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Stand:geändert am 21.06.2024 Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR

Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)

Aktualisierungsübersicht

DatumThemaAktualisierung
14.07.2023EBA empfiehlt Unternehmen frühzeitige Vorbereitung auf MiCARVerlinkung der EBA-Empfehlung zur Vorbereitung auf MiCAR
14.07.2023EBA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der EBA Konsultation
14.07.2023ESMA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der ESMA Konsultation

Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Rates der Europäischen Union erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität (Digital Operational Resilience Act - DORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.

Regelungsinhalt

MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d.h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt die MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.

Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) in Titel III und Titel IV sind ab dem 30. Juni 2024 anwendbar.

Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind ab dem 30.12.2024 anwendbar. Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten am 30.12.2024 ihre Wirkung. Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits ab dem 29. Juni 2023.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass u.a. die Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) und die Notifizierung von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114) gebührenpflichtig sind. Vorgesehen ist eine Zeitgebühr.

Hinweise zur Anwendbarkeit von MiCAR ab dem 30.06.2024:

Teil 1: Roadmap für Asset-Referenced Token (ARTs) und für E-Money Token (EMTs)

Sollten Sie beabsichtigen einen ART oder EMT zu emittieren, senden Sie bitte eine E-Mail an art-emt@bafin.de.

Zuständig für Zulassungsverfahren gem. Art. 16 ff MiCAR und für Whitepaper-Prüfungen gem. Art. 17 (1)(a) MiCAR ist das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin (erreichbar unter art-emt@bafin.de) sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Zulassungsanträge zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

Teil 2: Roadmap für Crypto Asset Service Provider (CASP)

Für Institute, die bereits Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen oder Unternehmen, die beabsichtigen, künftig Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ergeben sich durch die Anwendbarkeit von MiCAR einige Neuerungen. Insbesondere ist für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. 

Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

A. Institute mit einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte

Institute, die über eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte verfügen und kein CRR-Kreditinstitut sind, können das vereinfachte Verfahren nach Art. 143 (6) MiCAR i.V.m. § 50 Abs. 3 KMAG-E[1] in Anspruch nehmen. Für diese Institute ist insbesondere der Entwurf für die Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant. In der Verordnung werden unter anderem der Inhalt des Antrags sowie der Ablauf des Verfahrens einschließlich der Antragsfristen geregelt.

Die wesentlichen Anforderungen an den Inhalt des Antrags sind in § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführt. Dies sind insbesondere:

  • Bestätigung, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist,
  • aktualisierter Geschäftsplan mit Angabe welche Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten erbracht werden sollen,
  • Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte sowie eine Beschreibung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Speziell für Antragssteller, die

a) eine Zulassung zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine aktualisierte Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine Bestätigung, dass die bereits eingerichteten Verfahren den Anforderungen des Artikels 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;

b) eine Zulassung zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgestellten Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;

c) eine Zulassung zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte im Sinne des Artikel 3 Nummer 16 Buchstaben c) und d) beantragen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der Antragssteller für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet nach Artikel 77 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

d) eine Zulassung für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

e) eine Zulassung für die Platzierung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe f) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Kopie der Strategien, Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

f) eine Zulassung für die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe h) der Verordnung (EU) 2023/1114 oder für die Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe i) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

g) eine Zulassung zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe j) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung oder Kopie der Vereinbarung mit dem Kunden nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EU) 2023/1114.

B. Bestandsinstitute, die beabsichtigen Notifizierungen gem. Art. 60 MiCAR einzureichen

Bestandsinstitute, die nach Art. 60 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, also CRR-Kreditinstitute, zugelassene Zentralverwahrer, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds oder zugelassene Marktbetreiber von Handelsplattformen, müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung die in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen übermitteln. Nach dem Entwurf der Verordnung zur Stellung von Anträgen unter der Verordnung (EU) 2023/1114 vor dem 30. Dezember 2024 (MiCAR-AntragsV-E) können Notifizierungen ab Geltung der Verordnung eingereicht werden. Trotz der noch nicht finalisierten Regulierung können ab dem 01.07.2024 zur Vorbereitung eines Notifizierungsverfahrens gem. Art. 60 MiCAR erste Informationen eingereicht werden.

Die Erbringung der notifizierten Tätigkeit kann jedoch nicht vor dem 30.12.2024 erfolgen.

Die Fristen für das Notifizierungsverfahren richten sich ab dem 30.12.2024 nach Art. 60 MiCAR. Art. 60 (8) MiCAR ist dabei zu berücksichtigen.

Sollten Sie ein Institut gem. Art. 60 (1) bis (6) MiCAR sein und Fragen zum Notifizierungsverfahren gem. Art. 60 MiCAR und/oder der MiCAR-AntragsV-E haben, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Institutsbetreuer bei der BaFin oder bei der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Wertpapierinstitute senden ihre Fragen bitte an wpi-notification@bafin.de.

Für den Fall, dass Ihr Institut eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR einreichen will, bitten wir um Übersendung des Templates (S. 68 – 74) zusammen mit den in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen an casp-notification@bafin.de sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Zulassungsanträge zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

Folgende Informationen müssen nach Art. 60 (7) MiCAR übermittelt werden:

Allgemeine Informationen:

  • Ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen und der Angabe, ob sich die Kryptowerte-Dienstleistung auf vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token oder andere Kryptowerte bezieht (Art. 60 (7) lit. a), lit. j) MiCAR);
  • Eine Beschreibung der Mechanismen, Strategien und Verfahren für die interne Kontrolle, um die Einhaltung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Geldwäscherichtlinie) sicherzustellen (Art. 60 (7) lit. b) (i) MiCAR);
  • Eine Beschreibung der Risikobewertungsrahmen für die Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken (Art. 60 (7) lit. b) (ii) MiCAR);
  • Eine Beschreibung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 (7) lit. b) (iii) MiCAR);
  • Die technische Dokumentation der IKT-Systeme und der Sicherheitsvorkehrungen und deren nicht fachsprachliche Beschreibung (Art. 60 (7) lit. c) MiCAR);
  • Eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden (Art. 60 (7) lit. d) MiCAR).

Geschäftsmodellabhängige Informationen:

  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden:

    • eine Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze (Art. 60 (7) lit. e) MiCAR);
  • Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte:

    • eine Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform und der Verfahren und des Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch (Art. 60 (7) lit. f) MiCAR);
  • Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte:

    • eine Beschreibung der nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik hinsichtlich der Beziehung zu den Kunden sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte angeboten werden (Art. 60 (7) lit. g) MiCAR);
  • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden:

    • Eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung (Art. 60 (7) lit. h) MiCAR);
  • Beratung oder Portfolioverwaltung in Bezug auf Kryptowerte:

    • Belege dafür, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und die erforderliche Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen (Art. 60 (7) lit. i) MiCAR);
  • Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden:

    • Informationen zur Art und Weise der Ausführung dieser Transferdienstleistungen (Art. 60 (7) lit. k) MiCAR).

ESMA bittet Institute, die eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR beabsichtigen, beigefügten Fragebogen bis Freitag 26.07.2024 auszufüllen (Dauer: ca. 15-30 Minuten). Etwaige Rückfragen richten Sie bitte an esmasurvey20240621@bafin.de.

C. Antragsteller mit laufenden Antragsverfahren nach § 32 KWG in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen

Zum Stichtag 30.12.2024 ist für Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. Antragsteller sollten ihre Organisation, Prozesse und die dazugehörige Dokumentation daher frühzeitig auf die Anforderungen der MiCAR umstellen. Ein Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCAR ist zu stellen. Auf bereits übermittelte Informationen oder Unterlagen kann verwiesen werden, soweit die vorliegenden Informationen und Unterlagen nach wie vor aktuell sind. Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich ab dem 30.12.2024 nach Art. 63 MiCAR. Der Antrag für das laufende Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG ist zurückzunehmen, soweit nicht beabsichtigt ist, das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG n.F. zu erbringen. Das Erlaubnisantragsverfahren ist als solches gebührenpflichtig und löst auch im Falle einer Rücknahme eine Gebührenpflicht aus.

D. Neue Antragsteller (keine Bestandsinstitute) mit der Absicht, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen

Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen, benötigen eine Zulassung nach Art. 59 (1) lit. a) i.V.m. Art. 63 MiCAR. Nach der MiCAR-AntragsV-E können Anträge bereits ab Geltung der Verordnung, voraussichtlich ab dem 30.06.2024, eingereicht werden. Zur Vorbereitung eines Antragsverfahrens gem. Art. 59 MiCAR können diesbezüglich Informationen in Absprache mit dem zuständigen Referat ZK 4 ab dem 01.07.2024 eingereicht werden (zk4@bafin.de).

Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich nach Art. 63 MiCAR.

Details zur Antragstellung werden in der MiCAR-AntragsV-E geregelt. Insbesondere können Anträge zur Zulassung im Verfahren nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 ab Geltung der MiCAR-AntragsV-E eingereicht werden. Die BaFin kann die Zulassung nur mit Wirkung zum 30.12.2024 erteilen.

Die BaFin empfiehlt darüber hinaus, laufend die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG-E) zu verfolgen. Etwaige – damit im Zusammenhang stehende - Verordnungen werden darüber hinaus auf dieser Website veröffentlicht.

[1] Stand 21.06.2024 befindet sich der KMAG-E im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht in Kraft getreten.

FAQs zu MiCAR

Der Fragenkatalog zu MiCAR versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln.

Resultate 11 bis 19 von insgesamt 19

Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von EMT nach MiCAR zu erfüllen?

Artikel 49 MiCAR enthält Regelungen zur Ausgabe und Rücktauschbarkeit der EMT. Im Einzelnen räumt MiCAR den Inhabern von EMT einen Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten der betreffenden EMT ein. Ferner verpflichtet MiCAR die Emittenten bei Erhalt eines Geldbetrags zur EMT-Ausgabe zum Nennwert. EMT-Inhabern steht das Recht zu, von Emittenten eine Rückzahlung des monetären Wertes der EMT jederzeit und zum Nennwert zu verlangen. Die Emittenten von EMT oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind nicht befugt, den Inhabern von EMT in dem Haltezeitraum Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren (Art. 50 MiCAR).

Des Weiteren regelt MiCAR Haftungsfragen für Whitepaper-Inhalte und gibt Vorschriften zur Anlage von im Tausch gegen EMT entgegengenommenen Geldbeträgen vor.

Sieht MiCAR für gewisse EMT spezifische zusätzliche Regelungen vor?

Werden EMT anhand einiger in Artikel 56 MiCAR vordefinierten Kriterien (Größe, Umfang, Verflechtung etc.) von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA als signifikant eingestuft, haben die Emittenten zusätzliche Pflichten (höhere Eigenmittelanforderungen, Reservehaltung etc.) einzuhalten (Art. 58 MiCAR). Wenn der Emittent ein E-Geld-Institut ist, geht in diesem Fall die Aufsicht zum Teil auf die EBA über.

Wie wird die Emission von sonstigen Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind, nach MiCAR reguliert?

Anders als bei der Emission von ART oder EMT ist für die Emission sonstiger Kryptowerte kein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen. Bei der Emission bzw. dem öffentlichen Angebot jeder Art von Kryptowerten (sofern keine Ausnahmen greifen) sind Whitepaper an die zuständige Behörde zu notifizieren und zu veröffentlichen, Anforderungen an Marketing-Mitteilungen einzuhalten und den Token-Inhabern Widerrufsrechte einzuräumen (Art. 6 ff. MiCAR). Darüber hinaus hat der Emittent anderer Kryptowerte als ART oder EMT und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, Verhaltenspflichten einzuhalten (Art. 14 MiCAR) und haftet für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen (Art. 15 MiCAR).

Ausgenommen von den oben genannten Pflichten sind zum Beispiel Emittenten bzw. Anbieter von Kryptowerten, die kostenfrei angeboten werden, oder wenn es sich bei den Kryptowerten um Mining Rewards (Art. 4 Absatz 3 Buchstabe b) MiCAR) handelt.

Wie werden Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR definiert?

Folgende Kryptowerte-Dienstleistungen werden von MiCAR erfasst und definiert (Art. 3 Absatz 1 Nr. 16 a) bis j); Nr. 17 bis 26 MiCAR)

  • „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“: die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel;
  • „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“: die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten – im System und gemäß dessen Regeln – auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt;
  • „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag“: den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals;
  • „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“: den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals;
  • „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“: den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel;
  • „Platzierung von Kryptowerten“: die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei;
  • „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“: die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung;
  • „Beratung zu Kryptowerten“: das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen;
  • „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten;
  • „Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“: das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person.

Ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen erlaubnispflichtig?

Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen gemäß Artikel 59 MiCAR grundsätzlich nur von solchen Anbietern erbracht werden, die ihren Sitz in der EU haben und als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch zuständige Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 63 MiCAR zugelassen wurden.

Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach MiCAR für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen?

Bestimmte Unternehmen, wie bspw. Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, ist es nach Artikel 60 Absatz 1 bis 6 MiCAR gestattet, alle oder bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis zu erbringen. Sie müssen die geplante Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mit den Informationen nach Artikel 60 Absatz 7 MiCAR mitteilen.

Wer beaufsichtigt ART/EMT-Emittenten und Kryptowerte-Dienstleister?

In Deutschland wird die Aufsicht grundsätzlich durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank erfolgen. Bei Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token geht die Aufsicht auf die EBA über (Art. 43 Absatz 7 MiCAR) und bei signifikanten E-Geld-Token geht die Aufsicht teilweise auf die EBA über (Art. 56 Absatz 6 MiCAR).

Welche Anforderungen sind an die Versicherungspolice oder Garantie zur Deckung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen nach Artikel 67 MiCAR zu stellen?

Die prudentiellen Anforderungen an Kryptowerte-Dienstleister können auch in Form einer Versicherungspolice erfüllt werden (Art. 67 Absatz 4 Buchstabe b) MiCAR). Die Anforderungen an die Versicherungspolice sind in Art. 67 Abs. 5 und 6 MiCAR spezifiziert. Institute, die eine entsprechende Versicherungslösung zur Erfüllung der prudentiellen Anforderungen abschließen, müssen gewährleisten, dass sämtliche in den Art. 67 Abs. 5 und 6 MiCAR genannten Anforderungen dauerhaft und uneingeschränkt erfüllt sind.

Welche Pflichten löse ich im Zusammenhang mit MiCAR-Dienstleistungen als DLT-Netzwerkknotenbetreiber (sog. Node operator) oder Validierer aus?

Die ausschließliche Tätigkeit als DLT-Netzwerkknotenbetreiber oder Validierer wird in der Regel keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach MiCAR darstellen. Dies gilt indes nur, solange und soweit diese Tätigkeiten ausschließlich zum Zwecke der Bestätigung einer Transaktion und der Aktualisierung des Status des Distributed-Ledger durchgeführt werden (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). Ob eine bestimmte Tätigkeit hiernach erlaubnispflichtig ist oder nicht, ist von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalls abhängig.



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