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Stand:geändert am 28.10.2024 Kreditdienstleistungsinstitute

Mit dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) wurde die Kreditzweitmarktrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Diese und die nachfolgenden Seiten geben Ihnen einen ersten Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie in Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen dürfen.

Hinweis

Alle Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis der BaFin verfügen oder grenzüberschreitend in Deutschland tätig sind, werden in die Unternehmensdatenbank eingetragen.

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaften, die beabsichtigen Kreditdienstleistungen zu erbringen, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen zu den im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzureichenden, erforderlichen Unterlagen sind den Ausführungen zum Erlaubnisverfahren zu entnehmen.

Beabsichtigen Sie die Erbringung grenzüberschreitender Kreditdienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so ist dies gegenüber der BaFin und Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

Sollten sich weitere Nachfragen zu konkreten Einzelfällen ergeben, können Sie auf das zuständige Referat zugehen. Für Fragen der Erlaubnispflicht ist die Abteilung IF zuständig. Fragen, die das Erlaubnisverfahren und die Aufsicht betreffen, richten Sie bitte an das Referat BA 15 (Kreditdienstleister@bafin.de).

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