BaFin - Navigation & Service

Thema Geldwäschebekämpfung Zentrale Pflichten

Transparenz hilft Risiken vermeiden

Zentrales Ziel ist es generell dabei, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen und für eine Orientierung der konkreten Sicherheitsvorkehrungen der Verpflichteten an den zu vermeidenden Risiken (risikobasierter Ansatz) zu sorgen.

Nach § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. Diese Verpflichtung stellt den Kern eines risikobasierten Vorgehens in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.

Bei der Ausgestaltung des Risikomanagements sind gemäß § 4 Abs. 1 GwG Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten zu berücksichtigen. Ebenso sind die so genannten Kundensorgfaltspflichten einzuhalten. Neben der Identifizierung des Kunden, der gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines eventuell abweichenden wirtschaftlich Berechtigten bzw. eines abweichenden Bezugsberechtigten im Falle von Versicherungen ist es zudem erforderlich festzustellen, ob es sich bei diesen Personen um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied einer solchen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt.

Zudem müssen Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung eingeholt und bewertet werden, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Des Weiteren muss eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen, einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, erfolgen. Im Rahmen dieser kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Solche Maßnahmen machen es möglich, Geldflüsse nachzuvollziehen und ungewöhnlichen oder gar verdächtigen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen auf die Spur zu kommen.

Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der von ihnen erstellten Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Verpflichtete können vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie der Leitlinien zu Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Eine weitere zentrale Pflicht stellt die Meldung an die FIU im Verdachtsfall dar (Meldepflicht gem. § 43 GwG, s.a. Verdachtsmeldewesen).

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Hoch­ri­si­ko­staa­ten: Ba­Fin ver­öf­fent­licht Rund­schrei­ben

Die Finanzaufsicht (BaFin) hat am 15.04.2025 das Rundschreiben 07/2025 (GW) veröffentlicht. Darin informiert sie über Hochrisikostaaten, also Staaten, die in ihren Systemen Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diese Mängel können das internationale Finanzsystem und dessen Stabilität gefährden.

Rund­schrei­ben 07/2025 (GW)

Rundschreiben 07/2025 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).

Prä­ven­ti­on von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung: Ba­Fin rich­tet Fo­kus auf Um­ge­hungs­ge­schäf­te

Umgehungsgeschäfte erhöhen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich. Mit ihrer Aufsichtsmitteilung sensibilisiert die Finanzaufsicht BaFin die Verpflichteten und erläutert bekannte Umgehungsmodelle. Besonders im Fokus: Geschäfte mit Iran-Bezug.

Prä­ven­ti­on von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung: Ri­si­ken im Zu­sam­men­hang mit Um­ge­hungs­ge­schäf­ten

Verhinderung von Missbrauch durch Umgehungsgeschäfte, insbesondere mit Iran-Bezug

Die Finanzaufsicht BaFin weist darauf hin, dass Umgehungsgeschäfte erhebliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Verpflichtete mit sich bringen. Unter Umgehungsgeschäften im Finanzsektor sind Geschäfte oder Transaktionen zu verstehen, die bewusst darauf abzielen, gesetzliche, …

Geld­wä­sche­ge­setz: Ba­Fin er­gänzt Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­wei­se

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz ergänzt. Grundlage dafür war die Bekanntmachung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 2024.

Alle Dokumente