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Stand:geändert am 23.09.2024 FAQs zum Kreditzweitmarktgesetz

FAQs zum Kreditzweitmarktgesetz

Erlaubnispflicht

Ist die Kreditdienstleistung für Forderungen i.S.d. Gesetzes, die vor dem 30.12.2023 erworben wurden, künftig erlaubnispflichtig?

Nein, § 1 Absatz 2 Nr. 4 KrZwMG regelt ausdrücklich, dass das KrZwMG nicht auf Kreditdienstleistungen betreffend einen Kreditvertrag, der vor dem 30.12.2023 erworben/abgetreten wurde, anzuwenden ist.

Entscheidend ist der zeitlich frühere Vorgang (regelmäßig der Kaufvertrag/der Erwerb der Forderung).

Die Übergangsvorschrift in § 46 Absatz 1 KrZwMG bedeutet, dass ein Unternehmen, das bereits vor dem Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht hat, diese bis zum Ablauf des Übergangszeitraums (sechs Monate nach Inkrafttreten) weiter erbringen durfte, auch in Bezug auf Kreditverträge, die nach dem 29.12.2023 erworben/abgetreten wurden.

Ist der Geltungsbereich des KrZwMG auch bei Kaufverträgen über notleidende Forderungen eröffnet, die zwar nach dem 30.12.2023 (Stichtag) geschlossen wurden, die aber auf einem revolvierenden Rahmenkaufvertrag beruhen, der vor dem Stichtag begründet wurde?

Ja, es kommt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des einzelnen Kaufvertrags an.

Was ist ein notleidender Kreditvertrag?

Ein notleidender Kreditvertrag ist gemäß Art. 3 Nr. 13 Richtlinie (EU) 2021/2167 ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition im Sinne des Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird. Darunter fallen auch endabgerechnete, titulierte, wertberichtigte und abgeschriebene Forderungen sowie Forderungen, die nie als Risikoposition gemeldet worden waren.

Werden Payment Service Provider/Zahlungsinstitute als Banken angesehen und gelten Rücklastschriften entsprechend als Kredit im Sinne des Gesetzes?

Nein.

Erlaubnisverfahren

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Welche Unterlagen hat ein unter der Aufsicht der BaFin stehendes Unternehmen, das beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut zu erwerben oder eine solche im Rahmen des Erlaubnisverfahrens angibt, einzureichen?

Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, wird vorbehaltlich von Änderungen oder weiteren Erkenntnissen des maßgeblichen Sachverhalts auf die Einreichung der für die Inhaberkontrolle nach § 16 KrZwMG erforderlichen Unterlagen verzichtet. Eine formlose Mitteilung über die Beteiligung und deren Höhe (Kapital- und Stimmrechtsanteile) erachtet die Aufsicht im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als ausreichend.

Die Formulare PVGKrDI und PVAVRKrDI scheinen sich an eine Neubestellung von Geschäfts-leitern/Mitgliedern des Aufsichtsrates zu richten. Sind diese Formulare auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzureichen?

Bitte reichen Sie - wie in der Übersicht der einzureichenden Unterlagen vermerkt - auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die Formulare PVGKrDI und PVAVRKrDI ein. Es ist Ihnen unbenommen, aus Ihrer Sicht nicht passende Passagen auf dem Formular begrün-det zu kommentieren.

Wer ist im antragsstellenden Unternehmen für die in § 35 Abs. 1 Nr. 1 KrZwMG vorgesehene Bestätigung über die Erfüllung der Anforderungen an die Geschäftsleiter nach § 15 KrZwMG zuständig?

Bei der Anzeige über die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 KrZwMG das Ergebnis der Beurteilung der Anforderungen an einen Geschäftsleiter durch das anzeigende Kreditdienstleistungsinstitut anzugeben. Diese Beurteilung müssen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Verantwortlichen unterzeichnen. In der Regel sind das die derzeitigen Geschäftsführer, Vorstand bzw. persönlich haftende Gesellschafter.

Wann liegt eine Auslagerung im Rahmen des KrZwMG vor?

Eine Auslagerung im Rahmen des KrZwMG liegt vor, wenn Aktivitäten oder Prozesse zur Durchführung von Kreditdienstleistungen auf ein anderes Unternehmen übertragen werden (vgl. § 2 Abs. 7 KrZwMG). Dabei reicht es aus, wenn die übertragene Tätigkeit in Zusammenhang mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen steht.

Soweit die übertragenen Aktivitäten und Prozesse für die Durchführung von Kreditdienstleistungen wesentlich sind, sind insbesondere die Anforderungen der §§ 20 ff. KrZwMG zu beachten.

Welche Unterlagen haben beabsichtigte Geschäftsleiter/Mitglieder des Aufsichtsrates eines Kreditdienstleistungsinstituts, die bereits in einem unter Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmen als Geschäftsleiter/Mitglieder des Aufsichtsrates bestellt sind, im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzureichen?

Die Anforderungen an die Geschäftsleiter/Mitglieder des Aufsichtsrates nach dem KrZwMG sind nicht identisch mit den in anderen Aufsichtsgesetzen geregelten Anforderungen an die Geschäftsleiter/Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Einreichung der gesamten Unterlagen zur Prüfung der Geschäftsleiter/Aufsichtsratsmitglieder ist daher grundsätzlich erforderlich. Eine Ausnahme besteht, wenn ein innerhalb der Bundesanstalt vorhandenes Führungszeugnis für die Überprüfungen der Zuverlässigkeit einer Person herangezogen werden soll. Dieses Dokument sollte nicht älter als zwölf Monate sein.

In welcher Sprache sind die Unterlagen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzureichen?

Die Amtssprache in Deutschland ist Deutsch. Neben der Einreichung in Deutsch können die Anträge und Unterlagen gem. § 4j FinDAG grundsätzlich auch – ganz oder teilweise - in Englisch eingereicht werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Bundesanstalt gem. § 4j Abs. 1 Satz 2 FinDAG jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen kann. Darüber hinaus sollte insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Einführung des KrZwMG verbundenen engen Fristen die in § 4j Abs. 2 Satz 2 FinDAG geregelte Hemmung bei Verlangen von Übersetzungen durch die Bundesanstalt beachtet werden.

Werden die einzureichenden Unterlagen auch als Scan akzeptiert?

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem KrZwMG können Sie uns Unterlagen postalisch, per E-Mail oder mittels eines Datenraumes einreichen. Bei Einreichung per E-Mail oder mittels Datenraum genügt in der Regel der Scan eines unterschriebenen Originaldokuments.

Ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ein aktueller Jahresabschluss des antragstellenden Unternehmens einzureichen?

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 KrZwMG hat der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einen tragfähigen Geschäftsplan zu enthalten. Hierfür sind nach aufsichtlichem Verständ-nis u.a. Planbilanzen mit einem 3-Jahreshorizont einzureichen. Sofern Unternehmen eine Erlaubnis beantragen, die schon gewerblich tätig sind, sollte zur Ermöglichung der hinrei-chenden Überprüfung der Planbilanzen zudem der letzte vorliegende Jahresabschluss eingereicht werden (vgl. auch § 32 Abs. 1 KrZwMG, der die Einreichungspflicht des Jahres-abschlusses von Kreditdienstleistungsinstituten im Rahmen der laufenden Aufsicht vorsieht).

Wie ist der Adressatenkreis des § 15 Absatz 2 KrZwMG zu verstehen?

Geschäftsleiter im Sinne des KrZwMG sind gemäß § 2 Absatz 19 KrZwMG „diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditdienstleistungsinstituts berufen sind."

Bei der Vorgabe angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung in § 15 Absatz 2 KrZwMG handelt es sich um eine Vorgabe aus Artikel 5 (1) lit. c der Kreditzweitmarktrichtlinie und bezieht sich insoweit auf die Geschäftsleiter des Kreditdienstleistungsinstituts nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 KrZwMG in ihrer Gesamtheit. Soweit mehrere Geschäftsleiter bestellt sind, müssen das in § 15 Absatz 2 KrZwMG genannte Wissen und die Erfahrung nicht bei allen Geschäftsleitern in gleichem Maße vorliegen. Basis der Beurteilung der Gesamtheit ist jedoch eine individuelle Beurteilung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung. Dies erfordert bei allen Geschäftsleitern eine gewisse Grundkenntnis und Grunderfahrung. Es ist nicht ausreichend, dass ein Geschäftsleiter in Teilbereichen alleine das ausreichende Wissen und die Erfahrung hat. Wir verweisen für eine erste Orientierung auch auf die “EBA Guidelines on the assessment of adequate knowledge and experience of the management or administrative organ of credit servicers, as a whole, under Directive (EU) 2021/2167”, der die individuelle Basis von kollektiver Eignung anerkennt und diesbezüglich u.a. weitere Kriterien nennt.

Die nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erforderliche theoretische und praktische Sachkunde ist unabhängig hiervon zu beurteilen und muss nach Maßgabe des § 15 Absatz 4 KrZwMG bei mindestens einem Geschäftsleiter oder einer benannten, qualifizierten Person vorliegen. Dies ist der BaFin entsprechend den Regeln des RDG nachzuweisen.

Benötigt ein Kreditdienstleistungsinstitut für seine Zulassung im Rahmen des § 10 KrZwMG eine Berufspflichtversicherung und wenn ja, in welchem Umfang?

Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unmittelbar durch das Gesetz derzeit nicht vorgesehen.

Europäischer Pass

Regelt § 24 KrZwMG lediglich die Voraussetzungen für die Beantragung eines EU-Passes für die Tätigkeitserbringung mittels einer ausländischen Zweigniederlassung oder fallen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physische Präsenz unter die Vorschrift („cross border“)?

Auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physische Präsenz in einem ausländischen Mitgliedsstaat fallen unter § 24 KrZwMG. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrZwMG heißt es „Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut […] Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es […] die folgenden Daten mit:

  1. den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaigen abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
  2. die Anschrift der Zweigniederlassung […], falls vorhanden,“

Kreditverkauf

Welche Datenfelder der Datenvorlagen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 sind bei den in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäften auszufüllen?

Bei den in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäften sind nach dem Wortlaut der genannten Durchführungsverordnung Eintragungen in die Datenfelder auch für solche Felder nicht verpflichtend, die in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind. Zudem sind die Kreditinstitute bei diesen Geschäften auch von der in Artikel 4 (2) dieser Durchführungsverordnung geregelten Vorgabe befreit, sich angemessen um Eintragungen in die Datenfelder zu bemühen, die nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind.

Dies gilt aber jeweils nur bezogen auf die in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäfte. Sofern beispielsweise mehrere notleidende Kreditverträge oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus verkauft oder übertragen werden, die nur zum Teil hierunter fallen, bleiben die Vorgaben der dieser Durchführungsverordnung für die anderen Kreditverträge unberührt.

Unberührt bleibt des Weiteren die grundsätzliche Pflicht der Kreditinstitute nach § 6 Absatz 1 KrZwMG, einem potenziellen Kreditkäufer die dort genannten Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies kann dann aber nach Maßgabe des oben Gesagten bei diesen Geschäften anders als durch Eintragung in die Datenfelder der Datenvorlagen erfolgen. Eine freiwillige Nutzung der Datenvorlagen bleibt aber selbstverständlich zulässig.

Gilt die in § 6 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz KrZwMG geregelte Einschränkung, dass die Datenvorlagen nicht im Rahmen von „komplexen Transaktionen“ verwendet werden müssen, nur bei den in § 6 Absatz 2 Satz 2 KrZwMG genannten Transaktionen zwischen Kreditinstituten oder gilt sie generell?

Die Ausnahme gilt generell, übereinstimmend mit Artikel 1 (2) lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023.

Schutz der Kreditnehmer und Verbraucherschutz

Inwieweit kann von einer Vorabinformation gemäß § 30 Absatz 1 KrZwMG abgesehen werden und diese mit der ersten Zahlungsaufforderung erfolgen?

Von der Vorabinformation kann unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 KrZwMG abgesehen werden.

Wie häufig ist eine Quittung/ein Befreiungsschreiben nach § 17 Absatz 4 KrZwMG auszustellen und genügt auch ein „zur Verfügung stellen“?

Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Vorgabe der Kreditzweitmarktrichtlinie, vgl. Art. 6 (2) lit. d. Kreditzweitmarktrichtlinie. Das Wort „übermitteln“ legt eindeutig fest, dass eine aktive Übermittlung erforderlich ist. Diese muss gemäß § 17 Absatz 4 KrZwMG in Textform erfolgen. Die Vorgabe ist gemäß Gesetzesbegründung in verhältnismäßiger Weise auszulegen und bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Quittierung unmittelbar nach jeder (ggf. sehr geringen) Teilzahlung in dieser Form erfolgen muss.

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