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Stand:geändert am 22.03.2024 Erlaubnisverfahren

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) grundsätzlich einer schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der BaFin. Bei Fragen, ob eine Tätigkeit nach dem KrZwMG erlaubnispflichtig ist, rufen Sie bitte zunächst unsere Seite zur Erlaubnispflicht auf.

Satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung in Deutschland

Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Deutschland, die beabsichtigen, Kreditdienstleistungen zu erbringen, haben hierfür eine Erlaubnis bei der BaFin zu beantragen.

Eine Erlaubnis können nur Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft erhalten. Sie müssen über eine angemessene Organisation und eine zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleitung verfügen. Die Inhaber wesentlicher Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut müssen ebenfalls zuverlässig sein. Ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person muss zudem die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllen.

Erlaubniserteilungsprozess

Einreichung des Antrags

Informationen über den Inhalt des Erlaubnisantrags und zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen gemäß § 10 Absatz 1 KrZwMG der Deutschen Bundesbank. Dieses wird ergänzt durch eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen. Die einzureichenden Formulare finden Sie unter Anlagen am Ende dieser Seite.

Auf gesetzlicher Ebene sind die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung insbesondere in §§ 10-17 KrZwMG genannt.

Bei Antragseinreichung ist jeweils ein Antragsexemplar schriftlich oder elektronisch bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BA 15 - Aufsicht über Kreditdienstleister
Postfach 1253
53002 Bonn

E-Mail: Kreditdienstleister@bafin.de

und dem zuständigen Kompetenzzentrum der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(Geplanter) UnternehmenssitzZuständiges Kompetenzzentrum
Bremen,
Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt,
Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Schleswig-Holstein,
Hessen,
Sachsen,
Thüringen,
Berlin oder
Brandenburg
Kompetenzzentrum Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Kreditdienstleister-hv-bns@bundesbank.de
Rheinland-Pfalz,
Saarland oder
Nordrhein-Westfalen
Kompetenzzentrum Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstraße 65
55122 Mainz
Kreditdienstleister.hv-rs@bundesbank.de
Baden-Württemberg oder
Bayern
Kompetenzzentrum
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstraße 3
70173 Stuttgart
Kreditdienstleister-hv-bw@bundesbank.de

Sofern ein Dritter mit der Einreichung des Erlaubnisantrags und der Durchführung des Erlaubnisverfahrens bevollmächtigt wurde, ist dem Antrag eine durch den Antragsteller unterzeichnete Vollmacht im Original beizufügen.

Die Amtssprache ist deutsch. Neben der Einreichung in Deutsch können die Anträge und Unterlagen gem. § 4j FinDAG grundsätzlich auch – ganz oder teilweise - in Englisch eingereicht werden. Die weiteren Bestimmungen des § 4j FinDAG sind zu beachten.

Prüfung des Antrags

Auf Basis der mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen prüft die BaFin den Antrag u. a. anhand folgender Kriterien, wobei die einzureichenden Unterlagen im Einzelnen dem Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen gemäß § 10 Absatz 1 KrZwMG der Deutschen Bundesbank sowie der dieses ergänzenden Übersicht über die einzureichenden Unterlagen entnommen werden können:

  • Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere Geschäftsplan: Einzureichen ist insbesondere nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 KrZwMG ein tragfähiger Geschäftsplan, aus dem sich die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts erforderlich sind, ergeben.
    Ein tragfähiger Geschäftsplan sollte nach Ansicht der BaFin aus einem Businessplan mit Planbilanzen (3-Jahreshorizont) und Angaben zur Art der beabsichtigten Kreditdienstleistung sowie zu eventuell bestehenden Schwerpunkten des Geschäfts hinsichtlich bestimmter Gruppen von Kreditkäufern oder Kreditnehmern bestehen. Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag nach § 46 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 10 KrZwMG stellen, reichen darüber hinaus auch den letzten vorliegenden Jahresabschluss ein.


    Im Rahmen des organisatorischen Aufbaus sollen Mutterunternehmen, bestehende Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie inländische Zweigstellen und grenzüberschreitende Tätigkeiten angegeben werden.


    Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation sind insbesondere Zusammenfassungen der Regelungen des Risikomanagements im Unternehmen erforderlich.


    Darüber hinaus haben Kreditdienstleistungsinstitute nach § 14 Absatz 2 bis 4 KrZwMG unter anderem über angemessene Grundsätze zur Sicherstellung des Schutzes und der fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer zu verfügen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen gemäß § 10 Absatz 1 KrZwMG der Deutschen Bundesbank sowie in den Ausführungen zum Schutz des Kreditnehmers und Verbraucherschutz.

  • Geschäftsleiter: Die Geschäftsleiter des Kreditdienstleistungsinstituts müssen für die Leitung eines Kreditleistungsinstituts fachlich geeignet (theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung) und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Sofern keiner der Geschäftsleiter über einen Sachkundenachweis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt, muss dieser von einer anderen natürlichen Person des Kreditdienstleistungsinstituts erbracht werden.

  • Aufsichtsorgane (sofern vorhanden): Sind Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane vorgesehen oder gesetzlich gefordert, müssen diese Mitglieder über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte beurteilen und überwachen zu können. Die Mitglieder müssen zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

  • Inhaber bedeutender Beteiligungen: Daneben wird auch jede natürliche oder juristische Person, die eine bedeutende Beteiligung an dem Kreditdienstleistungsinstitut hält, von der BaFin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzeln geprüft. Eine bedeutende Beteiligung besteht insbesondere dann, wenn die betreffende Person allein oder in Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen 10% oder mehr der Kapital- und/oder Stimmrechtsanteile an dem Kreditdienstleistungsinstitut direkt oder indirekt hält oder auf andere Art und Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Instituts ausüben kann. Maßgeblicher Einfluss besteht z.B., wenn jemand unabhängig von der Stimmrechtsverteilung befugt ist, die Mehrheit der Leitungsorgane des Instituts zu bestimmen. Die kapitalmäßige Beteiligung wird im Falle einer mittelbaren Beteiligung an dem Institut bis zu diesem durchgerechnet. Wer also z.B. 20% an einer Gesellschaft hält, die wiederum 50% an dem Institut hält, ist bedeutend beteiligt, weil er durchgerechnet 20% von 50% (das entspricht 10%) an dem Institut hält.

Gebühren

Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis wird nach Zeitaufwand erhoben. Nähere Informationen sind der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV) und dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis zu entnehmen.

Aufgabenteilung zwischen Deutscher Bundesbank und BaFin

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank werden Kreditdienstleistungsinstitute in Deutschland gemeinsam beaufsichtigen. Ihre Zusammenarbeit wird in § 3 Absatz 2 KrZwMG unter Verweis auf § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 1a bis 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) geregelt.

Fragen zum Erlaubnisverfahren

Hinweis

Der Fragenkatalog zum Kreditzweitmarktgesetz versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Kreditzweitmarkgesetz zu vermitteln.

Zusatzinformationen

> Rechtsgrundlagen

> Merkblätter


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