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Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten

Mit Erhalt der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen unterliegen Kreditdienstleistungsinstitute der Aufsicht durch die BaFin und Deutsche Bundesbank. Kreditdienstleistungsinstitute sind ab diesem Zeitpunkt gemäß KrZwMG verpflichtet, diverse Unterlagen und Informationen an die BaFin und Deutsche Bundesbank zu übermitteln.

Die Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten umfassen dabei unter anderem die folgenden Themen:

  • Wesentliche Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens getätigten Angaben und eingereichten Unterlagen betreffen
  • Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtige Personen und / oder persönlich haftende Gesellschafter
  • Auslagerung von (Tätigkeiten im Zusammenhang mit) Kreditdienstleistungen
  • (Konzern-)Jahresabschluss sowie ggf. (Konzern-)Lagebericht, ggf. Prüfbericht und Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers
  • Änderungen in der Geschäftsleitung oder Einzelvertretungsberechtigung des Kreditdienstleistungsinstituts
  • Änderungen der Rechtsform, Firma, Sitz des Kreditdienstleistungsinstituts sowie etwaige Absichten zur Einstellung des Geschäftsbetriebs oder drohender Insolvenz
  • Änderungen der Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
  • Änderungen der qualifizierten Person gemäß § 15 Abs. 4 KrZwMG

Die Übersicht über ausgewählte Anzeige-, Mitteilungs- und Meldevorschriften für Kreditdienstleistungsinstitute enthält neben dem Inhalt der anzuzeigenden Tatsachen auch die Form, den Turnus und die Stellen, bei denen die Anzeigen einzureichen sind.

Informationen zu den Mitteilungspflichten gemäß §§ 6 und 8 KrZwMG können Sie den Ausführungen für Kreditkäufer und Kreditverkäufer entnehmen. Der Abschnitt „Europäischer Pass“ enthält weiterführende Informationen für die Erbringung grenzüberschreitender Tätigkeiten.


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