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Stand:geändert am 05.02.2024 | Thema Verbraucherschutz, Prospekte Hinweise zur Prospekterstellung für kleine- und mittelständische Unternehmen

Hinweise zur Prospekterstellung für kleine- und mittelständische Unternehmen

Eines der Kernziele der Prospektverordnung (im folgenden „EU-ProspektVO“) besteht darin, auch kleine und mittlere Unternehmen (im folgenden „KMU“) die Finanzierung über die Kapitalmärkte in der Union zu erleichtern. Da für kleine- und mittelständische Unternehmen aufgrund ihrer Größe und ihrer oftmals kürzeren Existenzdauer ein spezielles Anlagerisiko besteht, gibt es für Emittenten in diesem Segment besondere Erleichterungen in den geforderten Angaben der Anhänge für die Prospekterstellung gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.03.2019 (Geltung seit 21.07.2019) zur Ergänzung der EU-Prospekt-VO hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und Billigung des Prospekts („DelVO“). Die Erstellung eines EU-Wachstumsprospektes ist für kleine und mittlere Unternehmen sowie vergleichbare Unternehmen möglich (siehe dazu Art. 15 Abs. 1 a)-d) EU-ProspektVO).

a) Überblick

Unabhängig davon, ob der Emittenten ein EU-Wachstumsprospekt erstellen könnte, besteht für ihn jederzeit die Möglichkeit seine Wertpapiere auch durch andere Formate, wie ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB), einen Einzelprospekt oder einen Basisprospekt öffentlich anzubieten.

WIB*Einzelprospekt**Basisprospekt***EU Wachstumsprospekt
Spezielle
Emittenten-
voraussetzungen
keinekeinekeineVoraussetzungen für die Erstellung des EU-Wachstumsprospektes
WertpapierartDividendenwerte
Nicht-
dividendenwerte
Dividendenwerte
Nicht-
dividendenwerte
Nicht-
dividendenwerte
einschließlich
Optionsscheine
Dividendenwerte
Nichtdividendenwerte
min./ max. EmissionsvolumenGesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von 100 000 Euro bis weniger als
1 Mio. Euro/
8 Mio. Euro Betrachtungszeitraum 12 Monate
ab 8 Mio. Euro (auch freiwilliger Prospekt gemäß Art. 4 PVO möglich)ab 8 Mio. Euro (auch freiwilliger Prospekt gemäß Art. 4 PVO möglich)ab 8 Mio. Euro (auch freiwilliger Prospekt gemäß Art. 4 PVO möglich)
Umfang des Gesamtdokumentsmax. drei DIN A-4-Seitenkeine Begrenzungkeine Begrenzungkeine Begrenzung
Gebühr nach FinDaGebV5923 EUR16915 EUR16915 EUR16915 EUR
Wichtigste Erleichterungen
bei der Erstellung des Prospektes/WIBs
Letzter offengelegter Jahresabschluss (nicht älter als 18 Monate) muss für den Anleger zugänglich seinkeinekeineGeprüfte Historische Finanzinformationen ("HFI") müssen nur die letzten 2 Geschäftsjahre abdecken und Marktkapitalisierung < 200.000.000 bei Divdendenwerten keine Erklärung zur Kapitalausstattung
und Verschuldung
Rechtsgrundlage/
Anhänge
§ 4 WpPGArt. 6 EU ProspektVO
Art. 7 EU ProspektVO
Art. 24 DelVO i.V.m
Anhang 1 oder Anhang 6,
Anhang 11 oder Anhang 14
(nicht abschließend)
Art. 8 EU ProspektVO
Art. 25 DelVO i.V.m.
Anhang 6, Anhang 14,
Anhang 17

Art. 15 EU-ProspektVO)

Art. 32 DelVO i.V.m.
Anhang 23 oder Anhang 24
Anhang 25 oder Anhang 26
Anhang 27
Art. 33 DelVO

FolgepflichtenAktualisierungs-
pflicht nach § 4 Abs. 8 S.1 WpPG
Nachtragspflicht gemäß Art. 23 PVO i.V.m. Art. 18 RTS
Folgepflichten für Emittenten des geregelten Marktes (u.a. Einhaltung von Stimmrechts- und Ad-hoc-Pflichten sowie der Regelungen aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung
(MAR)) und ggf. auch für Emittenten, deren Wertpapiere in ein MTF einbezogen sind****

* Informationen zur Erstellung eines WIBs
** Informationen zur Erstellung eines Einzelprospektes
*** Informationen zur Erstellung eines Basisprospektes
**** Informationen zu den Folge-/ Informations- und Transparenzpflichten für Emittenten des geregelten Marktes / Emittentenleitfaden

b) Voraussetzungen der Anwendbarkeit für die Erstellung eines EU-Wachstumsprospektes

Um einen EU Wachstumsprospekt erstellen zu können, muss der Emittent bestimmte Eigenschaften bzw. Voraussetzungen erfüllen:

Beispiel für das Vorliegen der KMU-Eigenschaft:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 2 f) EU- ProspektVO können sich Gesellschaften, die laut Ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllen.

  • Durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250
  • Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 000 000 EUR und
  • Jahresnettoumsatz von höchstens 50 000 000 EUR

oder

auf das Vorliegen der KMU Eigenschaft berufen.

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht die Möglichkeit gemäß Art. 15 EU ProspektVO einen EU Wachstumsprospekt zu erstellen.

Der Nachweis der KMU Eigenschaft ist von Emittenten bei Ersteinreichung im Prospektprüfungsverfahren im Anschreiben darzulegen. Andernfalls ist die KMU Eigenschaft nicht einschlägig mit der Folge, dass die vereinfachten Anforderungen keine Anwendung finden und der Prospekt und die Überkreuzchecklisten entsprechend den einschlägigen Anhängen nach der DelVO 2019/980 anzupassen und auch ein zureichen sind.

c) Aufbau und Inhalt des EU Wachstumsprospekt

Der Aufbau und der Inhalt des EU Wachstumsprospektes richtet sich nach der DelVO bzw. nach den jeweils einschlägigen Anhängen. Hierbei wäre zu berücksichtigen, ob durch den EU Wachstumsprospekt Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte begeben werden sollen. Der EU Wachstumsprospekt ist durch eine Zusammenfassung, Emittentenbeschreibung und Wertpapierbeschreibung aufgebaut.

Für die Erstellung der Zusammenfassung sind die Anforderungen nach Anhang 23 DelVO zu berücksichtigen. Die Gestaltung und Länge der Zusammenfassung richtet sich nach Art. 33 DelVO. Hierbei ist zu beachten, dass die Länge der Zusammenfassung nicht mehr als sieben Seiten umfassen darf. Die Anforderungen an die emittentenbezogenen Angaben erfolgen nach Anhang 24 oder 25 DelVO und die wertpapierbezogenen Angaben nach den Anforderungen gemäß Anhang 26 oder 27 der DelVO.

Die Reihenfolge und der Aufbau eines EU-Wachstumsprospektes richtet sich nach den Anforderungen des Art. 32 DelVO, die zwingend einzuhalten sind. Ergänzende Angaben finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1273 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129.

d) Besonderheiten im Bereich der Historischen Finanzinformationen (HFI)

Besonderheiten bei diesem Prospektformat bildet der Bereich der Historischen Finanzinformationen. Dort werden lediglich verkürzte Informationen gefordert( vgl. hierzu die Angaben unter Anhang 24 Abschnitt 5 oder 25 Abschnitt 5) . Aufgrund der verkürzten Form sollen die Informationen so dargestellt werden, dass der Schwerpunkt auf den Angaben liegt, die für eine Anlage in die angebotenen Wertpapiere von Relevanz und wesentlich sind. Insbesondere ist notwendigerweise sicherzustellen, dass die Größe des Unternehmens und der Finanzierungsbedarf angemessen und für den Anleger transparent dargestellt werden.

Zeitraum:
Im Gegensatz zu Anhang 1 (HFI für die letzten 3 Jahre) werden beim Anhang 24 nur HFI gefordert, die die letzten 2 Jahre abdecken. Bei Anhang 25 ist es nur 1 Jahr.

Bestandteile:
bei den EU-Wachstumsprospekten (Anhang 24 oder 25):

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung und bei IFRS Anwendung zusätzlich Konzerngesamtergebnisrechnung („OCI“)
  • Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen (= Anhang) 
  • Bestätigungsvermerk
  • keine Darstellung der Veränderung des Eigenkapitals sowie
  • keine Kapitalflussrechnung gefordert.

Maximales Alter der jüngsten geprüften HFI:

Anhang 1 Punkt 18.1.7 DelVO:

  • Prospekte mit geprüften Zwischenfinanzinformationen:

    Letzte geprüften HFI zum Prospektdatum nicht älter als 18 Monate

  • Prospekte mit ungeprüften Zwischenfinanzinformationen:

    Letzte geprüften HFI zum Prospektdatum nicht älter als 16 Monate

Anhang 24, Punkt 5.1.7 DelVO:

  • Die einzige Abweichung zu Anhang 1, wäre dass wenn der Prospekt keine Zwischenfinanzinformationen enthält, der Bilanzstichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses nicht länger als 16 Monate ab dem Datum des Prospekts zurückliegen darf.

Anhang 25, Punkt 5.1.7 DelVO:

  • Hier darf die Bilanz des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen nicht älter als 18 Monate sein, gerechnet ab dem Datum des Prospekts.

Zwischenfinanzinformationen:

Bei EU-Wachstumsprospekten nach Anhang 24 und 25 entfällt die Anforderung, dass bei mehr als 9 Monate nach Ablauf des Stichtags des letzten geprüften Jahresabschlusses im Prospekt (ungeprüfte) Zwischenfinanzinformationen enthalten sein müssen.

Erläuterungen zur Geschäfts- und Finanzlage (MD&A):

Nach Anhang 24, Punkt 2.5 DelVO müssen Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage nur erfolgen, wenn die Emittentin eine Marktkapitalisierung von über 200 000 000 EUR aufweist, falls der gemäß Artikel 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU erstellte und vorgelegte Lagebericht nicht im EU-Wachstumsprospekt enthalten ist.

Erklärung zum Geschäftskapital und Erklärung zur Kapitalausstattung und Verschuldung:

Nach Anhang 26, Punkt 2.1 und 2.2 DelVO müssen Angaben hierzu ebenfalls nur erfolgen, wenn die Emittentin eine Marktkapitalisierung von über 200 000 000 EUR aufweist.

Nach Anhang 27 werden hierzu keine Angaben gefordert.

e) Kontaktmöglichkeit

Zu einzelnen Rechtsfragen Ihrer konkreten Einreichung können Sie eine Voranfrage an das Referat WA 33 stellen. Die Voranfrage sollte Ihre eigene Rechtsauffassung enthalten, da die BaFin im öffentlichen Interesse tätig wird und daher keine Rechtsberatung erteilt. Nutzen Sie hierzu das KMU-Prospekt Kontaktformular.

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