BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 31.03.2016 | Thema Investmentfonds Verdachtsmeldewesen nach § 43 GwG

Die Meldung von verdächtigen Sachverhalten gem. § 43 GwG gehört zu den zentralen Pflichten des GwG

Adressat von Verdachtsmeldungen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), bei der sich Verpflichtete gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GwG registrieren müssen. Für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine Registrierung bei der FIU zwingend erforderlich. Eine verdachtsunabhängige Registrierungspflicht besteht gem. § 59 Abs. 6 GwG mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbunds der FIU, spätestens jedoch ab dem 01. Januar 2024. Die Meldungen erfolgen gem. § 45 Abs. 1 S. 1 elektronisch. Hierzu hat die FIU das Meldeportal „goAML Web“ eingerichtet. Für weitere Informationen zum Registrierungsprozess sowie den Meldeweg wird auf die Veröffentlichungen der FIU verwiesen.

Anhaltspunkte für eine Meldung gemäß § 43 GwG oder Hinweise für die vorgelagerte Einzelfallbeurteilung der Verpflichteten, ob die Voraussetzungen für einen meldepflichtigen Sachverhalt vorliegen, geben die von der FIU erstellten und für die Verpflichteten im internen Bereich der Website der FIU zugänglichen Typologiepapiere, jeweils für die Bereiche „Geldwäsche“ und „Terrorismusfinanzierung“.

Die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhaltes hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback