriebsrichtlinie gibt es noch mehrere europäische Verordnungen, die Vorgaben für den Versicherungsvertrieb insbesondere von Versicherungsunternehmen treffen. Besonders erwähnenswert sind hier die Verordnungen zum Produktfreigabeverfahren und zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sowie die PRIIP-Verordnung. Diese Verordnungen entfalten dabei entgegen den europäischen Richtlinien, die erst ins nationale Recht überführt werden müssen, eine unmittelbare Geltung in den einzelnen Mitgliedstaaten.

2.) Was ist ein Versicherungsvermittler?

Der Begriff des Versicherungsvermittlers wird in § 59 VVG definiert. Versicherungsvermittler sind nach der gesetzlichen Vorgabe Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Wichtigste Unterscheidungskriterien sind:

  • Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln.

  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Der Versicherungsmakler wird ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.

Keine Versicherungsvermittler sind demgegenüber:

  • Versicherungsberater;

    diese benötigen aber eine gesonderte Erlaubnis der IHK. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen berät, oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein (vgl. § 59 Abs. 4 Satz 1 VVG).

  • Tippgeber Zur Abgrenzung Versicherungsvermittler oder Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)] und eine rechtskräftige Entscheidung des LG Wiesbaden [„Penny“; Urteil vom 14.05.2008, 11 O 8/08],

  • Angestellte eines Versicherungsunternehmens, die vermittelnd tätig werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein Versicherungsvermittler neben seiner Erlaubnis in Bezug auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen auch über weitere Erlaubnisse verfügen kann, z. B. zur Finanzanlagenvermittlung (§ 34f GewO).

3.) Braucht ein Versicherungsvermittler eine Erlaubnis?

Ob ein Versicherungsvermittler für seine Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, ist in der Gewerbeordnung geregelt (§ 34d GewO). Zuständig ist die örtliche IHK. Die Gewerbeordnung unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. In der Praxis sind hier folgende Unterscheidungen bedeutsam:

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter:

Grundsätzlich bedürfen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter einer Erlaubnis für ihre Tätigkeit (§ 34d Abs. 1 GewO). Die fachliche Eignung, die Zuverlässigkeit und andere Kriterien werden von der nach Landesrecht zuständigen IHK geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Versicherungsmakler oder –vertreter eine Erlaubnisurkunde der IHK und wird in das von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) geführte Register über Versicherungsvermittler und -berater eingetragen.

Versicherungsberater:

Wie Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter benötigt auch der Versicherungsberater eine Erlaubnis (§ 34d Abs. 2 GewO). Im Übrigen stellt sich der Prüfungsumfang und Prüfungsablauf identisch dar.

Produktakzessorische Vermittler:

Gemäß § 34d Absatz 6 GewO können Versicherungsvermittler auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

1.) Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen,

2.) Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen,

3.) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie sowie

4.) Erklärung des Auftraggebers, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.

Typisches Beispiel:

Vermittlung von Versicherungsschutz im Kraftfahrzeughandel.

Gebundene Vermittler:

Nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO ist auch die Tätigkeit des so genannten „gebundenen“ Versicherungsvermittlers erlaubnisfrei. Erfasst ist eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Die fachliche Eignung, die Zuverlässigkeit und andere Voraussetzungen müssen von dem Versicherungsunternehmen, für das ein solcher Vermittler ausschließlich tätig werden soll, vor dem Beginn der Tätigkeit nach gewerberechtlichen Maßstäben geprüft werden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird der gebundene Versicherungsvermittler dann vom Versicherungsunternehmen in das von der DIHK geführte Register über Versicherungsvermittler und –berater eingetragen, vgl. § 48 VAG.

Annexvermittler:

§ 34d Abs. 8 GewO bestimmt, dass ein Versicherungsvermittler keine Erlaubnis benötigt, wenn

1.) er entweder als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
i. die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
ii. die Prämie je Person abweichend von i. einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.

Typisches Beispiel:

Vermittlung einer Garantieversicherung im Elektronikhandel.

2.)

wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder

3.) wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Ausländische Versicherungsvermittler:

Versicherungsvermittler mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in Deutschland tätig werden, wenn sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften registriert worden sind. Zuständig für dieses Verfahren ist die DIHK mit Sitz in Berlin. Nähere Informationen zum Verfahren und weitere Hinweise hierzu finden sich auf der Website der DIHK unter www.dihk.de.

4.) Vermittlerregister

Es gibt in Deutschland verschiedene „Vermittlerregister“. So besteht im Internet unter der Adresse www.vermittlerregister.info nicht nur das Register über Versicherungsvermittler und -berater, sondern auch das Register über Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater. Diese Register werden von der DIHK für die 79 regional tätigen IHKs geführt.

5.) BaFin und Versicherungsunternehmen – Aufsicht über die vertriebsbezogenen Aktivitäten

Allgemeine Anforderungen an den Versicherungsvertrieb:

§ 48 VAG benennt die allgemeinen Anforderungen an den Versicherungsvertrieb von Versicherern. Versicherer müssen demnach unter anderem sicherstellen, dass sie nur mit gebundenen Vermittlern zusammenarbeiten, die zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und die über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Diese Anforderungen bestehen auch für die Angestellten der Versicherer, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, also zum Beispiel Kunden beraten.

Die BaFin hat auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung mit dem seit Juli 2018 geltenden Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb die von Seiten der Versicherer bei der Zusammenarbeit mit Vermittlern zu beachtenden Rechtsvorschriften konkretisiert. Zudem werden auch Erwartungen der BaFin im Hinblick auf vertriebsbezogene Aktivitäten formuliert, die besondere Risiken beinhalten und deshalb im Rahmen des Risikomanagements einer besonderen Beachtung bedürfen.

Darüber hinaus hat die BaFin bereits im Jahr 2015 eine Sammelverfügung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst erlassen, die Vorgaben für die Versicherer trifft, wann und wie Unregelmäßigkeiten im Vertrieb, zum Beispiel betrügerische Handlungen durch Versicherungsvermittler, der BaFin zu melden sind.

Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten:

Die in § 48a VAG niedergelegten Vorgaben zur Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten bestimmen unter anderem, dass die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten nicht mit ihrer Pflicht kollidieren darf, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln. Versicherer dürfen insbesondere keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten. Für den Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts, also vereinfacht gesagt einem Versicherungsprodukt, das primär der Vermögensanlage dient (z. B. eine kapitalbildende Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung), bestehen für den Versicherer noch darüberhinausgehende Pflichten. Auf europäischer Ebene wurden diese Pflichten durch die delegierte Verordnung zu Versicherungsanlageprodukten  weiter konkretisiert. Diese Verordnung entfaltet in Deutschland eine unmittelbare Geltung, ist also von den Versicherern wie ein nationales Gesetz anzuwenden, vgl. Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten.

Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot:

Nach § 48b VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen, sofern diese nicht geringwertig sind. Als geringwertig gelten dabei Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15,00 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. Zudem sind Sondervergütungen zulässig, die zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet werden. Weitere Informationen enthält das Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes.

Produktfreigabeverfahren:

§ 23 Abs. 1a ff. VAG umfasst die Vorgaben zu dem Produktfreigabeverfahren. Demnach hat jedes Unternehmen, das Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipiert, ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen. Dieses Verfahren muss im Ergebnis gewährleisten, dass das Produkt nur an einen Zielmarkt vertrieben wird, dessen Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen es auch tatsächlich entspricht. Die bestehenden nationalen Vorgaben werden dabei auf europäischer Ebene durch die delegierte Verordnung zum Produktfreigabeverfahren weiter konkretisiert. Zu Versicherungsanlageprodukten und sonstigen kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten finden sich weitere Hinweise im Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten

Risikomanagement:

§ 26 VAG bestimmt grundsätzlich, dass Versicherungsunternehmen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen müssen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemessene interne Berichterstattung gebührend berücksichtigt. Die BaFin erwartet, dass hierbei auch eine angemessene Einbeziehung und Überwachung sowie Dokumentation der Vertriebsrisiken gewährleistet ist.

6.) Für Versicherungsvermittler: Beschwerden von Versicherungsvermittlern – Kundeninteressen betroffen?

Die BaFin erhält auch Beschwerden von Versicherungsvermittlern, die sich über „ihr“ Versicherungsunternehmen oder andere Vermittler beschweren. In diesen Beschwerden geht es oft um Provisionsabrechnungen oder das „Ausspannen“ von Kunden. Die BaFin kann hier jedoch nicht helfen.

Die BaFin hat keinen gesetzlichen Auftrag, die Versicherungsvermittler bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern zu unterstützen. Daher kann die BaFin auch keine Hilfe, beispielsweise in arbeits-, wettbewerbs- oder provisionsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vermittlern und Versicherern, bieten. Gleiches gilt für Streitigkeiten zwischen Vermittlern, wenn es etwa um das Abwerben von Kunden oder Verstöße gegen verbandsinterne Regelungen geht.

Dennoch können solche Beschwerden Hinweise auf generelle Fehlentwicklungen bei einem Versicherer geben, denen die BaFin dann auch nachgeht. Aufgrund ihrer Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darf die BaFin dem Beschwerdeführer aber keine Informationen über eventuelle aufsichtsbehördliche Maßnahmen geben.

Darüber hinaus geht die BaFin Beschwerden von Versicherungsvermittlern nach, wenn neben den Interessen des Versicherungsvermittlers auch die Interessen des Kunden betroffen sind:

  • Zu erwähnen sind hier zunächst die Urteile des BGH vom 29.05.2013 (Az. IV ZR 165/12) und 21.01.2016 (Az. I ZR 274/14). Der BGH hat entschieden, dass es im Regelfall eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen. Sofern sich ein Versicherer ausnahmsweise nicht an diese Vorgabe hält, wird die BaFin eine Stellungnahme des Versicherers einholen und dessen Verhalten gegebenenfalls beanstanden.
  • Soweit es um die Abwerbung von Kunden geht (Vermittler wirbt Kunden eines anderen Vermittlers ab), greift die BaFin die Beschwerde auf, wenn durch die Abwerbung oder eine „Umdeckung“ kollektive Kundeninteressen beeinträchtigt werden.

7.) Für Versicherungsvermittler: „Schwarze Liste“, AVAD, Unregelmäßigkeitenmeldung

  • Für Versicherungsvermittler sind zu den Stichworten „Schwarze Liste“, „AVAD“ und „Unregelmäßigkeitenmeldung“ noch folgende Hinweise wichtig:
  • Die BaFin führt keine „schwarzen Listen“ über Versicherungsvermittler.
    Die BaFin meldet keine Vermittler an die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) oder lässt sich von der AVAD Auskünfte erteilen. Die BaFin hat auch keinen Einfluss auf Meldungen der Versicherer an die AVAD. Die AVAD ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in Hamburg und wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Weitere Informationen finden sich unter www.avad.de.
    Soweit ein Versicherer seinen Berichtspflichten gegenüber der BaFin im Rahmen der Sammelverfügung - Anordnung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst nachkommt und eine Meldung über einen Vermittler abgibt, werden weder die Meldung selbst, noch der Name des Vermittlers oder andere Informationen aus der Meldung an Privatpersonen oder andere Unternehmen weitergegeben. Soweit gesetzlich vorgesehen, können andere Behörden in begründeten Einzelfällen informiert werden.

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