Stand:geändert am 07.03.2025 | Thema Verbraucherschutz, Prospekte Wertpapier-Informationsblatt (WIB)
Deutschland nimmt öffentliche Angebote bis 8 Mio. € zwar von der Prospektpflicht aus, verlangt stattdessen aber (vorbehaltlich der Ausnahme in § 3 Nr. 1 WpPG) ein Wertpapier-Informationsblatt („WIB“) (§§ 4 bis 6 WpPG).
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2809 (Teil des sog. Listing Act Pakets) am 4. Dezember 2024 entfällt Art. 1 Abs. 3 EU-Prospekt-VO . Mithin fallen auch Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 1 Mio. € in den Anwendungsbereich der EU-Prospekt-VO. Diese partizipieren jedoch auch von der Prospektausnahme gemäß Art. 3 Abs. 2 EU-Prospekt-VO i.V.m. § 3 WpPG für Angebote mit einem Emissionsvolumen von bis zu 8 Mio.€, für welche im Fall von § 3 Nr. 2 WpPG national die WIB-Pflicht besteht. Die in § 4 S. 2 WpPG enthaltene Verweisung auf Art. 1 Abs. 3 EU-Prospekt-VO läuft mit Streichung dieser Regelung ins Leere. Die Regelung in § 4 S. 1 WpPG gilt direkt.
Für öffentliche Angebote bis 8 Mio. € gelten im Falle der Erstellung eines WIBs zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb der Wertpapiere ( vgl. § 6 S. 1 WpPG): Diese müssen durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Wege der Anlageberatung oder -vermittlung angeboten werden, wobei zusätzlich die in § 6 WpPG genannten Einzelanlageschwellen (je nach Fallgruppe zwischen 1.000 € und 25.000€) beachtet werden müssen.
Dies gilt nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden (§ 6 S. 2 WpPG) - hier sind lediglich die allgemeinen Vorschriften (§§ 4 und 5 WpPG) zu beachten.
"Im Rahmen einer Bezugsrechtsemission" erfolgt auch ein Angebot von Aktien, das den Altaktionären über ihr gesetzliches Bezugsverhältnis hinaus ermöglicht, die Wertpapiere zu erwerben, für die zuvor keine Bezugsrechte ausgeübt wurden (sog. "Überbezug"). Dies gilt nur, wenn sich das im WIB dargestellte öffentliche Angebot von Aktien ausschließlich an die Altaktionäre und nicht auch an Dritte richtet.
Im Gegensatz zum EU-Prospektregime können WIBs nicht auf freiwilliger Basis zur Gestattung eingereicht werden.
Um ein WIB bei der BaFin zur Gestattung einreichen zu können, benötigt der Einreicher oder Hinterleger Zugang zum MVP-Portal. Diesen Zugang bekommt man, indem man ein MVP-Fachverfahren durchläuft. Bitte beachten Sie, dass elektronische Einreichungen über das MVP-Portal erst ab dem Zeitpunkt der Freischaltung des Antragstellers zum Fachverfahren „Prospekte (EU-VO/WpPG/ VermAnlG)“ vorgenommen werden können.
Im nächsten Schritt übermitteln Sie elektronisch das WIB zum Zwecke der Gestattung der Veröffentlichung nebst Antrag auf Gestattung der Veröffentlichung des WIB (Einreichung). Das WIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet (§ 4 Abs. 2 S. 1 WpPG). Das eingereichte WIB durchläuft einen Prüfungsprozess ähnlich dem Prospektprüfungsverfahren. Sofern das eingereichte WIB nicht mangelfrei ist, erhalten Sie eine Anhörung, die die zu überarbeitenden Punkte erläutert. Die Prüfungsfrist zu jeder Einreichung beträgt gemäß § 4 Abs. 2 S.3 WpPG fünf Arbeitstage, höchstens zehn Arbeitstage. Sollte die Einreichung unvollständig sein oder die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen, beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen.
Das WIB darf (vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 3 S.1 WpPG) maximal drei Seiten lang sein und ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss in übersichtlicher, leicht verständlicher Weise gemäß § 4 Abs. 3, S. 2 WpPG die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten. Einzelheiten und Reihenfolge des Inhalts sind in § 4 Absatz 3 Satz 2, Absätze 5 und 6 WpPG vorgeschrieben. Das WIB muss unter anderem gemäß § 4 Abs. 4 WpPG folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Ferner ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass für das Wertpapier kein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde. Dieser Warnhinweis muss auf der ersten Seite unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift ausgewiesen werden.
Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist das WIB bei Bedarf zu aktualisieren beziehungsweise zu korrigieren (§ 4 Absatz 8 WpPG). Die aktualisierte Fassung ist ebenfalls bei der BaFin zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Die aktualisierte Fassung wird nicht erneut von der BaFin gestattet.
Die Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes ist gemäß §§ 1 Nr. 3 und 2 Abs. 1 der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) und der Anlage Nr. 3.2 zu § 2 Abs. 1 FinDAGebV gebührenpflichtig (Gebühr 5.923 €). Wird der Antrag auf Gestattung der Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblattes zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags für die Gestattung (Gebühr bis zu 4.442,25 €). Wenn der Antrag auf Gestattung der Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblattes versagt oder abgelehnt wird, dann wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist (Gebühr bis zu 5.923 €).
Die Gebühr von 354 € gemäß Anlage Nr. 3.5 zu § 2 Abs. 1 FinDAGebV wird ausgelöst, sobald die aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung übermittelt wird.
Um die Einreichung eines WIB zu erleichtern, finden Sie hier die Checkliste für die Erstellung des Wertpapier-Informationsblattes. Die Checkliste weist beispielhaft auf die Verwaltungspraxis hin, ist aber nicht als abschließend anzusehen. Zu einzelnen Rechtsfragen Ihrer konkreten Einreichung können Sie eine Voranfrage an das Referat WA 33 stellen. Die Voranfrage sollte Ihre eigene Rechtsauffassung enthalten, da die BaFin im öffentlichen Interesse tätig wird und daher keine Rechtsberatung erteilt. Nutzen Sie hierzu das Wertpapier-Informationsblatt (WIB) Kontaktformular.