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Thema Nachhaltigkeit Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen
Bei ihrer Anlageberatung und beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten müssen Beraterinnen und Berater seit dem 2. August 2022 ihre Kundinnen und Kunden auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen.1
Beraterinnen und Berater dürfen grundsätzlich nur solche Produkte empfehlen, die den Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundin bzw. des Kunden entsprechen. Die Nachhaltigkeitspräferenzen ergänzen die Anlageziele „Anlagezweck“, „Anlagedauer“ und „Risikotoleranz“, zu denen Kundinnen und Kunden auch zuvor schon befragt werden mussten.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) hat im April 2023 „Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit“ veröffentlicht, die u. a. auf die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen eingehen.
Für Versicherer hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA) im Juli 2022 den unverbindlichen „Leitfaden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitspräferenzen in die Eignungsbeurteilung unter der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD)“ veröffentlicht. Die BaFin stellt auf ihrer Website eine deutsche Version dieses Leitfadens zur Verfügung.
Fußnote
- 1Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Delegierte Verordnung 2021/1253 und Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 durch die Delegierte Verordnung (EU)2021/1257.