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Stand:geändert am 14.03.2024 Kreditkäufer, -verkäufer und Mitteilungspflichten

Personen oder Unternehmen, die notleidende Kreditverträge von Kreditinstituten oder Kreditkäufern bzw. Kreditverkäufern kaufen möchten, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach dem KrZwMG. Eventuelle Erlaubnispflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Sofern ein Kreditkäufer einen notleidenden Kreditvertrag, der mit einem Verbraucher oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) geschlossen wurde, oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus erwirbt, besteht für den Kreditkäufer gemäß § 7 Absatz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) die Pflicht, einen Kreditdienstleister mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen zu beauftragen, sofern er nicht selber Kreditdienstleister ist.

Kreditkäufer aus Staaten außerhalb der EU und des EWR müssen gemäß § 9 Absatz 1 KrZwMG zudem gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank einen Vertreter innerhalb der EU benennen.

Mit dem Inkrafttreten des KrZwMG zum 30. Dezember 2023 gelten bestimmte Mitteilungspflichten an die BaFin und die Deutsche Bundesbank, falls Kreditinstitute notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus, an Kreditkäufer übertragen oder ein Kreditkäufer einen zuvor erworbenen notleidenden Kreditvertrag an einen neuen Kreditkäufer überträgt. Diese Mitteilungspflichten werden u.a. in §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG näher konkretisiert.

BaFin und Deutsche Bundesbank stimmen sich derzeit hinsichtlich der Umsetzung des Informations- und Mitteilungspflichten ab und erarbeiten nähere Bestimmungen hinsichtlich Art, Umfang und Form der einzureichenden Daten. Als Meldestichtage für die halbjährlichen Meldungen nach §§ 6 Absatz 3 und 8 Absatz 3 KrZwMG sind nach aktueller Planung jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember vorgesehen.
Mit Blick auf die im Gesetz vorgesehenen Fristen für die Übergangsbestimmungen, werden die ersten Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 erwartet. Die mitteilungspflichtigen Daten haben sich auf das dem Meldestichtag vorangegangene Halbjahr (01.07.-31.12.2024) zu beziehen. Fehlende Meldungen für die Stichtage 31.12.2023 und 30.06.2024 werden aufsichtlich nicht beanstandet und auch nicht nachgefordert.

Nähere Vorgaben hinsichtlich der Informations- und Meldepflichten einschließlich der Einreichungswege, -formate und Meldeinhalte werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.


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