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Stand:geändert am 06.10.2021 | Thema Prospekte Neue Regeln für Wertpapierprospekte nach EU-Prospektverordnung 2017/1129 - Frequently Asked Questions

Inhalt

Durch die neue EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG - „EU-Prospekt-VO“) ergeben sich weitreichende Änderungen im Bereich des Wertpapierprospektrechts.

Die BaFin geht nachfolgend im Rahmen einer Arbeitshilfe auf die drängendsten Anwendungsfragen des neuen Prospektrechts ein. Diese Fragen werden im Rahmen von FAQ adressiert und gelöst. Die BaFin geht dabei sowohl auf Anwendungsfragen ein, die ihr aus dem Markt bekannt geworden sind, als auch auf solche, die aus verwaltungspraktischer Sicht der BaFin eine erhöhte Dringlichkeit aufweisen. Die Verwaltungspraxis der BaFin orientiert sich an diesen Arbeitshilfen.

Zur EU-Prospekt-VO hat die BaFin am 28.05.2019 außerdem einen Workshop mit externen Teilnehmern durchgeführt. Die Präsentationsunterlagen zu diesem BaFin-Workshop sind auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

I. Übergangsregelung in Art. 46 Abs. 3 EU-Prospektverordnung („EU-Prospekt-VO“)

1. Was besagt die Übergangsregelung in Art. 46 Abs. 3 EU-Prospekt-VO?

Eine der zentralen Vorschriften für die Vorbereitung auf die neue EU-Prospekt-VO ist die Übergangsregelung in Art. 46 Abs. 3. Diese besagt, dass Prospekte, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden, weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder maximal 12 Monate nach dem 21.07.2019 dem alten nationalen Recht (in der bis zum 20.07.2019 geltenden Fassung) unterliegen.

2. Welche Auswirkungen hat die Übergangsregelung auf

a) Prospekte, die vor dem 21.07.2019 nach dem bis dahin geltenden Recht erstellt und zur Billigung eingereicht wurden, aber bis zu diesem Datum noch nicht gebilligt worden sind?

Prospekte, die nach den rechtlichen Vorgaben in der bis zum 20.07.2019 geltenden Fassung erstellt und zur Prüfung bei der BaFin eingereicht werden, aber zum Stichtag 21.07.2019 noch nicht gebilligt worden sind, müssen danach auf das neue Recht gem. der EU-Prospekt-VO umgestellt werden. Die BaFin wird im ersten Anhörungsschreiben nach dem Stichtag auf die geänderte Rechtslage hinweisen und eine entsprechende Überarbeitung des Prospekts fordern. Im weiteren Verfahren werden sich die Anhörungsschreiben auf konkrete Punkte gemäß der EU-Prospekt-VO und ihrer delegierten Rechtsakte beziehen. Emittenten, die ihre Prospekte bislang noch nicht eingereicht haben, können keine Billigung mehr vor dem 21.07.2019 erwarten.

b) Nachträge zu Prospekten, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden?

Nachträge zu Prospekten, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden, sind weiterhin nach altem Recht (in der bis zum 20.07.2019 geltenden Fassung) zu erstellen und einzureichen. Hintergrund ist, dass nach Art. 46 Abs. 3 EU-Prospekt-VO Prospekte, die nach altem Recht gebilligt wurden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder bis 12 Monate nach dem 21.07.2019 (je nachdem was zuerst eintritt) diesem alten Recht unterliegen. Daraus folgt, dass auch Nachträge zu diesen Prospekten nach dem alten Recht anzufertigen und zu prüfen sind (so auch Q&A 1.4 der ESMA Q&As „On the Prospectus Regulation“, Version 1 vom 27.03.2019 – ESMA/2019/ESMA31-62-1258).

c) Endgültige Bedingungen zu Basisprospekten, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden?

Endgültige Bedingungen zu Basisprospekten, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden, sind weiterhin nach altem Recht (in der bis zum 20.07.2019 geltenden Fassung) zu erstellen und einzureichen. Hintergrund ist, dass nach Art. 46 Abs. 3 EU-Prospekt-VO Prospekte (auch Basisprospekte), die nach altem Recht gebilligt wurden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder bis 12 Monate nach dem 21.07.2019 (je nachdem was zuerst eintritt) diesem alten Recht unterliegen. Daraus folgt, dass auch Endgültige Bedingungen, die für diese Prospekte hinterlegt werden, nach dem alten Recht anzufertigen und zu prüfen sind (so auch Q&A 1.5 der ESMA Q&As „On the Prospectus Regulation“, Version 1 vom 27.03.2019 – ESMA/2019/ESMA31-62-1258).

d) Registrierungsformulare, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden?

Registrierungsformulare, die nach altem Recht (in der bis zum 20.07.2019 geltenden Fassung) gebilligt wurden, können nicht mit Wertpapierbeschreibungen und Zusammenfassungen kombiniert werden, die ab dem 21.07.2019 gebilligt werden. Auch Nachträge zu diesen Registrierungsformularen nach altem Recht sind nicht möglich. Möglich ist die Einbeziehung von Informationen aus Registrierungsformularen nach altem Recht in Registrierungsformulare oder Prospekte nach neuem Recht, hier sind aber ggfs. Anpassungen und Ergänzungen notwendig, um die Gesamtdarstellung der Informationen dem neuen Recht anzupassen (so auch Q&A 1.2 der ESMA Q&As „On the Prospectus Regulation“, Version 1 vom 27.03.2019 – ESMA/2019/ESMA31-62-1258).

e) Werbung?

Werbung, die nach dem Stichtag erfolgt, richtet sich nach neuem Recht. Hier ist keine Übergangsregelung vorgesehen, die es ermöglichen würde, Werbung, die nach altem Recht (in der bis zum 20.07.2019 geltenden Fassung) ausgestaltet ist, fortzuführen. Die EU-Prospekt-VO und der Stichtag, an dem sie vollständig Geltung erlangt, sind seit längerem bekannt, so dass keine weiteren Übergangsregelungen bestehen (so auch Q&A 1.1 der ESMA Q&As „On the Prospectus Regulation“, Version 1 vom 27.03.2019 – ESMA/2019/ESMA31-62-1258).

f) Notifizierung?

Wird ein Prospekt vor dem Stichtag 21.07.2019 gebilligt und danach notifiziert, so erfolgt letzteres weiterhin nach altem Recht (so auch Q&A 1.3 der ESMA Q&As „On the Prospectus Regulation“, Version 1 vom 27.03.2019 – ESMA/2019/ESMA31-62-1258).

g) Welche technischen Implikationen ergeben sich aufgrund der Übergangsregelung?

Für eine Übergangszeit von 12 Monaten nach dem 21.07.2019 stellt die BaFin weiterhin bestimmte Funktionalitäten des Portals der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) zur Verfügung, die erforderlich sind, damit Nachträge und Endgültige Bedingungen zu vor dem 21.07.2019 gebilligten Prospekten noch eingereicht werden können. Die BaFin wird hierfür gesonderte Informationsblätter zur Verfügung stellen.

3. Ab wann können Antragssteller Prospekte nach neuem Recht über das MVP-Portal einreichen, und ab wann werden Prospekte nach neuem Recht geprüft?

Die Billigung eines Wertpapierprospekts nach neuem Recht ist vor dem 21.07.2019 nicht möglich, da die EU-Prospekt-VO erst ab dem 21.07.2019 in Gänze gilt. Daher sollte die Einreichung eines Wertpapierprospekts nach neuem Recht, wenn überhaupt, nur nach Absprache mit dem jeweiligen Prospektprüfungsreferat (WA 52 oder WA 53) und auch dann nur kurz vor dem Stichtag 21.07.2019 erfolgen. Ein Anspruch auf Prüfung nach neuem Recht vor dem 21.07.2019 besteht nicht. Die BaFin empfiehlt, bei einer geplanten Einreichung eines Wertpapierprospekts nach neuem Recht vor dem 21.07.2019 die Prüfungsreferate WA 52 und WA 53 zu kontaktieren.

  • Die BaFin wird die Prüfung von Prospekten, die nach altem Recht erstellt wurden und noch vor dem 21.07.2019 gebilligt werden sollen, priorisieren.
  • Bei Prospekten nach neuem Recht, die vor dem 21.07.2019 eingereicht werden, müssen die gemäß den technischen Regulierungsstandards zur Klassifizierung von Prospekten erforderlichen Metadaten gemäß neuem Recht nach dem 21.07.2019 nachgereicht werden.

II. Fortführung öffentlicher Angebote nach Ablauf der Gültigkeit eines Basisprospekts

1. Ist die Fortführung öffentlicher Angebote nach Ablauf der Gültigkeit eines Basisprospekts auch nach der EU-Prospekt-VO möglich?

Die Fortführung öffentlicher Angebote nach Ablauf der Gültigkeit eines Basisprospekts richtet sich derzeit nach der ESMA Q&A 98 („ESMA Questions and Answers, Prospectuses, 30th updated version, April 2019“ – ESMA31-62-780). Ab Geltung der EU-Prospekt-VO zum 21.07.2019 ist die Fortführung öffentlicher Angebote nach Ablauf der Gültigkeit eines Basisprospekts in Art. 8 Abs. 11 EU-Prospekt-VO geregelt.

Voraussetzungen für die Fortführung öffentlicher Angebote nach Art. 8 Abs. 11 EU-Prospekt-VO sind:

  • Billigung und Veröffentlichung des Nachfolge-Basisprospekts vor Ablauf der Gültigkeit des Vorgänger-Basisprospekts,
  • Die Endgültigen Bedingungen eines solchen Angebots müssen auf der ersten Seite einen deutlich sichtbaren Warnhinweis enthalten mit Angabe des letzten Tags der Gültigkeit des Vorgänger-Basisprospekts und des Orts der Veröffentlichung des Nachfolge-Basisprospekts,

    • Der Nachfolge-Basisprospekt enthält das Formular für die Endgültigen Bedingungen aus dem Vorgänger-Basisprospekt,
    • oder dieses Formular wird per Verweis einbezogen
  • und der Nachfolge-Basisprospekt enthält einen Verweis auf die für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden Endgültigen Bedingungen.

2. Was bedeutet “Verweis auf die für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden endgültigen Bedingungen” in Art. 8 Abs. 11 EU-Prospekt-VO?

Entsprechend der Praxis unter ESMA Q&A 98 („ESMA Questions and Answers, Prospectuses, 30th updated version, April 2019“ – ESMA31-62-780) ist es auch nach dem Stichtag weiterhin möglich, eine Liste der ISINs aller Wertpapiere, bei welchen das öffentliche Angebot fortgeführt werden soll, in den Nachfolge-Basisprospekt aufzunehmen. Alternativ kann dann auch im Nachfolge-Basisprospekt auf eine Liste außerhalb des Prospekts verwiesen werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass

  • im Nachfolge-Basisprospekt der genaue Fundort der Liste genannt wird,
  • die Liste alle für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden Endgültigen Bedingungen unter Angabe der jeweiligen ISIN benennt und
  • der Bundesanstalt spätestens unmittelbar vor Billigung des Nachfolgeprospekts eine Liste der relevanten ISINs übersandt wird.

3. Wie kann ein Angebot, das auf Grundlage eines vor dem 21.07.2019 gebilligten Basisprospekts begonnen wurde, mit einem Nachfolge-Basisprospekt, der nach dem 20.07.2019 zur Billigung eingereicht wurde, fortgeführt werden?

Gemäß Art. 8 Abs. 11 EU-Prospekt-VO muss der Nachfolge-Basisprospekt das Formular für die Endgültigen Bedingungen aus dem Vorgänger-Basisprospekt enthalten, oder dieses Formular muss per Verweis einbezogen werden (siehe oben). Nach Ansicht der Bundesanstalt muss das Formular für die Endgültigen Bedingungen aus dem nach altem Recht erstellten Vorgänger-Basisprospekt bei Billigung des Nachfolge-Basisprospekts nach dem 20.07.2019 mit den Vorgaben der EU-Prospekt-VO übereinstimmen. Dies kann im Hinblick auf die Modifikationen, welche die EU-Prospekt-VO für Endgültige Bedingungen vorsieht, Anpassungen erfordern. So müssen die Endgültigen Bedingungen nach Art. 8 Abs. 5 EU-Prospekt-VO neue Erklärungen enthalten. Diese Erklärungen müssen bereits im Formular für die Endgültigen Bedingungen angelegt sein. Erfüllen die Formulare für die Endgültigen Bedingungen des Vorgänger-Basisprospekts nicht die Anforderungen der EU-Prospekt-VO, kann das Formular für die Endgültigen Bedingungen aus dem Vorgänger-Basisprospekt nach dem 20.07.2019 nicht einfach in den Nachfolge-Basisprospekt übernommen oder dieses Formular per Verweis einbezogen werden. Das Formular muss in diesen Fällen an die Vorgaben der EU-Prospekt-VO angepasst werden. Entsprechend erfüllen in diesen Fällen die Endgültigen Bedingungen, die unter dem Vorgänger-Basisprospekt nach altem Recht hinterlegt wurden, nicht die Anforderungen nach der EU-Prospekt-VO. Die Bundesanstalt hält es für erforderlich, dass dann alle bisher hinterlegten Endgültigen Bedingungen zu Angeboten, die weiter fortgeführt werden, an das neue Recht angepasst (z.B. “individuelle” Zusammenfassung) und einmalig neu hinterlegt werden.

III. Nachtragspflicht gemäß EU-Prospekt-VO

1. Führt die neue Nachtragsvariante „wesentliche Ungenauigkeit“ zu einer Erweiterung der bislang schon bestehenden Nachtragsgründe bzw. stellt sie eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nachtragspflicht dar?

Die neue Nachtragsvariante „wesentliche Ungenauigkeit“ in Art. 23 Abs. 1 EU-Prospekt-VO führt (nach voller Geltung der EU-Prospekt-VO ab dem 21.07.2019) nicht zu einer Erweiterung der bislang schon bestehenden Nachtragsgründe. Bereits in der Richtlinie 2003/71/EG sah Art. 16 Abs. 1 die Variante einer wesentlichen Ungenauigkeit vor. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in § 16 Abs. 1 WpPG durch das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Unrichtigkeit bislang miterfasst. Dass die Variante der „wesentlichen Ungenauigkeit“ nunmehr ausdrücklich im Gesetzestext der EU-Prospekt-VO Erwähnung findet, führt deshalb nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nachtragspflicht.

2. Werden Wertpapiere über einen Finanzintermediär oder unmittelbar vom Emittenten erworben oder gezeichnet, muss dieser die Anleger über Nachträge auf Prospekte, die vor dem 21.07.2019 gebilligt wurden, oder hinsichtlich Widerrufsrechten gemäß Art. 23 Abs. 3 EU-Prospekt-VO informieren?

Nein. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 3 EU-Prospekt-VO findet gemäß der Übergangsregelung in Art. 46 Abs. 3 EU-Prospekt-VO keine Anwendung auf Nachträge, die sich auf einen Prospekt beziehen, der vor dem 21.07.2019 gebilligt wurde.

3. Ist es möglich, ein Registrierungsformular oder einheitliches Registrierungsformular nach seiner Billigung bzw. Hinterlegung und vor der Notifizierung um einen Anhang nach Art. 26 Abs. 4 EU-Prospekt-VO zu ergänzen?

Grundsätzlich ist der Anhang vor Billigung des Registrierungsformulars oder des einheitlichen Registrierungsformulars bei der BaFin einzureichen. Es sollte vor Billigung überlegt werden, ob eine Notifizierung beabsichtigt ist, aus Praktikabilitätsgründen wird aber ermöglicht, ein Registrierungsformular oder einheitliches Registrierungsformular nach Billigung bzw. Hinterlegung und vor Notifizierung um einen Anhang nach Art. 26 Abs. 4 EU-Prospekt-VO zu ergänzen. Dieser Anhang ist dann bei Registrierungsformularen als Nachtrag gemäß Art. 23 EU-Prospekt-VO bzw. bei einheitlichen Registrierungsformularen als Änderung im Sinne von Art. 9 Abs. 7 Satz 1 EU-Prospekt-VO bei der BaFin einzureichen und bedarf zur Notifizierung einer Billigung durch die BaFin.

IV. Neue Rechtsfiguren in der EU-Prospekt-VO

1. Was ist das Einheitliche Registrierungsformular bzw. Universal Registration Document (URD) und wer kann dieses nutzen? Was ist der Unterschied zu den bisherigen Registrierungsformularen?

Mit voller Geltung der EU-Prospekt-VO am 21.07.2019 wird das Einheitliche Registrierungsformular eingeführt. Dieses ist ein neues multifunktionales Registrierungsformular. Nutzen können es Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder einem MTF zugelassen sind. Der Unterschied zu den bisherigen Registrierungsformularen ist die Möglichkeit zur Hinterlegung des Einheitlichen Registrierungsformulars ohne vorherige Billigung durch die BaFin. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Einheitliche Registrierungsformular zuvor in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zur Billigung eingereicht und gebilligt wurde. Unterbleibt die Hinterlegung des Einheitlichen Registrierungsformulars im Folgejahr, so entfällt die Voraussetzung für Hinterlegung ohne vorherige Billigung. Vermittels eines Einheitlichen Registrierungsformulars kann ein Emittent den Status eines Daueremittenten erlangen und (bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen) in den Genuss eines beschleunigten Billigungsverfahrens kommen. Entscheidet sich der Emittent dazu, das Einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines Prospekts zu verwenden, so muss das bereits hinterlegte Einheitliche Registrierungsformular nachträglich von der BaFin gebilligt werden. Regelungen zum Einheitlichen Registrierungsformular finden Sie in Art. 9 EU-Prospekt-VO.

2. Was ist der EU-Wachstumsprospekt und wer kann diesen nutzen?

Der EU-Wachstumsprospekt ersetzt mit voller Geltung der EU-Prospekt-VO ab dem 21.07.2019 den Art. 26b VO (EG) Nr. 809/2004 samt der verhältnismäßigen Schemata für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (Anhänge XXV bis XXVIII VO (EG) Nr. 809/2004). Charakteristika eines EU-Wachstumsprospekts sind ein verkürzter Inhalt, eine verkürzte Zusammenfassung sowie eine standardisierte Aufmachung. Im Unterschied zum bisherigen KMU-Regime ist der EU-Wachstumsprospekt nicht für eine Zulassung zum geregelten Markt nutzbar und steht auch nur solchen Emittenten zur Verfügung, die keine Wertpapiere zum geregelten Markt zugelassen haben.

Der EU-Wachstumsprospekt enthält eine spezielle Zusammenfassung auf der Grundlage von Art. 7 EU-Prospekt-VO, ein spezielles Registrierungsformular und eine spezielle Wertpapierbeschreibung. Regelungen zum EU-Wachstumsprospekt finden Sie in Art. 15 EU-Prospekt-VO.

3. Was ist die vereinfachte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen und wer kann diese nutzen?

Die EU-Prospekt-VO sieht in Art. 14 (Geltung ab 21.07.2019) reduzierte Prospektanforderungen u.a. für solche Wertpapiere vor, die bereits für eine gewisse Zeit an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen gewesen sind. Diese vereinfachte Offenlegung im Prospekt wird durch die für diese Wertpapiere geltenden Transparenzfolgepflichten gerechtfertigt.

Art. 14 Abs. 1 UA 1 lit. a) bis c) EU-Prospekt-VO enthält genaue Vorgaben zu dem Personenkreis, der von den Prospektprivilegierungen Gebrauch machen kann. In allen drei Tatbestandsvarianten wird daran angeknüpft, dass Wertpapiere mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen gewesen sind. Regelungen zur vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen finden Sie in Art. 14 EU-Prospekt-VO.

V. Risikofaktoren gemäß Art. 16 EU-Prospekt-VO

1. Beabsichtigt die BaFin, die ESMA Guidelines on risk factors under the Prospectus Regulation vom 29.03.2019 (ESMA31-62-1217) anzuwenden?

Ja, die BaFin beabsichtigt, im Zuge der Geltung der EU-Prospekt-VO die ESMA Guidelines on risk factors under the Prospectus Regulation vom 29.03.2019 (ESMA31-62-1217) im Rahmen der Prospektprüfung anzuwenden.

2. Müssen die Kategorien von Risikofaktoren i.S.v. Art. 16 Abs. 1 UA 4 Satz 1 EU-Prospekt-VO mit Überschriften versehen werden?

Diese Kategorien sollen mit Überschriften versehen werden, aus denen hervorgeht, welche Art von Risikofaktoren in der betreffenden Kategorie dargestellt ist. Die Überschriften müssen durch Verwendung von Abständen und Fettdruck klar als solche erkennbar sein. Die Kategorien sollen sinnvoll gebildet und ähnliche Risikofaktoren unter der gleichen Überschrift zusammengefasst werden.

3. Müssen sämtliche Risiken, die gem. Art. 16 Abs. 1 UA 4 EU-Prospekt-VO innerhalb einer Kategorie genannt sind, in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit angegeben werden?

Nein. Die Vorgabe in Art. 16 Abs. 1 UA 4 Satz 2 EU-Prospekt-VO, wonach die wesentlichsten Risiken an erster Stelle zu nennen sind, erfordert nicht die Reihung sämtlicher Risiken innerhalb einer Kategorie nach ihrer Wesentlichkeit. Ausreichend ist, nur die wesentlichsten (d.h. grundsätzlich zumindest die zwei wesentlichsten) Risiken einer Kategorie an erster Stelle zu nennen. Es bleibt dem Prospektersteller überlassen, ob er zwei oder gegebenenfalls auch mehr bzw. alle Risiken innerhalb einer Kategorie „reiht“. Ist dem Emittenten im Einzelfall über den wesentlichsten Risikofaktor hinaus eine Differenzierung nicht möglich, so ist dies im Billigungsverfahren zu begründen.
In jedem Fall muss aus Gründen der Verständlichkeit im Prospekt deutlich werden, welche der Risiken vom Prospektersteller als die wesentlichsten in den jeweiligen Kategorien angesehen werden.

4. Erfüllt die Reihung von Risikofaktoren gemäß Art. 16 Abs. 1 UA 4 Satz 2 EU-Prospekt-VO (bzw. eine darüberhinausgehende Reihung aller Risikofaktoren einer Kategorie) bereits das Erfordernis der Darstellung von deren Wesentlichkeit?

Nein. Wäre durch eine solche Einordnung bereits generell dem Erfordernis der Beschreibung der Wesentlichkeit genüge getan, so wären die Vorgaben in Art. 16 Abs. 1 UA 3 EU-Prospekt-VO gegenstandslos. Die Reihung innerhalb der Kategorien ersetzt nicht die Beschreibung der Wesentlichkeit, stellt aber den Rahmen bzw. das Fundament hierfür dar.

5. Welche Anforderungen bestehen an eine „angemessene Beschreibung“ der Risikofaktoren gemäß Art. 16 Abs. 1 UA 3 Satz 1 EU-Prospekt-VO?

Nach Art. 16 Abs. 1 UA 3 Satz 1 EU-Prospekt-VO ist jeder Risikofaktor angemessen zu beschreiben und zu erläutern, wie er sich auf den Emittenten oder die Wertpapiere auswirken kann. Eine solche Beschreibung erfordert Angaben im Prospekt zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Risiken durch den Prospektersteller, um dem Anleger eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen. Eine Vorgabe, den Vorgang der Beurteilung der Wesentlichkeit oder die hierfür angewandte Methodik offenzulegen, enthält die EU-Prospekt-VO dagegen nicht.

Aus Gründen der Verständlichkeit sollte der Prospekt offenlegen, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit der Risiken auf der Grundlage der beiden Faktoren der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs der negativen Auswirkungen erfolgt ist. Allerdings kann eine solche Angabe, die regelmäßig im Einleitungsteil vor dem Beginn der eigentlichen Darstellung der Risikofaktoren erfolgt, deren erforderliche angemessene Darstellung nicht ersetzen.

Die Beurteilung der Wesentlichkeit kann durch Verwendung der in Art. 16 Abs. 1 UA 3 Satz 2 EU-Prospekt-VO genannten Qualitätseinteilung „gering“, „mittel“ oder „hoch“ dargestellt werden. Dies ersetzt zwar nicht die stets erforderliche angemessene Beschreibung des Risikofaktors sowie der Auswirkungen auf den Emittenten bzw. die Wertpapiere, genügt aber nach den Ausführungen in den ESMA-Leitlinien zu den Risikofaktoren im Rahmen der Prospektverordnung (s. Leitlinie 4 Rn. 28 der ESMA-Leitlinien zu den Risikofaktoren im Rahmen der Prospektverordnung vom 01.10.2019 – ESMA31-62-1293) im Grundsatz der Darstellung der Wesentlichkeit. Insgesamt ist dennoch darauf zu achten, dass die Auswirkungen der Risiken angemessen erläutert werden.

Wenn auf die Nutzung der in Art. 16 Abs. 1 UA 3 Satz 2 EU-Prospekt-VO genannten Qualitätseinteilungen verzichtet wird und stattdessen eine alternative qualitative Beschreibung erfolgt, ist darauf zu achten, dass der Anleger auch hier die Wesentlichkeit der Risikofaktoren aus der Beschreibung erkennen kann.

6. Sind im Rahmen der „angemessenen Beschreibung“ der Risikofaktoren gemäß Art. 16 Abs. 1 UA 3 Satz 1 EU-Prospekt-VO isolierte Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit als Teil der Beurteilung der Wesentlichkeit zu machen?

Isolierte Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit sind unabhängig davon, ob mit der Qualitätseinteilung in Art. 16 Abs. 1 UA 3 Satz 2 EU-Prospekt-VO gearbeitet wird oder eine alternative qualitative Beschreibung der Wesentlichkeit erfolgt, nach den Vorgaben der EU-Prospekt-VO nicht erforderlich.

7. Muss in Basisprospekten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von wertpapierspezifischen Risiken auch die Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden?

Ja. Nach Art. 16 Abs. 1 UA 2 EU-Prospekt-VO ist die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen zu beurteilen. Diese Vorgabe gilt grundsätzlich sowohl für Einzel- als auch für Basisprospekte. Einschränkende Angaben, wonach eine Beurteilung der Risiken nicht auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt, sind daher unzulässig.

Zutreffend ist, dass im Rahmen von Basisprospekten naturgemäß bei der Darstellung der wertpapierbezogenen Risiken im Ergebnis weniger konkrete Angaben im Hinblick auf die Wesentlichkeit zu erwarten sind, da anders als bei Einzelprospekten relevante Parameter noch nicht feststehen. Insofern ist eine abstraktere oder generellere Beschreibung der Wesentlichkeit von Risiken im Hinblick auf einzelne noch nicht feststehende optionale Ausstattungsmerkmale zulässig, aber auch erforderlich. Dabei kann die Wesentlichkeit beispielsweise mit Tendenzaussagen beschrieben werden, wonach sich ein Risiko wie das Unterschreiten einer Barriere oder der Eintritt eines Knock-Out-Ereignisses in Abhängigkeit eines bestimmten Faktors X entwickelt und sich das Risiko im Zusammenspiel mit einem Hebel weiter vergrößern kann.

Soweit sich aufgrund der Vielzahl von Produkten und Ausstattungsvarianten in einem Basisprospekt und damit zusammenhängend einer noch größeren Vielzahl von möglichen Interdependenzen eine verständliche Darstellung der Wesentlichkeit von Risiken auch unter Berücksichtigung einer abstrakteren Darstellung nicht erreichen lässt, sollten die verschiedenen Produkte ggf. auf mehrere Prospekte verteilt werden.

VI. Welche Neuerungen ergeben sich in Bezug auf die Zusammenfassung nach Art. 7 EU-Prospekt-VO?

Nach Art. 7 EU-Prospekt-VO wird die maximale Seitenzahl für die Zusammenfassung in Prospekten auf grundsätzlich sieben DIN-A4-Seiten reduziert. Die Zusammenfassung kann jedoch in bestimmten Ausnahmefällen um zusätzliche DIN-A4-Seiten verlängert werden. Die in der Zusammenfassung zu erwähnenden Risikofaktoren sind auf maximal 15 der auch im Prospekt genannten Risikofaktoren begrenzt.

VII. Inwiefern werden die Regelungen zur Prospektsprache flexibilisiert?

Werden Wertpapiere nur im Herkunftsmitgliedstaat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so ist der Prospekt zukünftig in einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland also der BaFin) anerkannten Sprache zu erstellen (vgl. Art. 27 EU-Prospekt-VO). Gemäß § 21 Abs. 2 WpPG-E (Wertpapierprospektgesetz in der erwarteten Fassung des Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen) wird ab dem 21.07.2019 voraussichtlich die englische Sprache anerkannt, sofern der Prospekt (bzw. im Falle von Basisprospekten die Endgültigen Bedingungen) eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält (siehe Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen). Demzufolge kann ein Wertpapierprospekt auch bei komplett inländischen Sachverhalten in englischer Sprache erstellt werden.

VIII. Wie hat die Einreichung eines Prospektentwurfs ab dem 21.07.2019 bei der BaFin zu erfolgen?

Jeder Prospektentwurf ist der BaFin in durchsuchbarem elektronischem Format über das MVP-Portal zu übermitteln. Bei Einreichung des ersten Prospektentwurfs hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der BaFin eine Kontaktstelle zu nennen, der die BaFin alle Benachrichtigungen auf elektronischem Wege übermitteln kann. Da die BaFin per E-Fax kommuniziert, ist auch eine Faxnummer anzugeben.

IX. Welche Begleitdokumente sind der BaFin bei einem Antrag auf Billigung eines Prospektentwurfs bzw. der Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars beizufügen?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.03.2019 (Geltung ab 21.07.2019) zur Ergänzung der EU-Prospekt-VO hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und Billigung des Prospekts („DelVO“) enthält in Art. 42 detaillierte Regelungen zu den Begleitdokumenten, welche der Emittent über das MVP-Portal in einem durchsuchbaren elektronischen Format bei der BaFin einreichen muss. Die Begleitdokumente sind grundsätzlich zusammen mit dem ersten Prospektentwurf vorzulegen. Hinterlegt der Emittent ein Einheitliches Registrierungsformular, sind die Begleitdokumente grundsätzlich bereits mit der Hinterlegung vorzulegen. Bei den Begleitdokumenten handelt es sich um die Folgenden:

  • Liste der Querverweise (Überkreuzcheckliste – ÜKL), falls der Prospekt nicht in der Reihenfolge der Anhänge aufgebaut ist oder der Prospekt keine Querverweise am Rand vermerkt hat (siehe Art. 24 Abs. 6 DelVO);

    Aus der ÜKL muss hervorgehen, welche Punkte der Anhänge mit Blick auf die Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden, zusammen mit einer Begründung, warum dies der Fall ist; ist die Einreichung einer ÜKL nicht notwendig, müssen diese Angaben der BaFin in einem separaten Dokument übermittelt werden;

  • Die Dokumente mit den per Verweis in den Prospekt aufgenommenen Angaben, sofern diese nicht schon von der BaFin gebilligt oder bei dieser in einem durchsuchbaren elektronischen Format hinterlegt wurden;
  • Anträge auf Genehmigung der in Art. 18 EU-Prospekt-VO genannten Nichtaufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt, einschließlich einer Begründung;
  • Alle Notifizierungsanträge für den Prospekt;
  • Alle Notifizierungsanträge für das Registrierungsformular oder das einheitliche Registrierungsformular;
  • Bei Beantragung der Notifizierung eines Registrierungsformulars oder eines einheitlichen Registrierungsformulars der dazu notwendige Anhang (Art. 26 Abs. 4 EU-Prospekt-VO; siehe auch FAQ III.3), es sei denn, in Art. 7 Abs. 1 UA 2 EU-Prospekt-VO wird keine Zusammenfassung verlangt;
  • Alle anderen von der BaFin für die Zwecke der Prüfung und Billigung des Prospekts oder der Prüfung und Billigung des einheitlichen Registrierungsformulars ggf. geforderten Angaben.

Zusätzliche Erklärungen und Unterlagen von Emittenten, die ein Einheitliches Registrierungsformular hinterlegen oder zur Billigung einreichen:

  • Eine Bestätigung des Emittenten, dass seines Wissens alle nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG, sofern anwendbar, und nach der Marktmissbrauchsverordnung 596/2014 zu liefernden Angaben während der letzten 18 Monate oder seit Beginn der Pflicht zur Lieferung dieser Angaben – je nachdem, welcher Zeitraum der Kürzere ist – gemäß diesen Rechtsakten hinterlegt und veröffentlicht wurden;
  • Wird ein Einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt, eine Erklärung, inwieweit einer Aufforderung auf Änderung oder Lieferung zusätzlicher Angaben gemäß Art. 9 Abs. 9 UA 2 EU-Prospekt-VO im einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen wurde;
  • Ist ein ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular mit Randbemerkungen gemäß Art. 24 Abs. 6 DelVO versehen, ist zudem eine identische Fassung ohne Randbemerkungen beizufügen;
  • Teilt ein Daueremittent der zuständigen Behörde gemäß Art. 20 Abs. 6 UA 1 Satz 2 EU-Prospekt-VO mit, dass er einen Antrag auf Billigung eines Prospektentwurfs stellen will, muss diese Mitteilung über das MVP-Portal erfolgen. Der Daueremittent muss diese Mitteilung spätestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu welchem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll, der BaFin übermitteln. Der Mitteilung muss zu entnehmen sein, welche Anhänge für diesen Prospektentwurf relevant sind.

X. Wie ist der endgültige Prospektentwurf der BaFin ab dem 21.07.2019 zu übermitteln und welche Begleitdokumente werden für die Billigung des endgültigen Prospektentwurfs benötigt?

  • Der endgültige Prospektentwurf ist der BaFin in durchsuchbarem elektronischem Format über das MVP-Portal zu übermitteln.
  • Der endgültige Prospektentwurf darf nicht mit Randbemerkungen gemäß Art. 24 Abs. 6 DelVO versehen sein.
  • Der endgültige Prospektentwurf ist zusammen mit allen Begleitdokumenten, die sich im Vergleich zur Vorfassung geändert haben (mit Ausnahme der ÜKL und der Bestätigung des Daueremittenten bzgl. Transparenzrichtlinie und Marktmissbrauchsverordnung), zur Billigung vorzulegen.
  • Wurden keine Änderungen an den Begleitdokumenten vorgenommen, hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person dies über das MVP-Portal zu bestätigen.

XI. Können ab dem 21.07.2019 Prospekte gebilligt werden, bevor alle einschlägigen Metadaten vorliegen?

Die BaFin kann ab dem Stichtag 21.07.2019 keine Prospekte billigen, bevor ihr nicht alle einschlägigen Metadaten übermittelt worden sind (siehe Anhang VII der Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 2019/979 vom 14.03.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission). Bei erster Einreichung sind ggf. noch nicht alle Metadaten bekannt; die Einreichung der ersten Fassung kann dann trotzdem erfolgen, im Rahmen der Anhörung wird auf die noch fehlenden Metadaten hingewiesen werden.

XII. Können ab dem 21.07.2019 Endgültige Bedingungen hinterlegt werden, ohne dass die einschlägigen Metadaten vorliegen?

Hinterlegung von Endgültigen Bedingungen erfordert ab dem Stichtag 21.07.2019, dass alle einschlägigen Metadaten angegeben werden (siehe Anhang VII der Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 2019/979 vom 14.03.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission).

XIII. Welche Dokumente sind für die Anmeldung zum MVP-Fachverfahren zur elektronischen Hinterlegung von Prospekten, Nachträgen, endgültigen Angebotsbedingungen, (einheitlichen) Registrierungsformularen sowie Wertpapier-Informationsblättern (WIBs) samt Aktualisierungen erforderlich?

Zum 21.07.2019 hat die BaFin die Verfahren zur Identifizierung der Hinterleger bei Beantragung der Zugänge zu den MVP-Fachverfahren „Prospekte“ und „Hinterlegung endgültiger Angebotsbedingungen“ umgestellt. Die Erfordernisse zur Beibringung von notariell beglaubigten Unterschriften und beglaubigten Auszügen aus dem Handelsregister entfallen. Damit ermöglicht die BaFin einen wesentlich vereinfachten Zugang zum MVP-Fachverfahren.
Für die Identifizierung des Hinterlegers von Prospekten und Nachträgen bzw. von endgültigen Angebotsbedingungen, (einheitlichen) Registrierungsformularen, WIBs und Aktualisierungen zu WIBs im Rahmen der Beantragung des Zugangs zum MVP-Fachverfahren gilt Folgendes:
Sofern die Person des Hinterlegers der Emittentin zuzuordnen ist (Mitarbeiter bzw. Ansprechpartner), sind der BaFin die folgenden Unterlagen auf dem Postweg oder per Fax (0228/ 4108 – 63110) zu über-mitteln:

  • Antrag zum Fachverfahren mit Unterschrift des Hinterlegers.
  • Bestätigungsschreiben der Emittentin, dass der Hinterleger befugt ist, Prospekte und Nachträge bzw. endgültige Angebotsbedingungen, (einheitliche) Registrierungsformulare, WIBs oder Aktualisierungen zu WIBs elektronisch zu hinterlegen. Das Bestätigungsschreiben ist von einzel- oder gesamtvertretungsberechtigten Personen der Emittentin zu unterschreiben.
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners des Bestätigungsschreibens (Handelsregisterauszug bzw. entsprechendes ausländisches Dokument).

Sofern die Person des Hinterlegers ein Dritter ist (zum Beispiel anwaltlicher Vertreter als Ansprechpartner), sind der BaFin die folgenden Unterlagen zu übermitteln:

  • Antrag zum Fachverfahren mit Unterschrift des Dritten.
  • Vollmacht der Emittentin, dass der Dritte befugt ist, für die Emittentin Prospekte und Nachträge bzw. endgültige Angebotsbedingungen, (einheitliche) Registrierungsformulare, WIBs oder Aktualisierungen zu WIBs elektronisch zu hinterlegen. Die Vollmacht ist von einzel- oder gesamtvertretungsberechtigten Personen der Emittentin zu unterschreiben.
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners der Vollmacht (Handelsregisterauszug bzw. entsprechendes ausländisches Dokument).

XIV. Wie hoch sind die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem WpPG bzw. der EU-Prospekt-VO anfallen?

in Überarbeitung

XV. Können die Prospektausnahmen in § 3 Nr. 1 und § 3 Nr. 2 WpPG in der Weise miteinander kombiniert werden, dass binnen 12 Monaten öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von bis zu EUR 16 Mio. ohne Prospekt möglich sind?

Die Prospektausnahmen in § 3 Nr. 1 und § 3 Nr. 2 WpPG können nicht in der Weise miteinander kombiniert werden, dass innerhalb von 12 Monaten ein Angebot mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von über EUR 8 Mio. gemacht wird. Sowohl § 3 Nr. 1 als auch § 3 Nr. 2 WpPG fußen auf Art. 3 Abs. 2 EU-Prospekt-VO. Sie in der vorgenannten Weise miteinander zu kombinieren hieße, die Ausnahme in Art. 3 Abs. 2 EU-Prospekt-VO für das betreffende Angebot doppelt in Anspruch zu nehmen. Dies würde dem Zweck widersprechen, diese Ausnahme auf EUR 8 Mio. zu begrenzen.
Im Übrigen unterscheiden sich die Ausnahmetatbestände in § 3 Nr. 1 und § 3 Nr. 2 WpPG dergestalt, dass Kreditinstitute und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (sog. ‚privilegierte Emittenten‘), vom Ausnahmetatbestand in Nr. 1 profitieren, während alle anderen Emittenten die Ausnahme in Nr. 2 in Anspruch nehmen können. Diese ist, anders als die Ausnahme in Nr. 1, an die weiteren Voraussetzungen in den §§ 4 ff. WpPG gebunden, unter anderem an die Verpflichtung zur Hinterlegung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts.

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