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Das Symbolfoto zeigt eine kniende Person, die mit einem Maßband ein Windrad vermisst. © istockphoto.com / svetabelaya

Thema Nachhaltigkeit EU-Taxonomieverordnung

Die europäische Taxonomieverordnung (Taxonomy Regulation, TR, VO (EU) 2020/852) legt ein einheitliches System von Kriterien fest, anhand dessen sich bestimmen lässt, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Die Verordnung trat im Juli 2020 in Kraft und ist seit Januar 2022 anzuwenden.1

Die Taxonomieverordnung ist die maßgebliche Basis für alle europäischen und nationalen Regelungen, die sich direkt oder indirekt auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bzw. Investitionen beziehen.

Sechs Umweltziele

Die Taxonomieverordnung bestimmt sechs Umweltziele, die für die Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten maßgeblich sind:

• Klimaschutz
• Anpassung an den Klimawandel
• Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
• Übergang zur Kreislaufwirtschaft
• Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
• Schutz sowie Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Klassifizierungssystematik

Damit eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch-nachhaltig im Sinne der Taxonomieverordnung angesehen wird, müssen vier Bedingungen erfüllt sein (Art. 3 TR):

• Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele der Verordnung („substantial contribution“),
• Sie führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrere der Umweltziele der Verordnung (sog.do not significant harm“-Kriterium),
• Es wird der in Artikel 18 TR festgelegte soziale Mindestschutz eingehalten (sog.minimum social safeguards“),
• Die technischen Bewertungskriterien werden erfüllt.

Die technischen Bewertungskriterien ergeben sich aus Delegierten Verordnungen . Anhand derer wird bestimmt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet und, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet.

Fußnote

  1. 1 Seit dem 1. Januar 2022 sind die ersten beiden Umweltziele (Artikel 9a) und b) TR) anzuwenden und seit dem 1. Januar 2023 die weiteren (Artikel 9c) bis f) TR).

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