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Stand:geändert am 20.12.2023 | Thema Nachhaltigkeit Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD1) regelt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert sie den Anwendungsbereich und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Die CSRD trat am 05. Januar 2023 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen.

Durch die CSRD wird die „nichtfinanzielle Erklärung“ (bisher geregelt in § 289b HGB) in „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ umbenannt, um auch begrifflich zu zeigen, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung den gleichen Stellenwert haben.

Wann und für wen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD Pflicht? Das richtet sich vor allem nach der Unternehmensgröße sowie Kapitalmarktorientierung. Die Pflicht gilt für Geschäftsjahre, die beginnen am oder nach dem:

  • 01. Januar 2024: für Unternehmen, die bereits der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterliegen,2
  • 01. Januar 2025: für alle anderen großen Unternehmen,3
  • 01. Januar 2026: für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen,4
  • 01. Januar 2028: für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten mit relevantem EU-Bezug.

Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch europäische Standards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), konkretisiert.

Besondere Bedeutung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat das Kriterium der „Wesentlichkeit“, denn nicht alle Aspekte der Nachhaltigkeit sind in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen5O5. Hierfür haben Unternehmen eine Wesentlichkeitsanalyse vorzunehmen. Zu berichten ist sowohl über die wesentlichen Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt („Wesentlichkeit der Auswirkungen“) als auch über die wesentlichen Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen („finanzielle Wesentlichkeit“), d.h. wie sich z.B. der Klimawandel auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens auswirkt (bzw. auswirken kann). Dabei handelt es sich um das sogenannte „Prinzip der doppelten Wesentlichkeit“.

Inhaltliche Prüfungspflicht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird künftig verpflichtender Bestandteil des Lageberichts und damit auch der externen Prüfpflicht unterliegen. Die Europäische Kommission wird für diese Prüfung europaweit einheitliche Standards erlassen.

Zusammenspiel mit EU-Offenlegungsverordnung und Artikel 8 Taxonomieverordnung

Für die Offenlegung nach der EU-Offenlegungsverordnung benötigen Finanzmarktteilnehmer mehr Daten von den Unternehmen, in die sie das Geld ihrer Anlegerinnen und Anleger investieren, als bisher verfügbar sind. Die CSRD sorgt dafür, dass mehr Daten verfügbar sind. Denn sie verpflichtet erheblich mehr Unternehmen als bislang zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, fallen zugleich in den Adressatenkreis des Art. 8 Taxonomieverordnung ((EU) 2020/852) und müssen zusätzlich offenlegen, in welchem Umfang ihre Unternehmenstätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (siehe dazu Taxonomieverordnung).

Zuständigkeitsbereich der BaFin

Die BaFin prüft künftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Rahmen der Bilanzkontrolle.

Fußnoten

  1. 1 (EU) 2022/2464
  2. 2 Gemäß § 289b Abs. 1 HGB unterliegen aktuell diejenigen Unternehmen der Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung, die kapitalmarktorientiert und nach § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB groß sind sowie mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Nach 340a Abs. 1a bzw. § 341 Abs. 1a HGB sind auch große Versicherungsunternehmen und große Kreditinstitute mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitenden verpflichtet.
  3. 3 Hier gelten grundsätzlich die Größenkategorien der Bilanzrichtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 267 HGB.
  4. 4 Hiervon sind auch kleine, nicht komplexe Kreditinstitute (Artikel 4 Absatz 1 Nr. 145 Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR, Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und konzerneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (=Captives) umfasst.
  5. 5 Ausgenommen von der Wesentlichkeitsanalyse: Berichtsanforderungen und Datenpunkte nach ESRS 2 (General disclosures) sind stets wesentlich (ESRS 1 Tz. 29)

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