BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 22.03.2024 Europäischer Pass

In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene Kreditdienstleistungsinstitute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen EWR-Mitgliedstaaten auszuüben. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden. Beide Alternativen werden hier unter der Bezeichnung „Europäischer Pass“ zusammengefasst.

Ausführungen zum Europäischen Pass

Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen („Notifikation“).

Outgoing Passport (§ 24 KrZwMG)

Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KrZwMG verfügen, können über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR tätig werden. Beabsichtigen Unternehmen, Kreditdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, müssen sie dies zunächst anzeigen.

Die Anzeige hat zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und ist sowohl an die BaFin als auch an die Deutsche Bundesbank zu richten.

Hierfür sind folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln (vgl. § 24 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 KrZwMG):

  • den Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Dienste erbracht werden sollen, sowie einen etwaigen abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
  • die Anschrift der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
  • den Namen und die Anschrift von Auslagerungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
  • die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind,
  • gegebenenfalls nähere Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle getroffen wurden, um die Vereinbarkeit der vorgenannten Verfahren, Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle mit den für den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus geltenden Rechtsvorschriften auch im Aufnahmemitgliedstaat sicherzustellen,
  • eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, sofern in den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates festgelegt ist, dass Kreditdienstleister Verpflichtete sind,
  • die Zusicherung, dass Sie über geeignete Mittel verfügen, in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaates oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren sowie
  • die Angabe, ob Sie in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

Die BaFin leitet die Angaben gem. § 24 Absatz 2 KrZwMG nach Prüfung auf Vollständigkeit an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates weiter und unterrichtet Sie darüber, an welchem Tag die Angaben weitergeleitet wurden und an welchem Tag der Zugang bestätigt wurde.

Kreditdienstleistungen dürfen Sie im Aufnahmemitgliedstaat erst erbringen,

  • wenn die Bestätigung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der BaFin eingegangen ist,

oder

  • wenn die Bestätigung ausbleibt, zwei Monate nach Eingang der Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates.
    Jede spätere Änderung der Angaben ist der BaFin und der Deutschen Bundesbank spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden der Änderung mitzuteilen.

Incoming Passport (§ 23 KrZwMG)

Unternehmen, die die Erlaubnis der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des EWR erhalten haben, können über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig werden. Dazu sind der zuständigen Behörde Ihres Herkunftsmitgliedstaates ähnliche Informationen bzgl. der Nutzung des Passportings wie unter dem Abschnitt Outgoing Passport (§ 24 KrZwMG) zu übermitteln.
Die zutändige Behörde Ihres Herkunftsmitgliedstaats wird diese Angaben nach Prüfung auf Vollständigkeit an die BaFin übermitteln. Nach Bestätigung des Eingangs durch die BaFin, spätestens zwei Monate nach der Übermittlung, darf das Unternehmen mittels EU-Pass in der Bundesrepublik Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen.

Fragen zum Europäischen Pass

Hinweis

Der Fragenkatalog zum Kreditzweitmarktgesetz versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Kreditzweitmarkgesetz zu vermitteln.

Zusatzinformationen

> Rechtsgrundlagen


Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback