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Stand:geändert am 08.03.2023 | Thema Investmentfonds KVGen mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland

Wer als Kapitalverwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchte, benötigt die schriftliche Erlaubnis der BaFin oder muss sich bei der BaFin registrieren. Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht wird.

Investmentvermögen unterteilen sich in OGAW und AIF. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) erfüllen. Alle übrigen Investmentvermögen sind AIF. Dementsprechend gibt es OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch beide Formen des Investmentvermögens verwalten, sofern sie die Anforderungen, die für beide Formen gelten, erfüllt.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften je nach Ausgestaltung unter anderem mindestens 300.000 Euro beziehungsweise 125.000 Euro Anfangskapital nachweisen. Außerdem müssen sie über eine angemessene Organisation und eine zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleitung verfügen (Solvenzaufsicht). Das Marktverhalten der KVGen wird ebenfalls nach dem KAGB überwacht (Marktaufsicht).

Welche Angaben und Unterlagen einem Antrag auf Erlaubniserteilung für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beigefügt sein müssen, sowie weitere Hinweise zur Erlaubniserteilung finden Sie im Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. im Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Was ist ein Spezial-AIF?

Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von

  1. professionellen Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB und
  2. semiprofessionellen Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger.

Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.

Unter bestimmten Umständen genügt es, wenn sich AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der BaFin lediglich registrieren. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Deutschland und verwalten Alternative Investmentfonds (AIF).

Eine Registrierung genügt für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, wenn

  1. sie ausschließlich Spezial-AIF verwalten und die verwalteten Vermögensgegenstände insgesamt den Wert von 100 Millionen Euro mit dem Einsatz von Leverage oder 500 Millionen Euro ohne den Einsatz von Leverage nicht übersteigen, wobei im letzteren Fall den Anlegern keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können; oder
  2. sie in Deutschland aufgelegte geschlossene Publikums-AIF verwaltet, deren Anteile von nicht mehr als fünf natürlichen Personen gehalten werden und deren Vermögensgegenstände mit Leverage insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro nicht übersteigen; oder
  3. sie direkt oder indirekt geschlossene in Deutschland aufgelegte geschlossene AIF verwaltet, unter denen auch Publikums-AIF sind und deren Vermögensgegenstände mit Leverage insgesamt nicht den Betrag von 100 Millionen Euro übersteigen.

Was ist Leverage?

Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivaten eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien

  1. zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden und
  2. darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,

ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM-VO).

Bei einem offenen AIF können dessen Aktien oder Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase aus den Vermögenswerten des AIF zurückgekauft oder zurückgenommen werden und zwar nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, wie sie in den Anlagebedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind.

Besteht diese Möglichkeit nicht, handelt es sich um einen geschlossenen AIF.

Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis und solchen, die lediglich registriert sind, finden Sie in unserem Fachartikel aus dem BaFinJournal Juli 2015. Darüber hinaus finden Sie auf der BaFin-Webseite unter folgendem Link detaillierte Informationen zur KVG-Erlaubnis und unter diesem Link weitere Informationen zur KVG-Registrierung.

Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Erlaubte und registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GwG) und unterliegen damit vollumfänglich den Pflichten des GwG. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (weiter: AuAs) finden Sie auf der BaFin-Homepage.

Das GwG umfasst mit den Bereichen Risikomanagement, Kundensorgfaltspflichten und Verdachtsmeldewesen drei wesentliche Säulen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Geldwäscheprävention in Deutschland. Kernelement der Geldwäscheprävention ist dabei ein risikobasierter Ansatz: Nicht alle Unternehmen benötigen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Die gesetzlichen Anforderungen richten sich daher nach den jeweiligen Risiken.

Risikomanagement (Kapitel II der AuAs)

Nach § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. Wirksam ist ein Risikomanagement, wenn es die gesamte Geschäftstätigkeit des Verpflichteten einbezieht, die sich daraus ergebenden einzelnen Risiken nachvollziehbar berücksichtigt und die daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Risiken als angemessen anzusehen sind.


Kapitalverwaltungsgesellschaften sind daher verpflichtet eine Risikoanalyse zu erstellen, in der sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für ihre Geschäfte ermitteln und bewerten. Dabei haben sie unter anderem die in Anlage 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse ist nachvollziehbar zu dokumentieren und regelmäßig einer Prüfung auf Notwendigkeit einer Aktualisierung zu unterziehen. Insbesondere sind die in den AuAs beschriebenen fünf Schritte zu dokumentieren. Die im ersten Schritt zu machende Bestandsaufnahme hat vor allem auf die spezifische Situation der verwalteten Fonds einzugehen. Dabei sind Volumen des Fonds, Art des Fonds, ggf. Anlagestrategie, Anlegerstruktur, ggf. Vertragspartnerstruktur, Vertriebsart, Einbindung von Auslagerungsunternehmen einzubeziehen.

Basierend auf ihrer Risikoanalyse haben die Verpflichteten risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 GwG zu schaffen und regelmäßig anzupassen. Hierzu zählen neben der Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG), den Mitarbeiterkontrollen (Nr. 5) und den Mitarbeiterschulungen (Nr. 6) insbesondere die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gem. § 7 GwG, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig sind.

Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten sowie seines Stellvertreters sind der BaFin vorab anzuzeigen. Hierzu kann der auf der Internet-Präsenz der BaFin zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 GwG muss der Geldwäschebeauftragte seine Tätigkeit im Inland ausüben. Eine Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zum Geldwäschebeauftragten bzw. dessen Stellvertreter kommt laut Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als 15 Vollzeitäquivalente beschäftigen.

§ 6 Abs. 7 GwG eröffnet die Möglichkeit zur Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen, sofern dies vorher der Aufsichtsbehörde unter Darlegung des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 7 S. 2 GwG angezeigt wurde. Soweit die Funktion des Geldwäschebeauftragten ausgelagert ist, muss im Unternehmen ein Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der ausgelagerten Funktion des Geldwäschebeauftragten bestehen.

Kundensorgfaltspflichten (Kapitel III der AuAs)

§ 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Im Wesentlichen zählen hierzu:

  • die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person (Nr. 1)
  • die Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Nr. 2)
  • die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung (Nr. 3)
  • Die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person („PeP“) handelt (Nr. 4)
  • die kontinuierliche Überwachung (Monitoring) der Geschäftsbeziehung und die Aktualisierung der erfassten Dokumente, Daten und Informationen (Nr. 5)

Diese allgemeinen Sorgfaltspflichten sind gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen. § 10 Abs. 2 GwG regelt, dass der konkrete Umfang der Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GwG risikoorientiert zu erfolgen hat. Ebenfalls risikoorientiert ist zu entscheiden, ob gegebenenfalls vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG oder verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zu erfüllen sind. Ist es den Verpflichteten nicht möglich, die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen, haben sie zudem die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 9 GwG zu beachten (Absehen von einer entsprechenden Transaktion bzw. Kündigung einer Geschäftsbeziehung).

Das Verfahren zur Identifizierung des Vertragspartners wird in den §§ 11 bis 13 GwG konkretisiert. Hinsichtlich der Möglichkeiten von Videoidentifizierungsverfahren wird auf das Rundschreiben 3/2017 (GW) der BaFin hingewiesen.

§ 17 Abs. 1 bis 4 GwG erlaubt den Rückgriff auf dort bestimmte Dritte zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG und dies auch ohne gesonderte vertragliche Basis. Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt jedoch bei dem Verpflichteten.

Neben diesen Dritten kann gem. § 17 Abs. 5 bis 9 GwG die Durchführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auch durch andere geeignete Personen und Unternehmen erfolgen. Eine solche Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Diese Personen und Unternehmen dürfen ihren Sitz auch im Ausland haben (nicht jedoch in Drittstaaten mit hohem Risiko), müssen die Sorgfaltspflichten aber dennoch nach den national geltenden Bestimmungen erfüllen.
Anders als die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 7 GwG (siehe oben) sind die in § 17 GwG genannten Formen des Rückgriffs bzw. der Übertragung nicht anzeigepflichtig.

Verdachtsmeldewesen

Die Meldung von verdächtigen Sachverhalten gem. § 43 GwG gehört zu den zentralen Pflichten des GwG.

Weitere Informationen zu Meldungen nach § 43 GwG finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Zusatzinformationen

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