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Stand:geändert am 08.03.2023 | Thema Investmentfonds KVG-Registrierung

Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalverwaltungsgesellschaften können sich hier informieren, in welchen Fällen sie anstelle einer Erlaubnis eine Registrierung der BaFin erhalten können.

Kleinere Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in der Verwaltung von AIF unter bestimmten Schwellenwerten bleiben und ihren satzungsgemäßen Sitz sowie die Hauptverwaltung in Deutschland unterhalten, haben die Möglichkeit, in Deutschland Investmentvermögen (ausschließlich AIF) mit einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung zu verwalten. In diesem Fall entschließt sich die KVG, sich dem KAGB nicht in seiner Gesamtheit zu unterwerfen, so dass deutlich reduzierte Anforderungen nach dem KAGB auf die registrierten Gesellschaften anwendbar sind.

Die Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Die Gesellschaft verwaltet ausschließlich geschlossene und/oder offene Spezial-AIF. Die Investition in diese AIF ist lediglich semiprofessionellen (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB) und professionellen Anlegern (§ 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB) möglich.

Die verwalteten Vermögensgegenstände dieser Spezial-AIF überschreiten dabei insgesamt nicht den Wert von EUR 100 Millionen, mit dem Einsatz von Leverage bzw. EUR 500 Millionen, wenn kein Leverage eingesetzt wird.

Antrag auf Registrierung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft

Der Antrag muss zunächst darüber Auskunft geben, welche Art von Registrierung die KVG anstrebt (§ 2 Abs. 4, 6 oder 7 KAGB) und ob es sich um eine interne oder externe KVG handelt. Entsprechend ist auch der Unternehmensgegenstand auszurichten und im Gesellschaftsvertrag aufzuführen. Dabei ist sowohl die Aufgabe der kollektiven Vermögensverwaltung im Rahmen einer Registrierung anzugeben als auch die Registrierungsvariante zu benennen. Weiterhin sind Ausführungen zur Art der verwalteten AIF (etwa Spezial-AIF) sowie zum Anlegerkreis (etwa semiprofessionelle und professionelle Anleger) zu machen. Es bietet sich an, ebenfalls aufzunehmen, dass die registrierte KVG keine Dienst- und Nebendienstleistungen erbringen darf und keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach KWG und GewO ausübt.

Handelt es sich bei der zu registrierenden Gesellschaft um eine GmbH oder AG (Kapitalgesellschaft), muss der Gesellschaftsvertrag in notariell beglaubigter Form bei der BaFin eingereicht werden. Falls der Gegenstand des Unternehmens bislang noch nicht auf die Registrierung angepasst wurde, stellt dies ein Registrierungshindernis dar. Ein erlaubnispflichtiger Unternehmensgegenstand wird vom Registergericht in der Regel nicht eingetragen, solange kein Registrierungsbescheid vorgelegt werden kann (§ 3 KAGB, Bezeichnungsschutz). Um zeitaufwendige Rückfragen des Handelsregisters bei der BaFin zu vermeiden, ist zunächst die Eintragung eines vorläufigen, nicht erlaubnispflichtigen Unternehmensgegenstandes notwendig.

Zusätzlich ist der BaFin daher zumindest ein notariell beurkundeter Änderungsantrag mit der Angabe des korrekten Unternehmensgegenstandes einzureichen. Mittels einer Nebenbestimmung im Registrierungsbescheid hält sie die Handelsregistereintragung des neuen Unternehmensgegenstandes nach. Handelt es sich um eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), benötigt die BaFin einen im Original unterschriebenen Gesellschaftsvertrag mit dem endgültigen, auf die Registrierung ausgerichteten Unternehmensgegenstand.


Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 3 KAGB darf eine registrierte KVG nicht erbringen. Will sich die KVG an anderen Unternehmen beteiligen, ist die Einschränkung entsprechend § 20 Abs. 6 KAGB hinsichtlich der Ausrichtung der Geschäfte und der Haftungsbeschränkung des jeweiligen Unternehmens zu beachten. Diese Einschränkungen sind auch im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Weiterhin sind Angaben zu machen, ob bereits AIF gegründet wurden, und dass es sich bei diesen um Spezial-AIF handelt.
Die von der KVG verwalteten Vermögenswerte müssen im Registrierungsantrag angegeben werden. Falls hierfür noch keine genauen Werte zur Verfügung stehen, ist eine Erklärung abzugeben, welcher Gesamtwert angestrebt wird.
Hierfür ist auch eine mögliche Zusammenrechnung von verwalteten Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KAGB im Rahmen einer indirekten Verwaltung zu beachten. Dies kann auch bei mehreren formal eigenständigen, internen oder externen KVGen mit Registrierung oder Erlaubnis der Fall sein. Indizien hierfür sind alternativ

  1. eine identische Mehrheitsbeteiligung an den KVGen,
  2. das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollverhältnisses,
  3. Personenidentität von persönlich haftenden Gesellschaftern sowie Geschäftsleitern,
  4. Existenz eines Holdingmodells sowie
  5. Verfolgung einer gemeinsamen Anlagestrategie

Die BaFin erwartet, dass die Antragstellerin / der Antragsteller solche Zusammenhänge mit anderen Gesellschaften bereits von sich aus im Antrag aufführt und die entsprechenden Summen der verwalteten Vermögensgegenstände erläutert.
Der maßgebliche Auszug aus der Emissionsunterlage und die Beschreibung der Anlagestrategie haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in die der AIF investieren darf,
  2. alle industriellen, geografischen oder sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen,
  3. eine Beschreibung der Grundsätze, die der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet.

Schließlich benötigt die BaFin, auch wenn der Antrag von einer bevollmächtigten Anwaltskanzlei eingereicht wird, stets einen E-Mail-Kontakt der zu registrierenden KVG.

Unter [Registrierung gem. § 44 KAGB] finden Sie noch weitere einzelne Hinweise zum Registrierungsverfahren.

Folgende Dokumente sind mit dem Registrierungsantrag einzureichen:

  1. Handelsregisterauszug der KVG
  2. Gesellschaftsvertrag der KVG mit auf die Registrierung abgestimmten Unternehmensgegenstand (s.o.)
  3. Gesellschaftsvertrag des AIF, falls bereits vorhanden (ansonsten Auszug aus den Emissionsunterlagen)
  4. Handelsregisterauszug des AIF, falls bereits vorhanden
  5. Jahresbericht mit Testat bzw. Prüfungsbericht bezüglich der KVG, falls bereits vorhanden

Ablauf des Registrierungsverfahrens


Der Registrierungsantrag sowie alle erforderlichen Unterlagen sind bei der BaFin schriftlich einzureichen. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie kann der Antrag auch per E-Mail mit dem Scan der Dokumente bis auf Weiteres elektronisch eingereicht werden.

Die Bearbeitungsfrist für eine Registrierung beträgt zwei Wochen nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 KAGB beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn der Antrag vollständig ist.

Die BaFin teilt der Antragstellerin / dem Antragsteller im Rahmen einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit, welche Angaben und Unterlagen noch fehlen, so dass Gelegenheit zu Nachbesserung besteht.

Der Registrierungsbescheid schließt, gemeinsam mit dem Gebührenbescheid, das Registrierungsverfahren ab.

Die Gebühr für die Registrierung beträgt EUR 3.029 gemäß § 2 Abs. 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAGebV) und Nr. 15.1.2.2.4 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung.

Macht die registrierte KVG innerhalb eines Jahres keinen Gebrauch von ihrer Registrierung, erlischt diese von Gesetzes wegen. In diesem Fall ist das Original des Registrierungsbescheides an die BaFin zurück zu geben und der Unternehmensgegenstand der KVG zu ändern, was der BaFin nachgewiesen werden muss.

Folgepflichten der Registrierung

Erst mit erfolgter Registrierung ist ein Vertrieb von AIF an den zulässigen Personenkreis statthaft. Zudem treffen die Kapitalverwaltungsgesellschaft weitergehende Pflichten. Dazu gehören u.A.

  1. Melde- und Reportingpflichten, auch wenn noch kein AIF aufgelegt wurde
  2. Anzeige der Aufnahme des Geschäftsbetriebs
  3. Anzeige aufgelegter AIF bei der BaFin (mit Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag)
  4. Aufstellung und Einreichung von geprüften Jahresberichten nach §§ 45 bis 47 KAGB
  5. Mitteilung von Änderungen zum Firmensitz, der Adresse, des Unternehmensgegenstandes und der Kontaktdaten
  6. Dokumentation der Einhaltung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen, um auf Sonderprüfungen der BaFin vorbereitet zu sein.
  7. Nach erfolgter Registrierung ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GwG) und unterliegt damit vollumfänglich den Pflichten des GwG. Die Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (weiter: AuAs) finden Sie auf der BaFin-Homepage

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