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Stand:geändert am 07.03.2024 FAQs zum Kreditzweitmarktgesetz

FAQs zum Kreditzweitmarktgesetz

Erlaubnispflicht

Ist die Kreditdienstleistung für Forderungen i.S.d. Gesetzes, die vor dem 30.12.2023 erworben wurden, künftig erlaubnispflichtig?

Nein, § 1 Absatz 2 Nr. 4 KrZwMG regelt ausdrücklich, dass das KrZwMG nicht auf Kreditdienstleistungen betreffend einen Kreditvertrag, der vor dem 30.12.2023 erworben/abgetreten wurde, anzuwenden ist.

Entscheidend ist der zeitlich frühere Vorgang (regelmäßig der Kaufvertrag/der Erwerb der Forderung).

Die Übergangsvorschrift in § 46 Absatz 1 KrZwMG bedeutet, dass ein Unternehmen, das bereits vor dem Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbringt, diese bis zum Ablauf des Übergangszeitraums (sechs Monate nach Inkrafttreten) weiter erbringen darf, auch in Bezug auf Kreditverträge, die nach dem 29.12.2023 erworben/abgetreten werden.

Ist der Geltungsbereich des KrZwMG auch bei Kaufverträgen über notleidende Forderungen eröffnet, die zwar nach dem 30.12.2023 (Stichtag) geschlossen wurden, die aber auf einem revolvierenden Rahmenkaufvertrag beruhen, der vor dem Stichtag begründet wurde?

Ja, es kommt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des einzelnen Kaufvertrags an.

Was ist ein notleidender Kreditvertrag?

Ein Kredit, der mehr als 90 Tage überfällig ist und zivilrechtlich vom Kreditinstitut gekündigt wurde und die Definition der Risikoposition in Art. 47a CRR erfüllt bzw. erfüllte. Dieses gilt auch für endabgerechnete, abgeschriebene Kreditverträge, titulierte Forderungen, wertberichtigte und abgeschriebene Forderungen sowie Forderungen, die nie als Risikoposition gemeldet worden waren.

Werden Payment Service Provider/Zahlungsinstitute als Banken angesehen und gelten Rücklastschriften entsprechend als Kredit im Sinne des Gesetzes?

Nein.

Erlaubnisverfahren

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 15

Benötigt ein Kreditdienstleistungsinstitut für seine Zulassung im Rahmen des § 10 KrZwMG eine Berufspflichtversicherung und wenn ja, in welchem Umfang?

Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unmittelbar durch das Gesetz derzeit nicht vorgesehen.

Wie wird die Eignung eines Geschäftsleiters insbesondere hinsichtlich „angemessenes Wissen“ und „angemessene Erfahrung“ i.S.v. § 15 Absatz 2 KrZwMG beurteilt und nachgewiesen?

Die Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser fachlich geeignet (theoretische und praktische Kenntnisse) und zuverlässig ist. Zudem muss er über ausreichende Führungserfahrung und Zeit verfügen.

Die erforderlichen Unterlagen können Sie den Ausführungen zum Erlaubnisverfahren entnehmen.

Eine erste Orientierung können die “EBA Guidelines on the assessment of adequate knowledge and experience of the management or administrative organ of credit servicers, as a whole, under Directive (EU) 2021/2167” (insb. Rn. 14 bis 42) sowie die bei anderen unter der Aufsicht der BaFin stehenden Instituten regelmäßig zugrunde gelegten und angeforderten Nachweise geben.

Die nach RDG erforderliche theoretische und praktische Sachkunde ist unabhängig hiervon zu beurteilen und muss nach Maßgabe des § 15 Absatz 4 KrZwMG bei mindestens einem Geschäftsleiter oder einer benannten, qualifizierten Person vorliegen. Dies ist der BaFin entsprechend den Regeln des RDG nachzuweisen.

Beabsichtigt das Unternehmen, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, ist nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 KrZwMG das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2 KrZwMG nachzuweisen. Welche Anforderungen sind an diesen Nachweis zu stellen?

1.     An das Treuhandkonto werden nach § 17 Absatz 2 KrZwMG folgende Anforderungen gestellt: 

  • gesondertes Treuhandkonto
  • Schutz der Mittel im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts, insbesondere

    o   im Fall der Insolvenz des Kreditdienstleistungsinstituts kein Fallen der vom Kreditnehmer erhaltenen Mittel in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts

    o   Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts haben auf vom Kreditnehmer erhaltene Mittel nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff

2.     Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels

  • der Kontoeröffnungsunterlagen sowie
  • der entsprechenden abgeschlossenen bzw. im Erlaubnisverfahren im Entwurf vorliegenden Treuhandabrede

     nachzuweisen.

3.     Die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergebene Kontoabrede zwischen dem Kreditdienstleistungsinstitut und dem kontoführenden Kreditinstitut sollte unter anderem folgende Vereinbarungen enthalten:

  • Offenlegung des Treuhandverhältnisses durch das Kreditdienstleistungsinstitut gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut (offenes Treuhandkonto),
  • dem Treuhandkonto dürfen keine eigenen Werte des Kreditdienstleistungsinstituts zugeführt werden,
  • die Eigenschaft des Treuhandkontos kann nicht aufgehoben werden, 
  • das Kreditinstitut verzichtet auf

    o   das Recht auf Aufrechnung gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut als Treuhänder sowie

    o   auf das AGB Pfandrecht (Nr. 14 Abs. 1 AGB-Privatbanken; Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) sowie

    o   auf sein Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut als Kontoinhaber,

  • Entgelte für die Führung des Treuhandkontos sind einem separaten Konto des Kreditdienstleistungsinstituts zu belasten,
  • Sicherstellung der Abgabe einer Drittschuldnererklärung des das Treuhandkonto führenden Kreditinstituts im Falle des Pfändungsversuchs eines Gläubigers des Kreditdienstleistungsinstituts
  • Führung des Treuhandkontos auf Guthabenbasis, 
  • Im Fall von Treuhandsammelkonten sind eventuelle Rücklastschriften von Lastschriften, Schecks oder Ähnlichem - soweit nach Geschäftsmodell einschlägig -, einem separaten Konto des Kreditdienstleistungsinstituts zu belasten. Treuhandsammelkonten, sind nur zulässig, wenn die Gelder den einzelnen Kreditnehmern so zugeordnet werden können, dass sie jederzeit bestimmt bzw. individualisiert werden können. 

Welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation haben Kreditdienstleistungsinstitute zu erfüllen?

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) muss ein Kreditdienstleistungsinstitut „über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.“ Angaben, „die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,“ sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 lit. c) KrZwMG auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als Teil des tragfähigen Geschäftsplans von den Unternehmen zu machen und durch die Aufsicht zu bewerten.

Bei der Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu stellen sind, sind insbesondere der Risikogehalt hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Kreditdienstleistungsinstitute und Proportionalitätserwägungen zu berücksichtigen. Ob die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im konkreten Fall erfüllt werden, ist
durch eine Einzelfallbewertung zu beurteilen.

Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG umfasst die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 des § 14 KrZwMG geregelten Organisationspflichten (vgl. hierzu auch die durch die BaFin veröffentlichte Aufsichtsmitteilung).

Zu den allgemeinen Anforderungen, die nach Auffassung der Aufsicht daneben grundsätzlich mindestens an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kreditdienstleistungsinstituten zu stellen sind, gehören insbesondere:

-     Risikoidentifizierungsverfahren

  • Das Institut hat regelmäßig zu prüfen, welche Risiken aus der Geschäftstätigkeit erwachsen können. Die Risiken sind auf Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden. Für identifizierte wesentliche Risiken sind angemessene Vorkehrungen zu treffen,

-     Interne Kontroll- und Überwachungsverfahren mit

  • Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation,
  • Einrichtung einer verantwortlichen Stelle für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken aus der Geschäftstätigkeit sowie einer Compliance-Stelle (abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftsaktivitäten sowie dem Ergebnis der Risikoidentifizierung und Größe des Instituts können die zuvor genannten Aufgaben auch einem Geschäftsleiter übertragen werden),

-     Schriftliche fixierte, bei Bedarf aktualisierte Organisationsrichtlinien, die den Mitarbeitenden in
      geeigneter Weise bekannt gemacht werden; inhaltliche Mindestangaben:

  • Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation sowie zur Aufgabenzuweisung, Kompetenzordnung und zu den Verantwortlichkeiten,
  • Regelungen zu internen Kontroll- und Überwachungsverfahren,
  • Regelungen, die die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben (z. B. Datenschutz, Compliance) gewährleisten,
  • Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen,
  • Regelungen zur Risikoidentifizierung,

-     Sicherstellung der ordnungsgemäßen Dokumentation der Geschäfts-, Kontroll- und
      Überwachungsunterlagen,

-     Darstellung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter bei Beachtung deren Gesamtverantwortung,

-     Ausreichende IT-Ausstattung und quantitative und qualitative Personalausstattung des Unternehmens.

Welche Unterlagen und Angaben sind einer Absichtsanzeige, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes zu erbringen, beizufügen?

Die Absicht, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) zu erbringen (§ 46 Absatz 2 Satz 1 KrZwMG), kann mir formlos unter Nennung der Firma und des Sitzes des Unternehmens mitgeteilt werden.

Europäischer Pass

Regelt § 24 KrZwMG lediglich die Voraussetzungen für die Beantragung eines EU-Passes für die Tätigkeitserbringung mittels einer ausländischen Zweigniederlassung oder fallen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physische Präsenz unter die Vorschrift („cross border“)?

Auch grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physische Präsenz in einem ausländischen Mitgliedsstaat fallen unter § 24 KrZwMG. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrZwMG heißt es „Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut […] Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es […] die folgenden Daten mit:

  1. den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaigen abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
  2. die Anschrift der Zweigniederlassung […], falls vorhanden,“

Schutz der Kreditnehmer und Verbraucherschutz

Inwieweit kann von einer Vorabinformation gemäß § 30 Absatz 1 KrZwMG abgesehen werden und diese mit der ersten Zahlungsaufforderung erfolgen?

Von der Vorabinformation kann unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 KrZwMG abgesehen werden.

Wie häufig ist eine Quittung/ein Befreiungsschreiben nach § 17 Absatz 4 KrZwMG auszustellen und genügt auch ein „zur Verfügung stellen“?

Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Vorgabe der Kreditzweitmarktrichtlinie, vgl. Art. 6 (2) lit. d. Kreditzweitmarktrichtlinie. Das Wort „übermitteln“ legt eindeutig fest, dass eine aktive Übermittlung erforderlich ist. Diese muss gemäß § 17 Absatz 4 KrZwMG in Textform erfolgen. Die Vorgabe ist gemäß Gesetzesbegründung in verhältnismäßiger Weise auszulegen und bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Quittierung unmittelbar nach jeder (ggf. sehr geringen) Teilzahlung in dieser Form erfolgen muss.

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