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Stand:geändert am 23.09.2024 FAQs zum Kreditzweitmarktgesetz

FAQs zum Kreditzweitmarktgesetz

Erlaubnispflicht

Ist die Kreditdienstleistung für Forderungen i.S.d. Gesetzes, die vor dem 30.12.2023 erworben wurden, künftig erlaubnispflichtig?

Nein, § 1 Absatz 2 Nr. 4 KrZwMG regelt ausdrücklich, dass das KrZwMG nicht auf Kreditdienstleistungen betreffend einen Kreditvertrag, der vor dem 30.12.2023 erworben/abgetreten wurde, anzuwenden ist.

Entscheidend ist der zeitlich frühere Vorgang (regelmäßig der Kaufvertrag/der Erwerb der Forderung).

Die Übergangsvorschrift in § 46 Absatz 1 KrZwMG bedeutet, dass ein Unternehmen, das bereits vor dem Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht hat, diese bis zum Ablauf des Übergangszeitraums (sechs Monate nach Inkrafttreten) weiter erbringen durfte, auch in Bezug auf Kreditverträge, die nach dem 29.12.2023 erworben/abgetreten wurden.

Ist der Geltungsbereich des KrZwMG auch bei Kaufverträgen über notleidende Forderungen eröffnet, die zwar nach dem 30.12.2023 (Stichtag) geschlossen wurden, die aber auf einem revolvierenden Rahmenkaufvertrag beruhen, der vor dem Stichtag begründet wurde?

Ja, es kommt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des einzelnen Kaufvertrags an.

Was ist ein notleidender Kreditvertrag?

Ein notleidender Kreditvertrag ist gemäß Art. 3 Nr. 13 Richtlinie (EU) 2021/2167 ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition im Sinne des Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird. Darunter fallen auch endabgerechnete, titulierte, wertberichtigte und abgeschriebene Forderungen sowie Forderungen, die nie als Risikoposition gemeldet worden waren.

Werden Payment Service Provider/Zahlungsinstitute als Banken angesehen und gelten Rücklastschriften entsprechend als Kredit im Sinne des Gesetzes?

Nein.

Erlaubnisverfahren

Resultate 11 bis 14 von insgesamt 14

Wie wird die Eignung eines Geschäftsleiters insbesondere hinsichtlich „angemessenes Wissen“ und „angemessene Erfahrung“ i.S.v. § 15 Absatz 2 KrZwMG beurteilt und nachgewiesen?

Die Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser fachlich geeignet (theoretische und praktische Kenntnisse) und zuverlässig ist. Zudem muss er über ausreichende Führungserfahrung und Zeit verfügen.

Die erforderlichen Unterlagen können Sie den Ausführungen zum Erlaubnisverfahren entnehmen.

Eine erste Orientierung können die “EBA Guidelines on the assessment of adequate knowledge and experience of the management or administrative organ of credit servicers, as a whole, under Directive (EU) 2021/2167” (insb. Rn. 14 bis 42) sowie die bei anderen unter der Aufsicht der BaFin stehenden Instituten regelmäßig zugrunde gelegten und angeforderten Nachweise geben.

Die nach RDG erforderliche theoretische und praktische Sachkunde ist unabhängig hiervon zu beurteilen und muss nach Maßgabe des § 15 Absatz 4 KrZwMG bei mindestens einem Geschäftsleiter oder einer benannten, qualifizierten Person vorliegen. Dies ist der BaFin entsprechend den Regeln des RDG nachzuweisen.

Beabsichtigt das Unternehmen, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, ist nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 KrZwMG das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2 KrZwMG nachzuweisen. Welche Anforderungen sind an diesen Nachweis zu stellen?

1.     An das Treuhandkonto werden nach § 17 Absatz 2 KrZwMG folgende Anforderungen gestellt: 

  • gesondertes Treuhandkonto
  • Schutz der Mittel im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts, insbesondere

    o   im Fall der Insolvenz des Kreditdienstleistungsinstituts kein Fallen der vom Kreditnehmer erhaltenen Mittel in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts

    o   Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts haben auf vom Kreditnehmer erhaltene Mittel nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff

2.     Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels

  • der Kontoeröffnungsunterlagen sowie
  • der entsprechenden abgeschlossenen bzw. im Erlaubnisverfahren im Entwurf vorliegenden Treuhandabrede

     nachzuweisen.

3.     Die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergebene Kontoabrede zwischen dem Kreditdienstleistungsinstitut und dem kontoführenden Kreditinstitut sollte unter anderem folgende Vereinbarungen enthalten:

  • Offenlegung des Treuhandverhältnisses durch das Kreditdienstleistungsinstitut gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut (offenes Treuhandkonto),
  • dem Treuhandkonto dürfen keine eigenen Werte des Kreditdienstleistungsinstituts zugeführt werden,
  • die Eigenschaft des Treuhandkontos kann nicht aufgehoben werden, 
  • das Kreditinstitut verzichtet auf

    o   das Recht auf Aufrechnung gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut als Treuhänder sowie

    o   das AGB Pfandrecht (Nr. 14 Abs. 1 AGB-Privatbanken; Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) sowie

    o   sein Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut als Kontoinhaber,

  • Entgelte für die Führung des Treuhandkontos sind einem separaten Konto des Kreditdienstleistungsinstituts zu belasten,
  • Sicherstellung der Abgabe einer Drittschuldnererklärung des das Treuhandkonto führenden Kreditinstituts im Falle des Pfändungsversuchs eines Gläubigers des Kreditdienstleistungsinstituts
  • Führung des Treuhandkontos auf Guthabenbasis, 
  • Im Fall von Treuhandsammelkonten sind eventuelle Rücklastschriften von Lastschriften, Schecks oder Ähnlichem - soweit nach Geschäftsmodell einschlägig -, einem separaten Konto des Kreditdienstleistungsinstituts zu belasten. Treuhandsammelkonten, sind nur zulässig, wenn die Gelder den einzelnen Kreditnehmern so zugeordnet werden können, dass sie jederzeit bestimmt bzw. individualisiert werden können. 

Welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation haben Kreditdienstleistungsinstitute zu erfüllen?

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) muss ein Kreditdienstleistungsinstitut „über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.“ Angaben, „die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,“ sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 lit. c) KrZwMG auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als Teil des tragfähigen Geschäftsplans von den Unternehmen zu machen und durch die Aufsicht zu bewerten.

Bei der Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu stellen sind, sind insbesondere der Risikogehalt hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Kreditdienstleistungsinstitute und Proportionalitätserwägungen zu berücksichtigen. Ob die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im konkreten Fall erfüllt werden, ist
durch eine Einzelfallbewertung zu beurteilen.

Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG umfasst die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 des § 14 KrZwMG geregelten Organisationspflichten (vgl. hierzu auch die durch die BaFin veröffentlichte Aufsichtsmitteilung).

Zu den allgemeinen Anforderungen, die nach Auffassung der Aufsicht daneben grundsätzlich mindestens an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kreditdienstleistungsinstituten zu stellen sind, gehören insbesondere:

-     Risikoidentifizierungsverfahren

  • Das Institut hat regelmäßig zu prüfen, welche Risiken aus der Geschäftstätigkeit erwachsen können. Die Risiken sind auf Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden. Für identifizierte wesentliche Risiken sind angemessene Vorkehrungen zu treffen,

-     Interne Kontroll- und Überwachungsverfahren mit

  • Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation,
  • Einrichtung einer verantwortlichen Stelle für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken aus der Geschäftstätigkeit sowie einer Compliance-Stelle (abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftsaktivitäten sowie dem Ergebnis der Risikoidentifizierung und Größe des Instituts können die zuvor genannten Aufgaben auch einem Geschäftsleiter übertragen werden),

-     Schriftliche fixierte, bei Bedarf aktualisierte Organisationsrichtlinien, die den Mitarbeitenden in
      geeigneter Weise bekannt gemacht werden; inhaltliche Mindestangaben:

  • Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation sowie zur Aufgabenzuweisung, Kompetenzordnung und zu den Verantwortlichkeiten,
  • Regelungen zu internen Kontroll- und Überwachungsverfahren,
  • Regelungen, die die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben (z. B. Datenschutz, Compliance) gewährleisten,
  • Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen,
  • Regelungen zur Risikoidentifizierung,

-     Sicherstellung der ordnungsgemäßen Dokumentation der Geschäfts-, Kontroll- und
      Überwachungsunterlagen,

-     Darstellung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter bei Beachtung deren Gesamtverantwortung,

-     Ausreichende IT-Ausstattung und quantitative und qualitative Personalausstattung des Unternehmens.

Dürfen Auslagerungsunternehmen finanzielle Mittel i.S.v. § 17 KrZwMG entgegennehmen?

Nein, § 17 Abs. 6 KrZwMG schließt die Mittelentgegennahme durch Auslagerungsunternehmen explizit aus (vgl. BT-Drucksache 20/9093, S. 128).

Europäischer Pass

Regelt § 24 KrZwMG lediglich die Voraussetzungen für die Beantragung eines EU-Passes für die Tätigkeitserbringung mittels einer ausländischen Zweigniederlassung oder fallen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physische Präsenz unter die Vorschrift („cross border“)?

Auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physische Präsenz in einem ausländischen Mitgliedsstaat fallen unter § 24 KrZwMG. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrZwMG heißt es „Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut […] Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es […] die folgenden Daten mit:

  1. den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaigen abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
  2. die Anschrift der Zweigniederlassung […], falls vorhanden,“

Kreditverkauf

Welche Datenfelder der Datenvorlagen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 sind bei den in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäften auszufüllen?

Bei den in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäften sind nach dem Wortlaut der genannten Durchführungsverordnung Eintragungen in die Datenfelder auch für solche Felder nicht verpflichtend, die in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind. Zudem sind die Kreditinstitute bei diesen Geschäften auch von der in Artikel 4 (2) dieser Durchführungsverordnung geregelten Vorgabe befreit, sich angemessen um Eintragungen in die Datenfelder zu bemühen, die nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind.

Dies gilt aber jeweils nur bezogen auf die in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäfte. Sofern beispielsweise mehrere notleidende Kreditverträge oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus verkauft oder übertragen werden, die nur zum Teil hierunter fallen, bleiben die Vorgaben der dieser Durchführungsverordnung für die anderen Kreditverträge unberührt.

Unberührt bleibt des Weiteren die grundsätzliche Pflicht der Kreditinstitute nach § 6 Absatz 1 KrZwMG, einem potenziellen Kreditkäufer die dort genannten Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies kann dann aber nach Maßgabe des oben Gesagten bei diesen Geschäften anders als durch Eintragung in die Datenfelder der Datenvorlagen erfolgen. Eine freiwillige Nutzung der Datenvorlagen bleibt aber selbstverständlich zulässig.

Gilt die in § 6 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz KrZwMG geregelte Einschränkung, dass die Datenvorlagen nicht im Rahmen von „komplexen Transaktionen“ verwendet werden müssen, nur bei den in § 6 Absatz 2 Satz 2 KrZwMG genannten Transaktionen zwischen Kreditinstituten oder gilt sie generell?

Die Ausnahme gilt generell, übereinstimmend mit Artikel 1 (2) lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023.

Schutz der Kreditnehmer und Verbraucherschutz

Inwieweit kann von einer Vorabinformation gemäß § 30 Absatz 1 KrZwMG abgesehen werden? Kann diese gemeinsam mit der ersten Zahlungsaufforderung erfolgen?

Von der Vorabinformation gemäß § 30 Absatz 1 KrZwMG darf nicht abgesehen werden. Diese kann unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 KrZwMG jedoch mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden.

Wie häufig ist eine Quittung/ein Befreiungsschreiben nach § 17 Absatz 4 KrZwMG auszustellen und genügt auch ein „zur Verfügung stellen“?

Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Vorgabe der Kreditzweitmarktrichtlinie, vgl. Art. 6 (2) lit. d. Kreditzweitmarktrichtlinie. Das Wort „übermitteln“ legt eindeutig fest, dass eine aktive Übermittlung erforderlich ist. Diese muss gemäß § 17 Absatz 4 KrZwMG in Textform erfolgen. Die Vorgabe ist gemäß Gesetzesbegründung in verhältnismäßiger Weise auszulegen und bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Quittierung unmittelbar nach jeder (ggf. sehr geringen) Teilzahlung in dieser Form erfolgen muss.

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