Stand:geändert am 10.12.2024 Kreditdienstleistungsinstitute
Mit dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) wurde die Kreditzweitmarktrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Diese und die nachfolgenden Seiten geben Ihnen einen ersten Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie in Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen dürfen und welche Pflichten Sie nach Erhalt einer Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen zu erfüllen haben.
Hinweis
Alle Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis der BaFin verfügen oder grenzüberschreitend in Deutschland tätig sind, werden in die Unternehmensdatenbank eingetragen.
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaften, die beabsichtigen Kreditdienstleistungen zu erbringen, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen zu den im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzureichenden, erforderlichen Unterlagen sind den Ausführungen zum Erlaubnisverfahren zu entnehmen.
Auch nach Erhalt der Erlaubnis sieht das KrZwMG zahlreiche Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten für Kreditdienstleistungsinstitute vor. Einen Überblick über einige Pflichten erhalten Sie in dem Abschnitt Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten.
Beabsichtigen Sie die Erbringung grenzüberschreitender Kreditdienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so ist dies gegenüber der BaFin und Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
Sollten sich weitere Nachfragen zu konkreten Einzelfällen ergeben, können Sie auf das zuständige Referat zugehen. Für Fragen der Erlaubnispflicht ist die Abteilung IF zuständig. Fragen, die das Erlaubnisverfahren und die Aufsicht betreffen, richten Sie bitte an das Referat BA 15 (Kreditdienstleister@bafin.de).