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Stand:geändert am 21.06.2024 Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR

Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)

Aktualisierungsübersicht

DatumThemaAktualisierung
14.07.2023EBA empfiehlt Unternehmen frühzeitige Vorbereitung auf MiCARVerlinkung der EBA-Empfehlung zur Vorbereitung auf MiCAR
14.07.2023EBA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der EBA Konsultation
14.07.2023ESMA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der ESMA Konsultation

Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Rates der Europäischen Union erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität (Digital Operational Resilience Act - DORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.

Regelungsinhalt

MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d.h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt die MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.

Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) in Titel III und Titel IV sind ab dem 30. Juni 2024 anwendbar.

Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind ab dem 30.12.2024 anwendbar. Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten am 30.12.2024 ihre Wirkung. Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits ab dem 29. Juni 2023.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass u.a. die Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) und die Notifizierung von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114) gebührenpflichtig sind. Vorgesehen ist eine Zeitgebühr.

Hinweise zur Anwendbarkeit von MiCAR ab dem 30.06.2024:

Teil 1: Roadmap für Asset-Referenced Token (ARTs) und für E-Money Token (EMTs)

Sollten Sie beabsichtigen einen ART oder EMT zu emittieren, senden Sie bitte eine E-Mail an art-emt@bafin.de.

Zuständig für Zulassungsverfahren gem. Art. 16 ff MiCAR und für Whitepaper-Prüfungen gem. Art. 17 (1)(a) MiCAR ist das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin (erreichbar unter art-emt@bafin.de) sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Zulassungsanträge zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

Teil 2: Roadmap für Crypto Asset Service Provider (CASP)

Für Institute, die bereits Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen oder Unternehmen, die beabsichtigen, künftig Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ergeben sich durch die Anwendbarkeit von MiCAR einige Neuerungen. Insbesondere ist für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. 

Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

A. Institute mit einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte

Institute, die über eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte verfügen und kein CRR-Kreditinstitut sind, können das vereinfachte Verfahren nach Art. 143 (6) MiCAR i.V.m. § 50 Abs. 3 KMAG-E[1] in Anspruch nehmen. Für diese Institute ist insbesondere der Entwurf für die Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant. In der Verordnung werden unter anderem der Inhalt des Antrags sowie der Ablauf des Verfahrens einschließlich der Antragsfristen geregelt.

Die wesentlichen Anforderungen an den Inhalt des Antrags sind in § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführt. Dies sind insbesondere:

  • Bestätigung, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist,
  • aktualisierter Geschäftsplan mit Angabe welche Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten erbracht werden sollen,
  • Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte sowie eine Beschreibung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Speziell für Antragssteller, die

a) eine Zulassung zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine aktualisierte Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine Bestätigung, dass die bereits eingerichteten Verfahren den Anforderungen des Artikels 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;

b) eine Zulassung zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgestellten Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;

c) eine Zulassung zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte im Sinne des Artikel 3 Nummer 16 Buchstaben c) und d) beantragen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der Antragssteller für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet nach Artikel 77 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

d) eine Zulassung für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

e) eine Zulassung für die Platzierung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe f) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Kopie der Strategien, Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

f) eine Zulassung für die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe h) der Verordnung (EU) 2023/1114 oder für die Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe i) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

g) eine Zulassung zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe j) der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung oder Kopie der Vereinbarung mit dem Kunden nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EU) 2023/1114.

B. Bestandsinstitute, die beabsichtigen Notifizierungen gem. Art. 60 MiCAR einzureichen

Bestandsinstitute, die nach Art. 60 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, also CRR-Kreditinstitute, zugelassene Zentralverwahrer, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds oder zugelassene Marktbetreiber von Handelsplattformen, müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung die in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen übermitteln. Nach dem Entwurf der Verordnung zur Stellung von Anträgen unter der Verordnung (EU) 2023/1114 vor dem 30. Dezember 2024 (MiCAR-AntragsV-E) können Notifizierungen ab Geltung der Verordnung eingereicht werden. Trotz der noch nicht finalisierten Regulierung können ab dem 01.07.2024 zur Vorbereitung eines Notifizierungsverfahrens gem. Art. 60 MiCAR erste Informationen eingereicht werden.

Die Erbringung der notifizierten Tätigkeit kann jedoch nicht vor dem 30.12.2024 erfolgen.

Die Fristen für das Notifizierungsverfahren richten sich ab dem 30.12.2024 nach Art. 60 MiCAR. Art. 60 (8) MiCAR ist dabei zu berücksichtigen.

Sollten Sie ein Institut gem. Art. 60 (1) bis (6) MiCAR sein und Fragen zum Notifizierungsverfahren gem. Art. 60 MiCAR und/oder der MiCAR-AntragsV-E haben, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Institutsbetreuer bei der BaFin oder bei der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Wertpapierinstitute senden ihre Fragen bitte an wpi-notification@bafin.de.

Für den Fall, dass Ihr Institut eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR einreichen will, bitten wir um Übersendung des Templates (S. 68 – 74) zusammen mit den in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen an casp-notification@bafin.de sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Zulassungsanträge zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

Folgende Informationen müssen nach Art. 60 (7) MiCAR übermittelt werden:

Allgemeine Informationen:

  • Ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen und der Angabe, ob sich die Kryptowerte-Dienstleistung auf vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token oder andere Kryptowerte bezieht (Art. 60 (7) lit. a), lit. j) MiCAR);
  • Eine Beschreibung der Mechanismen, Strategien und Verfahren für die interne Kontrolle, um die Einhaltung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Geldwäscherichtlinie) sicherzustellen (Art. 60 (7) lit. b) (i) MiCAR);
  • Eine Beschreibung der Risikobewertungsrahmen für die Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken (Art. 60 (7) lit. b) (ii) MiCAR);
  • Eine Beschreibung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 (7) lit. b) (iii) MiCAR);
  • Die technische Dokumentation der IKT-Systeme und der Sicherheitsvorkehrungen und deren nicht fachsprachliche Beschreibung (Art. 60 (7) lit. c) MiCAR);
  • Eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden (Art. 60 (7) lit. d) MiCAR).

Geschäftsmodellabhängige Informationen:

  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden:

    • eine Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze (Art. 60 (7) lit. e) MiCAR);
  • Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte:

    • eine Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform und der Verfahren und des Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch (Art. 60 (7) lit. f) MiCAR);
  • Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte:

    • eine Beschreibung der nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik hinsichtlich der Beziehung zu den Kunden sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte angeboten werden (Art. 60 (7) lit. g) MiCAR);
  • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden:

    • Eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung (Art. 60 (7) lit. h) MiCAR);
  • Beratung oder Portfolioverwaltung in Bezug auf Kryptowerte:

    • Belege dafür, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und die erforderliche Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen (Art. 60 (7) lit. i) MiCAR);
  • Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden:

    • Informationen zur Art und Weise der Ausführung dieser Transferdienstleistungen (Art. 60 (7) lit. k) MiCAR).

ESMA bittet Institute, die eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR beabsichtigen, beigefügten Fragebogen bis Freitag 26.07.2024 auszufüllen (Dauer: ca. 15-30 Minuten). Etwaige Rückfragen richten Sie bitte an esmasurvey20240621@bafin.de.

C. Antragsteller mit laufenden Antragsverfahren nach § 32 KWG in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen

Zum Stichtag 30.12.2024 ist für Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. Antragsteller sollten ihre Organisation, Prozesse und die dazugehörige Dokumentation daher frühzeitig auf die Anforderungen der MiCAR umstellen. Ein Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCAR ist zu stellen. Auf bereits übermittelte Informationen oder Unterlagen kann verwiesen werden, soweit die vorliegenden Informationen und Unterlagen nach wie vor aktuell sind. Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich ab dem 30.12.2024 nach Art. 63 MiCAR. Der Antrag für das laufende Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG ist zurückzunehmen, soweit nicht beabsichtigt ist, das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG n.F. zu erbringen. Das Erlaubnisantragsverfahren ist als solches gebührenpflichtig und löst auch im Falle einer Rücknahme eine Gebührenpflicht aus.

D. Neue Antragsteller (keine Bestandsinstitute) mit der Absicht, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen

Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen, benötigen eine Zulassung nach Art. 59 (1) lit. a) i.V.m. Art. 63 MiCAR. Nach der MiCAR-AntragsV-E können Anträge bereits ab Geltung der Verordnung, voraussichtlich ab dem 30.06.2024, eingereicht werden. Zur Vorbereitung eines Antragsverfahrens gem. Art. 59 MiCAR können diesbezüglich Informationen in Absprache mit dem zuständigen Referat ZK 4 ab dem 01.07.2024 eingereicht werden (zk4@bafin.de).

Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich nach Art. 63 MiCAR.

Details zur Antragstellung werden in der MiCAR-AntragsV-E geregelt. Insbesondere können Anträge zur Zulassung im Verfahren nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 ab Geltung der MiCAR-AntragsV-E eingereicht werden. Die BaFin kann die Zulassung nur mit Wirkung zum 30.12.2024 erteilen.

Die BaFin empfiehlt darüber hinaus, laufend die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG-E) zu verfolgen. Etwaige – damit im Zusammenhang stehende - Verordnungen werden darüber hinaus auf dieser Website veröffentlicht.

[1] Stand 21.06.2024 befindet sich der KMAG-E im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht in Kraft getreten.

FAQs zu MiCAR

Der Fragenkatalog zu MiCAR versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln.

Resultate 1 bis 10 von insgesamt 19

Wie werden Kryptowerte nach MiCAR definiert?

MiCAR definiert Kryptowert als eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können (Art. 3 Absatz 1 Nr. 2 MiCAR).

Welche Kryptowerte fallen nicht in den Anwendungsbereich von MiCAR?

MiCAR findet keine Anwendung auf Kryptowerte, die als

  1. Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  2. E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG (EMD 2), es sei denn, es handelt sich um E-Geld-Token im Sinne dieser Verordnung;
  3. Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates;
  4. strukturierte Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  5. Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates

zu qualifizieren sind (Art. 2 Absatz 4 MiCAR).

Welche Kryptowerte werden von MiCAR erfasst?

MiCA definiert und enthält Regelungen für die Emission und den Handel folgender Kryptowerte:

Wie werden Asset-Referenced-Token (ART) definiert?

„Vermögenswertereferenzierter Token“ („ART“) ist ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll (Art. 3 Absatz 1 Nr. 6 MiCAR).

Wie werden E-Money-Token (EMT) definiert?

„E-Geld-Token“ („EMT“) ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll (Art. 3 Absatz 1 Nr. 7 MiCAR).

Ist die Emission von ART nach MiCAR erlaubnispflichtig?

Für Emittenten von ART, die keine Finanzinstrumente nach den aktuell geltenden Aufsichtsgesetzen sind, sind nach der MiCAR Zulassungs- und laufende Emittentenpflichten vorgesehen. Das öffentliche Angebot von ART und deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ist bedarf grundsätzlich einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde hierfür erteilten Zulassung (Art. 16 i.V.m. Art. 20 MiCAR). Ferner setzt die Verordnung für die Zulassung der Emittenten voraus, dass diese einen Sitz in der Europäischen Union (EU) haben. Des Weiteren besteht bei der Emission die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers, welches im Rahmen des Zulassungsantrags mit eingereicht werden muss. Bei erteilter Zulassung gilt das Whitepaper als genehmigt (Art. 21 Absatz 1 MiCAR).

Gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei der Emission von ART nach MiCAR?

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist die Emission von ART gemäß Art. 16, wenn:

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, der durchschnittliche ausstehende Wert wertreferenzierter Token 5 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt;
  • sich das öffentliche Angebot der ART ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und die ART nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.

Erleichterungen bestehen darüber hinaus für Kreditinstitute i.S.d. Art. 3 Absatz 1 Nummer 28 MiCAR. Auch bei Ausnahmen von der Erlaubnispflicht haben die Emittenten von ART ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 16 Absatz 2 MiCAR zu erstellen und dieses der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zur Genehmigung zu übermitteln. Inhalt und Form des Whitepapers richten sich nach Artikel 19 MiCAR.

Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von ART nach MiCAR zu erfüllen?

MiCAR sieht für Emittenten von ART eine Reihe von Pflichten und Anforderungen vor (Art. 16 ff. MiCAR). Neben diversen Pflichten zur Kommunikation, Veröffentlichung, Mitteilungen, Beschwerdeverfahren, Offenlegung, Unternehmensführung und Geschäftsorganisation legt MiCAR fest, dass ein Emittent von ART in ausreichender Höhe Eigenmittel vorzuhalten, einen Sanierungs- und einen Rücktauschplan zu erstellen und eine Reserve in Höhe der Verpflichtungen aus der Token-Emission vorzuhalten hat. Zusätzlich wird reguliert, wie das Reservevermögen zu verwahren und anzulegen ist.

Sieht MiCAR für gewisse ART spezifische zusätzliche Regelungen vor?

Werden ART anhand einiger in Artikel 43 MiCAR vordefinierten Kriterien (Größe, Umfang, Verflechtung etc.) von der EBA als signifikant eingestuft, haben die Emittenten zusätzliche Pflichten nach Artikel 45 MiCAR einzuhalten. In diesem Fall geht die Aufsicht auf die EBA über.

Wie wird die Emission von EMT nach MiCAR geregelt?

Die Emission von EMT ist nicht jeder Person oder jedem Unternehmen gestattet. EMT dürfen in der EU nur dann öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, wenn der Emittent dieser EMT

  1. als Kreditinstitut oder als „E-Geld-Institut zugelassen ist und
  2. der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 veröffentlicht hat.

Somit kann für die Emission von EMT keine separate Erlaubnis beantragt werden, sondern die bereits bestehende Erlaubnis für Kredit- oder E-Geld-Institute stellt die Voraussetzung für die zusätzliche Emission von EMT dar.

Da E-Geld-Token, wie der Name schon impliziert, dem E-Geld sehr nahe sind, sind EMT explizit als E-Geld anzusehen. Zudem haben EMT-Emittenten auch weitestgehend die Regelungen der 2. E-Geld-Richtlinie (EMD 2) einzuhalten, mit nur wenigen spezifischen Anpassungen. Wesentlich sind etwa der Anspruch der Token-Inhaber auf eine jederzeitige Rückzahlung der EMT zum Nennwert sowie die Einhaltung der Sicherungsanforderungen nach der 2. E-Geld-Richtlinie.



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