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Stand:geändert am 01.01.2016 Solvency I

Die Verabschiedung der Ersten EG-Schadenversicherungsrichtlinie (Richtlinie 73/239/EWG) im Jahr 1973 sowie der Ersten EG-Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 79/267/EWG) sechs Jahre später gehörten zu den ersten Schritten auf dem Weg zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht in Europa. Die Umsetzung der Richtlinien führte zu einheitlichen Solvabilitätsanforderungen in den EG-Mitgliedstaaten. Das Aufsichtsregime Solvency I wurde durch die zweiten und dritten Richtlinien (Richtlinien 88/357/EWG, 90/619/EWG, 92/49/EWG und 92/96/EWG) vervollkommnet, durch die u.a. die Dienstleistungsfreiheit im Versicherungssektor verwirklicht wurde.

In den 1990er Jahren begannen auf europäischer Ebene Arbeiten zur Verbesserung und Neu-ausrichtung der bestehenden EU-Solvabilitätsvorschriften. So unterzog eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des ehemaligen Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, Dr. Helmut Müller, die europäischen Solvabilitätsvorschriften einer vergleichenden Untersuchung. In ihrem Abschlussbericht (Müller-Report) hielt die Arbeitsgruppe fest, dass sich die europäischen Solvabilitätsrichtlinien im Kern bewährt hätten.

Das Ergebnis der Untersuchung zeigte jedoch auch, dass die bestehenden Eigenmittelvorschriften nicht alle Risiken, denen ein Versicherer ausgesetzt ist, angemessen berücksichtigen. Daher wurde eine umfassende Reform der Eigenmittelvorschriften beschlossen. Aufgrund der Komplexität der Materie wurden in einem ersten Schritt allerdings nur die notwendigsten Änderungen an Solvency I vorgenommen und die Lebensversicherungs-Richtlinie (Richtlinie 2002/83/EG) sowie die Solvabilitätsspannen-Richtlinie für Schadenversicherungsunternehmen (Richtlinie 2002/13/EG) verabschiedet; in die Lebensversicherungs-Richtlinie wurden auch die fortgeltenden Regelungen der Ersten bis Dritten EG-Lebensversicherungsrichtlinien übernommen.

Die nationale Umsetzung dieser Richtlinien erfolgte mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten“ vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2478). Beide Richtlinien stellten aber nur eine Übergangslösung auf dem Weg zu einem neuen, risikobasierten Aufsichtssystem dar. Die grundlegende Neuausrichtung der Solvabilitätsvorschriften für Versicherer blieb dem Aufsichtsregime Solvency II vorbehalten.

Die Solvency I-Regelungen bleiben allerdings für diejenigen Unternehmen, für die Solvency II nicht gilt (kleine Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, und Sterbekassen) inhaltlich weitgehend in Kraft. Kernelemente sind insoweit die §§ 213ff VAG sowie die Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV), die Anlageverordnung (AnlV) und die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV).

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