Stand:geändert am 28.10.2024 Kreditkäufer, -verkäufer und Mitteilungspflichten
Personen oder Unternehmen, die notleidende Kreditverträge von Kreditinstituten oder Kreditkäufern bzw. Kreditverkäufern kaufen möchten, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach dem KrZwMG. Eventuelle Erlaubnispflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Sofern ein Kreditkäufer einen notleidenden Kreditvertrag, der mit einem Verbraucher oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) geschlossen wurde, oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus erwirbt, besteht für den Kreditkäufer gemäß § 7 Absatz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) die Pflicht, einen Kreditdienstleister mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen zu beauftragen, sofern er nicht selber Kreditdienstleister ist.
Kreditkäufer aus Staaten außerhalb der EU und des EWR müssen gemäß § 9 Absatz 1 KrZwMG zudem gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank einen Vertreter innerhalb der EU benennen.
Das KrZwMG sieht bestimmte Mitteilungspflichten an die BaFin und die Deutsche Bundesbank vor, falls Kreditinstitute notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus, an Kreditkäufer übertragen oder ein Kreditkäufer einen zuvor erworbenen notleidenden Kreditvertrag an einen neuen Kreditkäufer überträgt. Diese Mitteilungspflichten werden u.a. in §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG näher konkretisiert.
Als Meldestichtage für die halbjährlichen Meldungen nach §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG sind jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember vorgesehen. Die Meldungen sind spätestens innerhalb von 8 Wochen unmittelbar nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Sollte das Fristende zur Übermittlung der Daten in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag sein, dürfen die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt werden.
Die Meldungen gemäß §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG sind ausschließlich an die Deutsche Bundesbank zu richten. Die Weiterleitung an die BaFin erfolgt durch die Deutsche Bundesbank. Sofern einschlägig, ist zudem der Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz KrZwMG gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaats im Sinne des § 2 Absatz 15 Nr. 2 KrZwMG nachzukommen.
Nähere Vorgaben hinsichtlich der Informations- und Meldepflichten einschließlich der Einreichungswege, -formate und Meldeinhalte können Sie der Homepage der Deutschen Bundesbank (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/kreditdienstleistungsinstitute-799404) entnehmen.