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Stand:geändert am 03.12.2024 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz Prospekte für Wertpapiere

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Der Prospekt muss gesetzlich festgelegte Mindestangaben enthalten, die erforderlich sind, um den Anleger umfangreich über das betreffende Wertpapier zu informieren.

Einleitung

Die BaFin prüft, ob der Prospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zudem wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überwacht jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Anlageprodukt. Auch die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts wird von der BaFin nicht überprüft. Dafür sind später Haftungsansprüche gegen den Emittenten der Wertpapiere möglich, wenn der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft ist.

Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie "Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes beziehungsweise des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die BaFin habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten.

Die BaFin gibt auf Ihrer Homepage Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ein Prospekt bei der BaFin hinterlegt worden ist. Diese Prospekte finden Sie in der Liste der hinterlegten Wertpapierprospekte oder im ESMA Prospectus Register.

Rechtsgrundlagen

Die EU-Prospekt-VO enthält Regelungen zur Prospekterstellung und- billigung und wird durch weitere Delegierte Verordnungen (Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.03.2019) bzw. technische Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14.03.2019 – „RTS“) flankiert. Die EU-Prospekt-VO wurde aktuell durch die Verordnung (EU) 2024/2809 (Teil des sog. Listing Act Pakets) geändert.

Das Wertpapierprospektgesetz enthält vor allem Vorschriften zum Wertpapier-Informationsblatt, eine nationale Ausnahmevorschrift von der Prospektpflicht, soweit die EU-Prospekt-VO den Mitgliedsstaaten hier eine Option eingeräumt hat, Regelungen zur Prospekthaftung und Befugnissen der BaFin zur Ahndung von Verstößen.

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