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Stand:geändert am 22.03.2024 Erlaubnispflicht

Mit dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) wird die Kreditzweitmarktrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Diese und die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen einen ersten Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen Sie zukünftig in Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen dürfen.

Ausführungen zur Erlaubnispflicht

Unternehmen, die beabsichtigen, Kreditdienstleistungen zu erbringen, unterliegen zukünftig der Aufsicht durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank und müssen in der Regel vorab eine Erlaubnis erhalten. Eine Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften des KrZwMG nicht ausreichend. Die Übergangsfrist für Unternehmen, die Kreditdienstleistungen bereits vor dem Inkrafttreten des KrZwMG erbracht haben, wird für einen Zeitraum von längstens bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des KrZwMG bestehen.

Kreditdienstleistungen beziehen sich auf notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus, falls diese durch einen Kreditkäufer erworben wurden. § 2 Abs. 3 KrZwMG definiert die folgenden Kreditdienstleistungen:

  • das Einziehen und die Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche und anderer Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag (Nr. 1),
  • die Neuverhandlung von sich aus dem notleidenden Kreditvertrag ergebenden Rechten, Pflichten oder sonstigen wesentlichen Bedingungen, entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern das die Dienstleistung erbringende Unternehmen kein Kreditvermittler ist im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie1 oder der Wohnimmobilienkreditrichtlinie2(Nr. 2).
  • die Bearbeitung von im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag stehenden Beschwerden (Nr. 3),
  • die Unterrichtung des Kreditnehmers über im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag stehende Änderungen der Zinssätze, Belastungen oder fälligen Zahlungen (Nr. 4).

Diese Übersicht soll eine erste Orientierung ermöglichen, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtige Kreditdienstleistung zu beurteilen ist. Nähere Hinweise finden Sie im Merkblatt: Hinweise zur Erbringung von Kreditdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 3 KrZwMG der BaFin. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung kann eine Erlaubnisanfrage an die BaFin oder die Deutsche Bundesbank gerichtet werden.

Keiner Erlaubnis bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen gem. § 11 KrZwMG durch Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts, nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Kreditinstitute, mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts, die Kreditdienstleistungen für einen Kreditkäufer erbringen, unterliegen hierbei aber als Kreditdienstleister ebenfalls Anforderungen aus dem KrZwMG. Hierzu zählen insbesondere die Organisationspflichten gem. § 14 KrZwMG sowie die Verhaltensvorschriften und Informationspflichten gem. §§ 28-30 KrZwMG. Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch Rechtsanwälte ist ebenfalls weiterhin ohne Erlaubnis der BaFin möglich.

Rechts- und Inkassodienstleistungen

Die Anforderungen des KrZwMG und die Erlaubnispflicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen bestehen neben den Anforderungen für andere Rechts- und Inkassodienstleistungen, insbesondere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Sofern Sie andere Rechts- und Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie sich daher an die hierfür zuständige Behörde wenden.

Fragen zur Erlaubnispflicht

Hinweis

Der Fragenkatalog zum Kreditzweitmarktgesetz versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Kreditzweitmarkgesetz zu vermitteln.

Fußnoten

  1. 1 Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG
  2. 2 Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU

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