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Stand:geändert am 11.10.2023 Die Prospektpflicht und das Verfahren im Überblick

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) muss der Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften des VermAnlG veröffentlicht worden ist.

Definition von Vermögensanlagen

Vermögensanlagen sind in § 1 Abs. 2 VermAnlG sind definiert. Es handelt sich danach um nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen
  • Genussrechte
  • Namensschuldverschreibungen
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
  • Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen eine Verzinsung und Rückzahlung, eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, einen vermögenswerten Barausgleich oder einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen,

sofern die Annahme der Gelder jeweils nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Zu den Unternehmensanteilen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG gehören beispielsweise Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften sowie Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Prospektpflichtig sind somit grundsätzlich auch sämtliche angebotenen GbR-Beteiligungen, insbesondere GbR-Beteiligungen zur Finanzierung von Bürgersolaranlagen und von Aktienclubs.
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts sind in den §§ 2, 2a, 2b und 2c VermAnlG aufgeführt.

Prüfung durch die BaFin

Der Verkaufsprospekt ist dem zuständigen Referat WA 34, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu übermitteln, vgl. § 14 Abs. 4 VermAnlG. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) soll der Verkaufsprospekt die nach der Verordnung erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge ihrer Nennung in der Verordnung enthalten, anderenfalls ist dem Verkaufsprospekt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermVerkProspV eine so genannte Überkreuz-Checkliste beizufügen, aus der hervorgeht, an welcher Stelle des Prospekts sich die verlangten Mindestangaben befinden.

Um eine zügige Bearbeitung durch die BaFin zu gewährleisten, empfiehlt es sich generell, dem Verkaufsprospekt bei der Einreichung über das MVP-Portal eine ausgefüllte Überkreuz-Checkliste mit einem aussagekräftigen Anschreiben, aus dem die Anschrift, insbesondere die Telefon- und Faxnummer des Ansprechpartners und des Empfängers des Gebührenbescheides hervorgeht, beizulegen.

Über die Dauer des Prüfungsverfahrens kann keine generelle Aussage getroffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 VermAnlG hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mitzuteilen, also die Billigung des Verkaufsprospekts auszusprechen oder zu versagen. Im Gleichlauf mit dem Verfahren bei Wertpapierprospekten wird, wenn der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, die Prüfungsfrist von 20 Arbeitstagen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG wieder neu ausgelöst, sobald die relevanten Informationen eingehen. Sobald der Verkaufsprospekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, billigt ihn die BaFin.

Veröffentlichung

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VermAnlG ist der Verkaufsprospekt entweder dadurch zu veröffentlichen, dass er auf der Internetseite des Anbieters und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; letzteres ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen.

Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot gemäß § 9 Abs. 1 VermAnlG veröffentlicht werden.

Beispiel: Bei einer Veröffentlichung an einem Montag können frühestens am Dienstag die Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden.

Abschließend ist der BaFin unverzüglich eine Mitteilung über die Veröffentlichung zu übersenden. Die Nichteinhaltung dieser Veröffentlichungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die bußgeldrechtlich geahndet werden kann.

Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 10 Handelsgesetzbuch ist der Anbieter zusätzlich verpflichtet, die Daten der Veröffentlichung an das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) zu übermitteln.

Der gebilligte Verkaufsprospekt ist bis zur vollständigen Tilgung der der Vermögensanlage entsprechend zugänglich zu machen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 5 VermAnlG.

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