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Stand:geändert am 09.01.2024 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz Prospekte für Wertpapiere

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Der Prospekt muss gesetzlich festgelegte Mindestangaben enthalten, die erforderlich sind, um den Anleger umfangreich über das betreffende Wertpapier zu informieren.

Einleitung

Die BaFin prüft, ob der Prospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zudem wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überwacht jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Anlageprodukt. Auch die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts wird von der BaFin nicht überprüft. Dafür sind später Haftungsansprüche gegen den Emittenten der Wertpapiere möglich, wenn der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft ist.

Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie "Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes beziehungsweise des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die BaFin habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten.

Die BaFin gibt auf Ihrer Homepage Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ein Prospekt bei der BaFin hinterlegt worden ist. Diese Prospekte finden Sie in der Liste der hinterlegten Wertpapierprospekte oder im ESMA Prospectus Register.

Rechtsgrundlagen

Die EU-ProspektVO enthält Regelungen zur Prospekterstellung und- billigung und wird durch weitere Delegierte Verordnungen (Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.03.2019) bzw. technische Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14.03.2019 – „RTS“) flankiert.

Das Wertpapierprospektgesetz enthält vor allem Vorschriften zum Wertpapier-Informationsblatt, eine nationale Ausnahmevorschrift von der Prospektpflicht, soweit die EU-Prospekt-VO den Mitgliedsstaaten hier eine Option eingeräumt hat, Regelungen zur Prospekthaftung und Befugnissen der BaFin zur Ahndung von Verstößen.

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Veröffentlichungen zum Thema

Fyshr AG: An­halts­punk­te für feh­len­des Wert­pa­pier-In­for­ma­ti­ons­blatt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die im schweizerischen Baar ZG ansässige Fyshr AG in Deutschland Wertpapiere ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt öffentlich anbietet. Es handelt sich um Aktien mit einem Nennwert von 1,0166 Euro und einem Ausgabebetrag von 1,50 Euro.

Be­kannt­ma­chung zur asu­co Ver­triebs GmbH

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die asuco Vertriebs GmbH in Deutschland Vermögensanlagen in Form von nachrangigen Namensschuldverschreibungen der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG öffentlich anbietet. Es handelt sich um Angebote mit den Bezeichnungen ZweitmarktZins 35-2023 und ZweitmarktZins 43-2023.

The Sports Mu­se­um: An­halts­punk­te für feh­len­des Wert­pa­pier-In­for­ma­ti­ons­blatt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die The CR Sports Consulting GmbH – auch bekannt unter dem Namen „The Sports Museum“ – in Deutschland Wertpapiere in Form von qualifiziert nachrangigen tokenisierten Genussrechten mit der Bezeichnung „ETH 2,308 Nominal Value 'PELE MAIN' Revenue Participation Rights“ (Token ID 228123416274665488) sowie „ETH 1,439 Nominal Value

The Sports Mu­se­um: Ver­dacht auf öf­fent­li­ches An­ge­bot von Wert­pa­pie­ren oh­ne den er­for­der­li­chen Pro­spekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die The CR Sports Consulting GmbH – auch bekannt unter dem Namen „The Sports Museum“ – in Deutschland Wertpapiere in Form von qualifiziert nachrangigen tokenisierten Genussrechten mit der Bezeichnung „ETH 735 Nominal Value Class 30 Main Revenue Participation Rights“ (Token ID 241254140884287510) sowie „EUR 7.5 Million Nominal

bac­ca­rat-en­ter­tain­ment.com und bac­ca­rat-en­ter­tain­ment.in­fo: An­halts­punk­te für feh­len­den Ver­kaufspro­spekt

Die Finanzaufsicht (BaFin) hat Anhaltspunkte dafür, dass die Betreiber der Webseiten baccarat-entertainment.com und baccarat-entertainment.info in Deutschland eine sonstige Vermögensanlage im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alternative 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) in Form eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung bei Online-Glücksspielen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet.

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