Die Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser fachlich geeignet (theoretische und praktische Kenntnisse) und zuverlässig ist. Zudem muss er über ausreichende Führungserfahrung und Zeit verfügen.
Die erforderlichen Unterlagen können Sie den Ausführungen zum Erlaubnisverfahren entnehmen.
Eine erste Orientierung können die “EBA Guidelines on the assessment of adequate knowledge and experience of the management or administrative organ of credit servicers, as a whole, under Directive (EU) 2021/2167” (insb. Rn. 14 bis 42) sowie die bei anderen unter der Aufsicht der BaFin stehenden Instituten regelmäßig zugrunde gelegten und angeforderten Nachweise geben.
Die nach RDG erforderliche theoretische und praktische Sachkunde ist unabhängig hiervon zu beurteilen und muss nach Maßgabe des § 15 Absatz 4 KrZwMG bei mindestens einem Geschäftsleiter oder einer benannten, qualifizierten Person vorliegen. Dies ist der BaFin entsprechend den Regeln des RDG nachzuweisen.
1. An das Treuhandkonto werden nach § 17 Absatz 2 KrZwMG folgende Anforderungen gestellt:
- gesondertes Treuhandkonto
Schutz der Mittel im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts, insbesondere
o im Fall der Insolvenz des Kreditdienstleistungsinstituts kein Fallen der vom Kreditnehmer erhaltenen Mittel in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts
o Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts haben auf vom Kreditnehmer erhaltene Mittel nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff
2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels
- der Kontoeröffnungsunterlagen sowie
- der entsprechenden abgeschlossenen bzw. im Erlaubnisverfahren im Entwurf vorliegenden Treuhandabrede
nachzuweisen.
3. Die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergebene Kontoabrede zwischen dem Kreditdienstleistungsinstitut und dem kontoführenden Kreditinstitut sollte unter anderem folgende Vereinbarungen enthalten:
- Offenlegung des Treuhandverhältnisses durch das Kreditdienstleistungsinstitut gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut (offenes Treuhandkonto),
- dem Treuhandkonto dürfen keine eigenen Werte des Kreditdienstleistungsinstituts zugeführt werden,
- die Eigenschaft des Treuhandkontos kann nicht aufgehoben werden,
das Kreditinstitut verzichtet auf
o das Recht auf Aufrechnung gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut als Treuhänder sowie
o das AGB Pfandrecht (Nr. 14 Abs. 1 AGB-Privatbanken; Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) sowie
o sein Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut als Kontoinhaber,
- Entgelte für die Führung des Treuhandkontos sind einem separaten Konto des Kreditdienstleistungsinstituts zu belasten,
- Sicherstellung der Abgabe einer Drittschuldnererklärung des das Treuhandkonto führenden Kreditinstituts im Falle des Pfändungsversuchs eines Gläubigers des Kreditdienstleistungsinstituts
- Führung des Treuhandkontos auf Guthabenbasis,
- Im Fall von Treuhandsammelkonten sind eventuelle Rücklastschriften von Lastschriften, Schecks oder Ähnlichem - soweit nach Geschäftsmodell einschlägig -, einem separaten Konto des Kreditdienstleistungsinstituts zu belasten. Treuhandsammelkonten, sind nur zulässig, wenn die Gelder den einzelnen Kreditnehmern so zugeordnet werden können, dass sie jederzeit bestimmt bzw. individualisiert werden können.
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) muss ein Kreditdienstleistungsinstitut „über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.“ Angaben, „die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,“ sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 lit. c) KrZwMG auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als Teil des tragfähigen Geschäftsplans von den Unternehmen zu machen und durch die Aufsicht zu bewerten.
Bei der Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu stellen sind, sind insbesondere der Risikogehalt hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Kreditdienstleistungsinstitute und Proportionalitätserwägungen zu berücksichtigen. Ob die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im konkreten Fall erfüllt werden, ist
durch eine Einzelfallbewertung zu beurteilen.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG umfasst die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 des § 14 KrZwMG geregelten Organisationspflichten (vgl. hierzu auch die durch die BaFin veröffentlichte Aufsichtsmitteilung).
Zu den allgemeinen Anforderungen, die nach Auffassung der Aufsicht daneben grundsätzlich mindestens an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kreditdienstleistungsinstituten zu stellen sind, gehören insbesondere:
- Risikoidentifizierungsverfahren
- Das Institut hat regelmäßig zu prüfen, welche Risiken aus der Geschäftstätigkeit erwachsen können. Die Risiken sind auf Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden. Für identifizierte wesentliche Risiken sind angemessene Vorkehrungen zu treffen,
- Interne Kontroll- und Überwachungsverfahren mit
- Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation,
- Einrichtung einer verantwortlichen Stelle für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken aus der Geschäftstätigkeit sowie einer Compliance-Stelle (abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftsaktivitäten sowie dem Ergebnis der Risikoidentifizierung und Größe des Instituts können die zuvor genannten Aufgaben auch einem Geschäftsleiter übertragen werden),
- Schriftliche fixierte, bei Bedarf aktualisierte Organisationsrichtlinien, die den Mitarbeitenden in
geeigneter Weise bekannt gemacht werden; inhaltliche Mindestangaben:
- Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation sowie zur Aufgabenzuweisung, Kompetenzordnung und zu den Verantwortlichkeiten,
- Regelungen zu internen Kontroll- und Überwachungsverfahren,
- Regelungen, die die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben (z. B. Datenschutz, Compliance) gewährleisten,
- Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen,
- Regelungen zur Risikoidentifizierung,
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Dokumentation der Geschäfts-, Kontroll- und
Überwachungsunterlagen,
- Darstellung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter bei Beachtung deren Gesamtverantwortung,
- Ausreichende IT-Ausstattung und quantitative und qualitative Personalausstattung des Unternehmens.