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Stand:geändert am 14.03.2024 Kreditdienstleistungsinstitute

Mit dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) wird die Kreditzweitmarktrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Diese und die nachfolgenden Seiten geben Ihnen einen ersten Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie zukünftig in Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen dürfen.

Hinweis

Alle von der BaFin beaufsichtigen Kreditdienstleistungsinstitute werden in die Unternehmensdatenbank eingetragen werden.

Übergangsvorschriften

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaften, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreditzweitmarktgesetzes (d.h. vor dem 30.12.2023) Kreditdienstleistungen erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit unter den hierfür bislang, insbesondere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz geltenden Bedingungen, zunächst fortführen. Diese Möglichkeit besteht allerdings längstens für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des KrZwMG.

Falls Sie beabsichtigen, auch über diesen Zeitraum hinaus Kreditdienstleistungen zu erbringen, zeigen Sie dies schriftlich oder elektronisch innerhalb von sieben Wochen nach Inkrafttreten des KrZwMG bei der BaFin an. Die Kontaktdaten hierfür sind im Rahmen der Ausführungen zum Erlaubniserteilungsprozess genannt. Spätestens vierzehn Wochen nach dem Inkrafttreten des KrZwMG reichen Sie die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der BaFin ein, um einen unterbrechungsfreien Geschäftsbetrieb sicherzustellen.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen sind den Ausführungen zum Erlaubnisverfahren zu entnehmen.

Sollten sich weitere Nachfragen zu konkreten Einzelfällen ergeben, können Sie auf das zuständige Referat zugehen. Für Fragen der Erlaubnispflicht ist die Abteilung IF zuständig. Fragen, die das Erlaubnisverfahren und die Aufsicht betreffen, richten Sie bitte an das Referat BA 15 (Kreditdienstleister@bafin.de).

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