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Stand:geändert am 11.03.2024 | Thema Prospekte Prospektpflicht

Nach § 6 VermAnlG muss ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen. Vermögensanlagen sind nicht in Wertpapiere i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ausgestaltete Anteile, die kein Einlagengeschäft i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen, nicht von der Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503) erfasst sind und in § 1 Abs. 2 VermAnlG als Vermögensanlagen aufgeführt werden.

I. Vermögensanlagen

Vermögensanlagen sind in § 1 Abs. 2 VermAnlG abschließend definiert, als

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  • Anteile an Treuhandvermögen,
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen,
  • Genussrechte
  • Namensschuldverschreibungen
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
  • Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen eine Verzinsung und Rückzahlung, eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, einen vermögenswerten Barausgleich oder einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen,

sofern sie jeweils nicht in Wertpapieren i.S.d. WpPG und auch nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB ausgestaltet sind und die Annahme der Gelder auch nicht als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren ist.

II. Öffentliches Angebot von Vermögensanlagen

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht. Ein Angebot ist auch öffentlich, wenn es sich an einen Ausschnitt der Öffentlichkeit richtet.

III. Ausnahmen

Von dieser Prospektpflicht gibt es im VermAnlG geregelte Ausnahmen:

1. Befreiungen nach § 2 VermAnlG

Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, sind u.a. in § 2 VermAnlG aufgeführt. Beispielsweise besteht nach den sog. Bagatellgrenzen keine Prospektpflicht für Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 VermAnlG), der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 VermAnlG), oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 VermAnlG). Im Sinne des Anlegerschutzes ist jedoch zu beachten, dass diese Ausnahmen restriktiv ausgelegt und angewendet werden und in Zweifelsfällen von einer Prospektpflicht auszugehen ist.

2. Befreiungen nach §§ 2a ff. VermAnlG

Des Weiteren können gem. § 2a VermAnlG Schwarmfinanzierungen („Crowdinvesting“) sowie gem. § 2b VermAnlG soziale Projekte von der Prospektpflicht befreit sein. In diesen Fällen ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) bei der BaFin zwecks Gestattung der Veröffentlichung zu hinterlegen sowie im Anschluss zu veröffentlichen. Die Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG gilt nur für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte sowie sonstige Anlagen, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt. Sie gilt nur, wenn die Vermögensanlagen ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder-vermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist zu prüfen, ob Anleger bezüglich desselben Emittenten bestimmte Anlagegrenzen nicht überschreiten. Weiterhin besteht ein sog. Kopplungsverbot für solche öffentlichen Angebote, die prospektfrei im Rahmen einer Schwarmfinanzierung erfolgen, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage eines Emittenten nicht vollständig getilgt ist.

Das öffentliche Angebot einer o.g. Vermögensanlage, für die zuvor kein VIB von der BaFin zur Veröffentlichung gestattet und welches vom Anbieter nicht hinterlegt und veröffentlicht wurde, ist ein unerlaubtes öffentliches Angebot. Die BaFin muss dieses Angebot untersagen. Sollte ein VIB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt worden sein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Praktische Hinweise zum Gestattungsverfahren eines VIB, finden Sie unter VIB.

IV. Kontaktmöglichkeit

Zu einzelnen Rechtsfragen Ihrer konkreten Einreichung können Sie eine Voranfrage an das Referat WA 34 stellen. Die Voranfrage sollte Ihre eigene Rechtsauffassung enthalten, da die BaFin im öffentlichen Interesse tätig wird und daher keine Rechtsberatung erteilt. Nutzen Sie hierzu das Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt Kontaktformular.

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