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Stand:geändert am 29.04.2024 | Thema Prospekte Prospekterstellung und Billigungsverfahren

Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlage und der Vermögensanlage selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen. Er muss mindestens die nach der VermVerkProspV vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dabei ist insbesondere auf Aktualität der Angaben (insbesondere Zahlen und Prognosen) zu achten.

I. Erstellung eines Verkaufsprospektes

1.Voranfrage

Vor Erstellung des Verkaufsprospekts kann es sich empfehlen, zur Klärung einzelner Fragen, wie z.B. das Vorliegen eines eventuellen Blindpools oder die Darstellung eines ungewöhnlichen Geschäftsmodells, Kontakt mit der BaFin aufzunehmen. Häufig lassen sich bestehende Fragen zu den Prospektanforderungen schon im Vorfeld klären. Solche Voranfragen können das Billigungsverfahren beschleunigen.

2. Inhalt eines Verkaufsprospektes

Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin ist. Daneben sind keine weiteren Informationen zulässig, die diesen Hinweis abschwächen, insbesondere sind Werbehinweise und irreführende Abbildungen zu vermeiden. Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff „Fonds" noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden. Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen, wobei Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden können.

Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis haben. Er ist mit dem Datum seiner Aufstellung und mit der Firma, der Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift des Anbieters zu versehen. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der nur diese Angaben enthält. Zu beschreiben sind insbesondere Liquiditätsrisiken, Risiken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital einhergehen, Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung durch den Anleger sowie das Risiko, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändert, dass er ein Investmentvermögen i.S.d. KAGB darstellt und die BaFin die Rückabwicklung der Geschäfte anordnen kann. Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben.

Angaben, die eine Prognose beinhalten, sind deutlich als Prognosen kenntlich zu machen. Zudem muss der Verkaufsprospekt ausführliche Angaben über die Vermögensanlage enthalten (u.a. die Hauptmerkmale der Anteile, die Laufzeit der Vermögensanlage sowie etwaige Kündigungsfristen). Bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG sind auch der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag, ggf. der Treuhandvertrag oder der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Abs. 2 VermAnlG festgestellte und veröffentlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen. Darüber hinaus muss der Verkaufsprospekt Angaben über den Emittenten (z.B. Gründungsdatum und Geschäftsanschrift) und über die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (z.B. Gewinnbeteiligungen und Entnahmerechte) enthalten. Zur Geschäftstätigkeit des Emittenten muss u.a. die Abhängigkeit von Patenten, Lizenzen, Verträgen sowie Angaben über die laufenden Investitionen dargestellt werden.

In Bezug auf die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageziele der Vermögensanlagen ist anzugeben,

  • für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen,
  • welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben,
  • ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und
  • für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden

Das Anlageobjekt ist unter Beachtung des Blindpool-Verbots nach § 5b Abs. 2 VermAnlG konkret zu beschreiben.

Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten den letzten nach § 24 und § 25 VermAnlG aufgestellten und geprüften Jahresabschluss einschließlich des Datums seiner Feststellung, den letzten nach diesen Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebericht enthalten. Zudem ist eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf sowie ausführliche Erläuterungen der Einzelpositionen der Zwischenübersicht aufzunehmen. Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Darüber hinaus muss der Verkaufsprospekt die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen.

Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach § 24 VermAnlG erstellt hat, sind abweichende Angaben nach § 15 VermVerkProspV in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.

II. Billigungsverfahren

1. Zuständigkeit der BaFin

Die Zuständigkeit der BaFin erstreckt sich auf Vermögensanlagen, die im Inland öffentlich angeboten werden. Im Rahmen des VermAnlG ist sie jedoch nicht zuständig für ein öffentliches Angebot, das von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.10.2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es nicht den in Art. 1 Abs. 2 c) jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.

2. Ablauf

Der Verkaufsprospekt ist zusammen mit dem Vermögensanlagen-Informationsblatt dem zuständigen Referat WA 34 ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) in einem elektronisch durchsuchbaren Format zu übermitteln.

Nach vorheriger Anmeldung zu dem Fachverfahren Prospekte können die Dokumente somit sicher und verschlüsselt an die BaFin übermittelt werden. Bitte beachten Sie für die elektronische Übermittlung der einzureichenden Dokumente über das MVP-Portal, dass für sämtliche Dokumente ausschließlich die folgende Bezeichnung zu verwenden ist: VermAnlG_[maximal 80 Zeichen ohne Leer- und Sonderzeichen].zip. Dieses Erfordernis gilt sowohl für die Bezeichnung der im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung zu erstellenden „Zip-Datei“ als auch für die Bezeichnung der einzelnen Dokumente innerhalb dieser „Zip-Datei“. Eine elektronische Übermittlung der einzureichenden Dokumente per MVP an das Referat WA 34 ist andernfalls nicht möglich. Der Status der Übermittlung ist anhand des Menüpunktes „Protokoll einsehen“ innerhalb des MVP-Portals zu überprüfen. Bei einem Fehler wird die Übermittlung abgelehnt.

Um eine zügige Bearbeitung durch die BaFin zu gewährleisten, ist dem Verkaufsprospekt ein aussagekräftiges Anschreiben beizufügen, aus dem insbesondere die Anschrift und die Telefonnummer des Ansprechpartners und des Empfängers des Gebührenbescheides hervorgehen. Daneben ist jeweils eine vollständig ausgefüllte Überkreuz-Checkliste, aus der hervorgeht, an welcher Stelle des Verkaufsprospekts sich die Mindestangaben befinden, und die Checkliste Blindpool einzureichen. Ein Emittent mit Sitz im Ausland hat der BaFin eine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben und Zustellungen erfolgen können.

3. Beendigung

a) Billigung und Veröffentlichung

Die BaFin prüft den Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt daraufhin, ob er vollständig ist und alle gesetzlich geforderten Informationen enthält, und ob er verständlich und kohärent ist. Sobald ein Verkaufsprospekt diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Anbieter einen gesetzlichen Anspruch auf Billigung. Dem Billigungsbescheid kommt keine Konzentrationswirkung zu, insbesondere stellt er den Emittenten nicht von etwaigen Erlaubnispflichten nach anderen Gesetzen frei (z.B. KAGB, KWG, ZAG). Auf diesen Umstand wird auch im Rahmen der Billigung hingewiesen.

Über die Dauer des Prüfungsverfahrens kann keine generelle Aussage getroffen werden. Diese bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall, etwa anhand der Komplexität der Darstellungen oder der Qualität des vorgelegten Prospektentwurfs. Die BaFin hat dem Anbieter innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mitzuteilen. Wenn der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, wird die Prüfungsfrist von 20 Arbeitstagen erneut ausgelöst, sobald die relevanten Informationen eingehen. Die vor der Billigung einzureichende Endfassung des Verkaufsprospekts muss mit dem Verkaufsprospekt identisch sein, der durch den Anbieter veröffentlicht wird.

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die erforderlichen Nachträge gemäß § 11 VermAnlG ergänzt wird.

Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Er kann entweder auf der Internetseite des Anbieters und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlich werden oder auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden, wobei dieses im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen ist. Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen.

Abschließend ist der BaFin unverzüglich eine Mitteilung über die Veröffentlichung elektronisch über das MVP-Portal zu übersenden. Die Nichteinhaltung dieser Veröffentlichungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die bußgeldrechtlich geahndet werden kann. Der gebilligte Verkaufsprospekt ist bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage entsprechend zugänglich zu machen.

b) Versagung

Weist ein Verkaufsprospekt auch nach (wiederholter) Anhörung Mängel auf, die seiner Billigung entgegenstehen, und kann oder will der Anbieter diese nicht in angemessener Zeit beheben, so muss die Billigung letztendlich versagt werden. Eine Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts erfolgt, wenn der Anbieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 VermAnlG i.V.m. § 13 Abs. 1 VermAnlG kein VIB bei der BaFin hinterlegt hat.

c) Rücknahme

Das Prospektbilligungsverfahren kann auch durch Rücknahme des Billigungsantrags seitens des Anbieters beendet werden. Die zu erhebende Gebühr kann sich dadurch reduzieren.

d) Beendigung nach § 8 Abs. 4 VermAnlG

Bestehen aufgrund der Beschreibung der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt oder sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte für Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 WpHG, wird das Prospektprüfungsverfahren solange ausgesetzt, bis das Produktinterventionsverfahren nach § 15 WpHG abgeschlossen ist. Der Anbieter wird über die Aussetzung und den Zeitpunkt der Aussetzung informiert. Die BaFin versagt die Billigung, sofern das Produktinterventionsverfahren mit einem Verbot endet. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Billigung des Verkaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15 WpHG, gilt das Prospektprüfungsverfahren als beendet.

III. Gebühren

Die einzelnen Gebührensätze ergeben sich aus der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV).

IV. Weitere Schritte

Nach Beendigung des Billigungsverfahrens sieht das VermAnlG weitere Pflichten für Anbieter und Emittenten vor.

1. Nachtrag

Ergeben sich nach der Billigung des Verkaufsprospektes und während der Dauer des öffentlichen Angebots wichtige neue Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen könnten, so sind diese in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Der Nachtrag ist unverzüglich, und genau wie der Verkaufsprospekt selbst, vor Veröffentlichung der BaFin zur Billigung vorzulegen. Die Nachtragspflicht des Anbieters gilt bis zur Beendigung des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage.

Ein wichtiger neuer Umstand ist insbesondere

  • jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten,
  • jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten,
  • jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie
  • jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Jahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Der Anbieter hat neben dem gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts (konsolidierte Fassung) nach der Billigung zu veröffentlichen. Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen und kenntlich zu machen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. Die konsolidierte Fassung unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin. Die einzelnen Nachträge sind neben dem gebilligten Verkaufsprospekt bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage zugänglich zu machen.

2. Gesetzliche Folgepflichten

Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen haben auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots Pflichten nach dem VermAnlG.

a) Mitteilung der Beendigung der öffentliches Angebots

Anbieter von Vermögensanlagen sind verpflichtet, der BaFin den Zeitpunkt der Beendigung des öffentlichen Angebots unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung, gilt das öffentliche Angebot mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospektes als beendet.

b) Tilgungsmitteilung

Darüber hinaus müssen Anbieter der BaFin die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich elektronisch mitteilen. Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind. Was die maßgeblichen Zahlungsansprüche sind, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Mit vollständiger Tilgung der Vermögensanlage endet auch die Emittenteigenschaft in Bezug auf diese. Hat der Emittent mehrere Vermögensanlagen öffentlich angeboten, endet seine Emittenteneigenschaft erst mit vollständiger Tilgung der letzten Vermögensanlage.

Die BaFin übermittelt das in dieser Mitteilung genannte Datum der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage einmal pro Halbjahr an die das Unternehmensregister führende Stelle (Betreiber des Bundesanzeigers). Sind alle Vermögensanlagen eines Emittenten vollständig getilgt, finden in Bezug auf die Jahresabschlüsse dieses Emittenten die verschärften Offenlegungspflichten gemäß §§ 23 ff. VermAnlG für das auf das Jahr der Tilgung folgende Geschäftsjahr keine Anwendung mehr.

c) „Ad-Hoc“-Pflicht nach § 11a VermAnlG

Emittenten von Vermögensanlagen sind nach Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf sie oder die von ihnen emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV) regelt den Mindestinhalt, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung sowie der Mitteilungen.

Hinweise:

  • Sind von der zu veröffentlichenden Tatsache mehrere Emittenten von Vermögensanlagen betroffen, so ist für jeden Emittenten eine gesonderte Mitteilung zu veröffentlichen.
  • Sämtliche Vermögensanlagen, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, sind konkret zu benennen.
  • Gilt die Veröffentlichung für mehrere Verkaufsprospekte derselben Vermögensanlage, weil die Vermögensanlage länger als ein Jahr öffentlich angeboten wurde, müssen sämtliche Veröffentlichungsdaten derjenigen Verkaufsprospekte genannt werden, auf die sich die Veröffentlichung bezieht.
  • Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine Internetseite, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilung nach § 11a VermAnlG für die Dauer von mindestens sechs Monaten verfügbar ist. Die Hauptseite der Internetseite hat einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

aa) (Vorab-) Mitteilung an die BaFin vor Zuleitung der zu veröffentlichenden Tatsache an die Medien*)

Der Emittent hat der BaFin die zu veröffentlichende Tatsache vor deren Zuleitung an die Medien ausschließlich über die folgende Faxnummer 0228-4108-7962 mitzuteilen. Die BaFin teilt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung mit, ob die Mitteilung ordnungsgemäß eingegangen ist. Die zu veröffentlichende Tatsache wird spätestens am dritten Arbeitstag nach ordnungsgemäßem Eingang auf der BaFin-Homepage veröffentlicht.

bb) Zuleitung der zu veröffentlichenden Tatsache an die Medien

Der Emittent ist verpflichtet, die betreffende Tatsache nach ordnungsgemäßem Eingang bei der BaFin unverzüglich zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten.

cc) Mitteilung an die BaFin nach Zuleitung der zu veröffentlichenden Tatsache an die Medien:

Die Veröffentlichung der Mitteilung ist der BaFin unter Angabe des Textes, der an die Medien gesandt wurde sowie des genauen Zeitpunktes der Versendung an die Medien mitzuteilen.

*)Medien: Unter Medien sind solche zu verstehen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen möglichst schnell und zeitgleich im Inland verbreiten, sodass die Informationen unverzüglich und jederzeit zugänglich sind, z.B. der Bundesanzeiger.

d) Verkürzte Rechnungslegungspflichten für Emittenten von Vermögensanlagen

Mit Beginn des öffentlichen Angebots im Inland bis zur Tilgung der Vermögensanlage sind Emittenten von Vermögensanlagen zur Berücksichtigung der verkürzten Offenlegungsfrist des Jahresabschlusses gemäß § 23 VermAnlG bzw. § 26 VermAnlG verpflichtet. Danach hat ein Emittent von Vermögensanlagen seinen Jahresabschluss bereits nach sechs anstatt nach zwölf Monaten im Unternehmensregister offenzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch für Emittenten mit Sitz im Ausland. Bezüglich des Inhalts und Aufbaus des Jahresabschlusses sind insbesondere die Regelungen nach § 24 VermAnlG zu berücksichtigen. Aus einer verspäteten Offenlegung möglicherweise resultierende Ordnungsgeldverfahren werden durch das Bundesamt für Justiz geführt. Auf die Regelungen des § 31 VermAnlG wird entsprechend hingewiesen.

V. Kontaktmöglichkeit

Zu einzelnen Rechtsfragen Ihrer konkreten Einreichung können Sie eine Voranfrage an das Referat WA 34 stellen. Die Voranfrage sollte Ihre eigene Rechtsauffassung enthalten, da die BaFin im öffentlichen Interesse tätig wird und daher keine Rechtsberatung erteilt. Nutzen Sie hierzu das Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt Kontaktformular.

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