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Stand:geändert am 27.09.2024 Kreditkäufer, -verkäufer und Mitteilungspflichten

Personen oder Unternehmen, die notleidende Kreditverträge von Kreditinstituten oder Kreditkäufern bzw. Kreditverkäufern kaufen möchten, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach dem KrZwMG. Eventuelle Erlaubnispflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Sofern ein Kreditkäufer einen notleidenden Kreditvertrag, der mit einem Verbraucher oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) geschlossen wurde, oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus erwirbt, besteht für den Kreditkäufer gemäß § 7 Absatz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) die Pflicht, einen Kreditdienstleister mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen zu beauftragen, sofern er nicht selber Kreditdienstleister ist.

Kreditkäufer aus Staaten außerhalb der EU und des EWR müssen gemäß § 9 Absatz 1 KrZwMG zudem gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank einen Vertreter innerhalb der EU benennen.

Mit dem Inkrafttreten des KrZwMG zum 30. Dezember 2023 gelten bestimmte Mitteilungspflichten an die BaFin und die Deutsche Bundesbank, falls Kreditinstitute notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus, an Kreditkäufer übertragen oder ein Kreditkäufer einen zuvor erworbenen notleidenden Kreditvertrag an einen neuen Kreditkäufer überträgt. Diese Mitteilungspflichten werden u.a. in §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG näher konkretisiert.

BaFin und Deutsche Bundesbank stimmen sich derzeit hinsichtlich der Umsetzung des Informations- und Mitteilungspflichten ab und erarbeiten nähere Bestimmungen hinsichtlich Art, Umfang und Form der einzureichenden Daten. Als Meldestichtage für die halbjährlichen Meldungen nach §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG sind nach aktueller Planung jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember vorgesehen.
Mit Blick auf die im Gesetz vorgesehenen Fristen für die Übergangsbestimmungen, werden die ersten Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 erwartet. Die mitteilungspflichtigen Daten haben sich auf das dem Meldestichtag vorangegangene Halbjahr (01.07.-31.12.2024) zu beziehen. Fehlende Meldungen für die Stichtage 31.12.2023 und 30.06.2024 werden aufsichtlich nicht beanstandet und auch nicht nachgefordert.

Nach Vorgabe der BaFin wird der erste Meldestichtag, für den die Einreichungen erfolgen müssen, der 31.12.2024 sein. Die Liefertermine sollen für 8 Wochen unmittelbar nach dem Meldestichtag angesetzt werden. Sollte der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag sein, dürfen die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt werden.

Hinsichtlich der Einreichungsmethodik wird ein zeitlich befristetes Übergangsverfahren implementiert. Die Erhebung zum 31.12.2024 soll demnach im Excel-Format erfolgen. Ein Erhebungsbogen befindet sich aktuell in Abstimmung und wird zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt. Es wird aktuell geprüft, ob Bundesbank Next für die Erhebung verwendet wird. Zur technischen Abwicklung werden Sie daher noch zu gegebener Zeit gesondert informiert. 

Die Meldungen gem. §§ 6 (3) und 8 (3) KrZwMG sind ausschließlich an die Bundesbank zu richten. Die Weiterleitung an die BaFin erfolgt durch die Bundesbank. Sofern einschlägig, ist zudem der Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz KrZwMG gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaats im Sinne des § 2 Absatz 15 Nr. 2 KrZwMG nachzukommen.

Nähere Vorgaben hinsichtlich der Informations- und Meldepflichten einschließlich der Einreichungswege, -formate und Meldeinhalte können unter den Zusatzinformationen entnommen werden.


Zusatzinformationen

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