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FAQs

Fragen und Antworten zu Konsequenzen der Anhebung des Höchstrechnungszinses der Deckungsrückstellungsverordnung zum 1. Januar 2025 auf (insbesondere regulierte) Pensionskassen (Stand: 09. September 2024)

Frage 1: Zum 1. Januar 2025 wird der Höchstrechnungszins in § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) von 0,25 Prozent auf 1,0 Prozent angehoben. Für welche Pensionskassen gilt diese Regelung? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 1: Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Pensionskassen, vgl. § 1 Absatz 1 DeckRV. Sie ist unmittelbar jedoch nur für das Neugeschäft relevant. Allerdings gilt die DeckRV nur für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen, § 1 Absatz 2 DeckRV.

Daher wird die Anhebung des Höchstrechnungszinses im Ergebnis keine unmittelbaren Auswirkungen auf regulierte Pensionskassen haben. Denn diese verwenden im Neugeschäft nur Tarife, denen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung zugrunde liegt. Für nicht regulierte Pensionskassen sind die Auswirkungen identisch wie bei Lebensversicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind. (Stand: 09.09.2024)

Frage 2: Wird die BaFin für das Neugeschäft regulierter Pensionskassen wieder Tarife mit einem Rechnungszins von mehr als 0,25 Prozent genehmigen? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 2: Für Neugeschäft, das regulierte Pensionskassen nach dem 31. Dezember 2024 abschließen, wird eine Genehmigung von Tarifen mit einem Rechnungszins von nicht mehr als 1,0 Prozent künftig im Prinzip wieder möglich sein – vorausgesetzt es sind bestimmte Bedingungen erfüllt (vgl. Frage 3). Entsprechende Genehmigungsanträge können regulierte Pensionskassen ab sofort stellen. (Stand: 09.09.2024)

Frage 3: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die BaFin einer regulierten Pensionskasse für ihr Neugeschäft einen Rechnungszins von künftig nicht mehr als 1,0 Prozent genehmigt? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 3: Die Hinweise der BaFin zur Überprüfung und zum Ansatz des Garantiezinses im Neugeschäft bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sind den Pensionskassen bekannt und unverändert gültig. Demnach ist insbesondere eine unreflektierte Verwendung des jeweils gültigen Höchstrechnungszinses der DeckRV als Rechnungszins für die Prämienkalkulation im Neugeschäft nicht möglich.

Es ist vielmehr erforderlich, dass sich die Pensionskassen intensiv damit auseinandersetzen, welchen Rechnungszins sie sich im Hinblick auf ihre Risikotragfähigkeit und ihre Ertragskraft leisten können. Hierbei sind die unternehmensindividuellen Verhältnisse wie beispielsweise die jeweilige Kapitalanlagestrategie und die konkrete Gestaltung der Produkte zu berücksichtigen. Sicherheitsabschläge von den für die Zukunft projizierten Neuanlagerenditen sind vorzunehmen. Auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, insbesondere Kosten und Biometrie, müssen einzeln betrachtet (weiterhin) ausreichende Sicherheiten enthalten. (Stand: 09.09.2024)

Frage 4: Was gilt im Bestand regulierter Pensionskassen? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 4: Die BaFin sieht Anhebungen des Rechnungszinses im Bestand regulierter Pensionskassen kritischer als die Anhebung im Neugeschäft. Speziell Anhebungen des Rechnungszinses für die Berechnung der Deckungsrückstellung für bereits erworbene Ansprüche dürften ausgeschlossen sein. Wenn eine Pensionskasse die Genehmigung der Anhebung des Rechnungszinses für die Berechnung von zuvor herabgesetzten Verrentungsfaktoren für neue Beiträge in bereits bestehenden Verträgen oder die Anhebung von Rentenfaktoren für die Ermittlung der Rentenhöhe bei Rentenbeginn beantragen würde, müsste eine (auch rechtliche) Prüfung im Einzelfall erfolgen. Bei der Prüfung entsprechender Anträge würde jeweils die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse berücksichtigt (vgl. Antwort 3). Auch hier gilt, dass alle Rechnungsgrundlagen einzeln betrachtet ausreichende Sicherheiten enthalten müssen. (Stand: 09.09.2024)

Frage 5: Was gilt bei Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 5: Für Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für andere Pensionskassen (vgl. Antwort 3). Es ist allerdings davon auszugehen, dass bei Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht – aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage – eine Anhebung des Rechnungszinses nur in Ausnahmefällen und ausschließlich im Neugeschäft erfolgen kann. (Stand: 09.09.2024)

Frage 6: Wo kann ich die Regelungen und Dokumente zur Anhebung des Höchstrechnungszinses finden? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 6: Die im Bundesgesetzblatt verkündete Verordnung sowie die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Begründung finden Sie unter den Zusatzinformationen auf dieser Seite. (Stand: 09.09.2024)

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