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Stand:geändert am 02.04.2025 Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR

Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)

Aktualisierungsübersicht

DatumThemaAktualisierung
10.01.2025Leitlinien der ESAs BaFin wendet Leitlinien der ESAs an
27.12.2024Verkündung FinmadiG Nationales Begleitgesetz zu MiCAR
21.06.2024Hinweise zur AnwendbarkeitVeröffentlichung Roadmap zur Anwendbarkeit MiCAR ab dem 30.06.2024
14.07.2023EBA empfiehlt Unternehmen frühzeitige Vorbereitung auf MiCARVerlinkung der EBA-Empfehlung zur Vorbereitung auf MiCAR
14.07.2023EBA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der EBA Konsultation
14.07.2023ESMA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der ESMA Konsultation

Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Rates der Europäischen Union erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität (Digital Operational Resilience Act - DORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.

Regelungsinhalt

MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d.h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt die MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.

Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) in Titel III und Titel IV sind seit dem 30. Juni 2024 anwendbar.

Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind seit dem 30.12.2024 anwendbar. Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten seit 30.12.2024 ihre Wirkung. Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits seit dem 29. Juni 2023.

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz als nationales Begleitgesetz zu MiCAR wurde am 27.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass u.a. die Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) und die Notifizierung von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114) gebührenpflichtig sind. Vorgesehen ist eine Zeitgebühr.

Hinweise zur Anwendbarkeit von MiCAR seit dem 30.06.2024:

Teil 1: Asset-Referenced Token (ARTs) und E-Money Token (EMTs)

Sollten Sie beabsichtigen einen ART oder EMT zu emittieren, senden Sie bitte eine E-Mail an art-emt@bafin.de.

Zuständig für Zulassungsverfahren gem. Art. 16 ff MiCAR und für Whitepaper-Prüfungen gem. Art. 17 (1)(a) MiCAR ist das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin (erreichbar unter art-emt@bafin.de) sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Zulassungsanträge zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

Teil 2: Andere Kryptowerte als Asset-Referenced Token (ARTs) und E-Money Token (EMTs)

Anbieter von anderen Kryptowerten als ART oder EMT sowie Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sind verpflichtet, spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers gem. Art. 8 (5) MiCAR ein Whitepaper zu erstellen und dieses an die BaFin als zuständige Behörde gem. Art. 8 (1) MiCAR zu übermitteln. Die möglichen Ausnahmen sind Gegenstand des Art. 4 MiCAR. Auf Verlangen der BaFin sind die Marketingmitteilungen gem. Art. 8 (2) einzureichen. Ferner ist dem übermittelten Whitepaper gem. Art. 8 (4) MiCAR eine Erläuterung beizulegen, weshalb der Kryptowert aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 (4) MiCAR ausgenommen ist und weshalb es sich nicht um einen ART oder EMT handelt. Zusätzlich ist eine Liste aller EU-Staaten, in denen der Kryptowert öffentlich angeboten oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, zu übermitteln.

Zuständig für Zulassungsverfahren und für Whitepaper-Prüfungen ist das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin. Bitte senden Sie Ihre Whitepaper an whitepaper@bafin.de.

Teil 3: Crypto Asset Service Provider (CASP)

Für Institute, die bereits Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen oder Unternehmen, die beabsichtigen, künftig Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ergeben sich durch die Anwendbarkeit von MiCAR einige Neuerungen. Insbesondere ist für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. 

Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

A. Institute mit einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte

Institute, die am 29.12.2024 über eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte verfügten und kein CRR-Kreditinstitut sind, können das vereinfachte Verfahren nach Art. 143 (6) MiCAR i.V.m. § 50 Abs. 3 KMAG-E in Anspruch nehmen. Für diese Institute orientiert sich das Verfahren am Entwurf für die Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114. Im Verordnungsentwurf werden unter anderem die Inhalte des Antrags geregelt. Bis zum Erhalt der MiCAR-Zulassung dürfen diese Institute ihre bisher von der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz abgedeckten Tätigkeiten national im Rahmen einer Übergangsregelung temporär (d.h. begrenzt bis spätestens 31.12.2025) weiterhin erbringen.

B. Bestandsinstitute, die beabsichtigen Notifizierungen gem. Art. 60 MiCAR einzureichen

Bestandsinstitute, die nach Art. 60 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, also CRR-Kreditinstitute, zugelassene Zentralverwahrer, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds oder zugelassene Marktbetreiber von Handelsplattformen, müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung die in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen übermitteln.

Die Fristen für das Notifizierungsverfahren richten sich nach Art. 60 MiCAR. Art. 60 (8) MiCAR ist dabei zu berücksichtigen.

Sollten Sie ein Institut gem. Art. 60 (1) bis (6) MiCAR sein und Fragen zum Notifizierungsverfahren gem. Art. 60 MiCAR haben, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Institutsbetreuer bei der BaFin oder bei der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Wertpapierinstitute senden ihre Fragen bitte an wpi-notification@bafin.de.

Für den Fall, dass Ihr Institut eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR einreichen will, bitten wir um Übersendung des Templates (S. 68 – 74) zusammen mit den in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen an casp-notification@bafin.de sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Notifizierung zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

C. Antragsteller mit laufenden Antragsverfahren nach § 32 KWG in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen

Zum Stichtag 30.12.2024 ist für Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. Antragsteller sollten ihre Organisation, Prozesse und die dazugehörige Dokumentation daher frühzeitig auf die Anforderungen der MiCAR umstellen. Ein Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCAR ist zu stellen. Auf bereits übermittelte Informationen oder Unterlagen kann verwiesen werden, soweit die vorliegenden Informationen und Unterlagen nach wie vor aktuell sind. Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich nach Art. 63 MiCAR. Der Antrag für das laufende Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG ist zurückzunehmen, soweit nicht beabsichtigt ist, das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG zu erbringen. Das Erlaubnisantragsverfahren ist als solches gebührenpflichtig und löst auch im Falle einer Rücknahme eine Gebührenpflicht aus.

D. Neue Antragsteller (keine Bestandsinstitute) mit der Absicht, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen

Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen, benötigen eine Zulassung nach Art. 59 (1) lit. a) i.V.m. Art. 63 MiCAR. Zulassungsanträge, Informationen und Fragen können an casp-authorisation@bafin.de gesendet werden.

Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich nach Art. 63 MiCAR.

Für den Fall, dass Sie eine Zulassung nach Art. 62 MiCAR beantragen wollen, bitten wir um Übersendung des Templates (S. 105-112) zusammen mit den in Art. 62 (2) MiCAR geforderten Informationen an casp-authorisation@bafin.de sowie das Kompetenzzentrum der Deutschen Bundesbank, das der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist.

Die BaFin empfiehlt darüber hinaus, laufend die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) zu verfolgen. Etwaige – damit im Zusammenhang stehende - Verordnungen werden darüber hinaus auf dieser Website veröffentlicht.

Teil 3: Passporting

Anzeigen für grenzüberschreitend erbrachte Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 65 MiCAR können an passporting-notification@bafin.de gesendet werden.

Leitlinien der ESAs

Die BaFin erklärt die folgenden Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) im Zusammenhang mit MiCAR für direkt anwendbar.

BezeichnungName und LinkAnwendungsdatum
EBA/GL/2024/06Leitlinien über die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur internen Governance für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token 31.01.2025
EBA/GL/2024/07Leitlinien über Sanierungspläne gemäß den Artikeln 46 und 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 31.01.2025
EBA/GL/2024/08Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 31.01.2025
EBA/GL/2024/09 ESMA75-453128700-10Gemeinsame Leitlinien der EBA und der ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswerte-referenzierter Token und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;
Gemeinsame Leitlinien der EBA und ESMA für die Bewertung der Eignung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen an Emittenten von ARTs oder CASPs
04.02.2025
EBA/GL/2024/13Leitlinien über Rücktauschpläne gemäß den Artikeln 47 und 55 der Verordnung (EU) 2023/111410.02.2025


FAQs zu MiCAR

Der Fragenkatalog zu MiCAR versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln.

Resultate 21 bis 22 von insgesamt 22

Wie sind die Fristen für das Notifizierungsverfahren nach Artikel 60 MiCAR zu verstehen?

Institute, die nach Art. 60 Abs. 1 bis 6 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung die in Art. 60 Abs. 7 MiCAR geforderten Informationen vollständig übermitteln. Die Fristen für das Notifizierungsverfahren richten sich ab dem 30.12.2024 nach Art. 60 Abs. 8 MiCAR. Nach Eingang der Notifizierung hat die BaFin 20 Arbeitstage für die Prüfung und Mitteilung, ob alle erforderlichen Informationen vollständig sind. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so kann die BaFin diese nachfordern und für die Übermittlung der Informationen eine Frist von maximal 20 Arbeitstagen setzen. Diese Nachforderungsfrist hat eine fristhemmende Wirkung. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der BaFin, setzt jedoch die Frist nicht mehr aus. Die Maximaldauer eines Verfahrens beträgt 60 Arbeitstage, sofern bis zum Ablauf des 60. Arbeitstages alle Unterlagen vollständig vorliegen. Das bedeutet aber nicht grundsätzlich, dass ein notifizierendes Institut automatisch mit Ablauf von 60 Arbeitstagen ab Eingang der Notifizierungsanzeige die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen darf. Nach Art. 60 Abs. 8 UA 3 MiCAR darf der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht beginnen, solange die Mitteilung unvollständig ist.

Welche Anforderungen stellt MiCAR an die Mitglieder der Leitungsorgane von ART Issuern und CASPs sowie an deren Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen?

Die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ART Issuer) oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) müssen zum Zeitpunkt der Zulassung (Art. 21(2)(b) und Art. 63(10)(b) MiCAR) und danach (Art. 34(2) und Art 68(1) MiCAR) ausreichend gut beleumundet sein, angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen sowie ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen. Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen müssen zum Zeitpunkt der Zulassung des ART Issuers bzw. CASPs ausreichend gut beleumundet sein (Art. 21(2)(c) und 63(10)(c) MiCAR). Besitzen der ART Issuer oder CASP bereits eine Zulassung und wird der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder eine schwellenrelevante Erhöhung der Beteiligung beabsichtigt, muss der Erwerbsinteressent ausreichend gut beleumundet sein und finanzielle Solidität aufweisen; im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme darf kein begründeter Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen; der ART Issuer oder CASP muss in der Lage bleiben, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, und die Personen, die die Geschäfte des ART Issuers oder CASPs leiten sollen, müssen gut beleumundet sein und über die notwendige Erfahrung verfügen (Art. 42(1) Punkte (a) bis (e) und Art. 84(1) Punkte (a) bis (e) MiCAR). Im Hinblick auf ART Issuer werden in Buchstabe b) explizit zusätzlich noch die Kenntnisse und Fähigkeiten der künftigen Geschäftsführer hervorgehoben.

Weitere Orientierung bieten die auf Grundlage der Mandate in den Artikeln Art. 21(3) und Art. 63(11) MiCAR erstellten „Joint EBA and ESMA Guidelines on suitability of management body and qualifying holdings under MiCAR“.



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