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Thema Geldwäschebekämpfung Zentrale Pflichten

Transparenz hilft Risiken vermeiden

Zentrales Ziel ist es generell dabei, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen und für eine Orientierung der konkreten Sicherheitsvorkehrungen der Verpflichteten an den zu vermeidenden Risiken (risikobasierter Ansatz) zu sorgen.

Nach § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. Diese Verpflichtung stellt den Kern eines risikobasierten Vorgehens in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.

Bei der Ausgestaltung des Risikomanagements sind gemäß § 4 Abs. 1 GwG Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten zu berücksichtigen. Ebenso sind die so genannten Kundensorgfaltspflichten einzuhalten. Neben der Identifizierung des Kunden, der gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines eventuell abweichenden wirtschaftlich Berechtigten bzw. eines abweichenden Bezugsberechtigten im Falle von Versicherungen ist es zudem erforderlich festzustellen, ob es sich bei diesen Personen um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied einer solchen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt.

Zudem müssen Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung eingeholt und bewertet werden, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Des Weiteren muss eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen, einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, erfolgen. Im Rahmen dieser kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Solche Maßnahmen machen es möglich, Geldflüsse nachzuvollziehen und ungewöhnlichen oder gar verdächtigen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen auf die Spur zu kommen.

Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der von ihnen erstellten Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Verpflichtete können vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie der Leitlinien zu Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Eine weitere zentrale Pflicht stellt die Meldung an die FIU im Verdachtsfall dar (Meldepflicht gem. § 43 GwG, s.a. Verdachtsmeldewesen).

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