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Stand:geändert am 01.09.2022 | Thema Fintech Open Banking und Open Finance

Open Banking steht ganz allgemein für ein „offenes Bankwesen“, also dem Zugang zu personenbezogenen Daten und auch Produktdaten über Unternehmensgrenzen hinweg, mit Zustimmung des Kunden.

Open Banking

Konkret sind unter dem Begriff Open Banking aber meist die durch die Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2 - PSD 2) in das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) eingeführten Erlaubnis- beziehungsweise Registrierungstatbestände der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste gemeint.

Verkürzt ermöglichen diese Dienste die Nutzung technischer Schnittstellen zum Abruf von Zahlungsverkehrsdaten und zur Auslösung von Zahlungsaufträgen bei kontoführenden Instituten über Dritte, sofern die Kundin oder der Kunde dies veranlasst. Wesentliches Ziel dieser Öffnung des Zahlungsverkehrs für Dritte waren die Ermöglichung und Regulierung neu aufgekommener Innovationen für den Markt sowie für die Kundinnen und Kunden. Wichtige Informationen zu Zahlungsdiensten finden Sie auf kompakt auf einer speziellen Seite der BaFin. Nähere Ausführungen zum ZAG finden Sie in einem Merkblatt der BaFin mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

Open Finance

Open Finance lässt sich als Erweiterung der Idee des Open Bankings verstehen. Es beschreibt den Austausch von Daten der Finanzindustrie über den Zahlungsverkehr hinaus, wie beispielsweise Depotdaten oder Versicherungsdaten. Je nach Ausgestaltung wird der der Zugriff mit Zustimmung der Kundinnen und Kunden und grundsätzlich auch über technische Zugangsschnittstellen erfolgen; dies hängt vom Open Finance-Rechtsrahmen ab.

Einen Rechtsrahmen, ähnlich dem, der durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2 - PSD 2) geschaffen wurde (siehe dazu die Ausführungen zu Open Banking oben), gibt es aktuell noch nicht. Allerdings strebt die Europäische Kommission diesen für Open Finance in der Europäischen Union bis 2024 an.

Da diese Diskussion zu Open Finance noch relativ jung ist und im Vergleich zum Open Banking noch viele offene Fragen sind, widmen sich die folgenden Ausführungen intensiver Open Finance und erläutern, was sich dahinter genau verbirgt.

Arbeiten der Europäischen Kommission zu Open Finance

Mit Open Finance möchte die Europäische Kommission datengestützte Innovationen und mehr Wettbewerb im Finanzsektor ermöglichen und damit auch den Weg zu einem datengetriebenen Finanzwesen ebnen. Open Finance ist integraler Bestandteil der übergeordneten Datenstrategie der Europäischen Union (EU) und der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Finanzdatenraums. Ziel dieses sektoralen Finanzdatenraums ist es, die Integration des europäischen Kapitalmarkts zu unterstützen, Investitionen in nachhaltige Aktivitäten zu lenken sowie Innovationen und Effizienzgewinne für Verbraucher, Unternehmen und Behörden zu ermöglichen. Open Finance ist demnach ein Baustein neben weiteren, um dieses Ziels im europäischen Finanzmarkt zu erreichen.

Zu Open Finance hat die Europäische Kommission bereits in ihrer Strategie für ein digitales Finanzwesen im September 2020 das Ziel veröffentlicht, dass sich die Europäische Union bis 2024 einen Rahmen für Open Finance geben soll. Dieser Rahmen soll im Einklang mit der Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie sowie den horizontalen Rechtsakten zu Daten und digitalen Diensten stehen.

Auf dem Weg dorthin war seitens der Europäischen Kommission ursprünglich geplant, bis Mitte 2022 einen Legislativvorschlag zu Open Finance vorzulegen. Im Sommer 2022 hat die Europäische Kommission allerdings eine Konsultation durchgeführt, deren Ergebnisse in die weiteren Arbeiten zur Vorlage des Legislativvorschlags einfließen. Dieser ist im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission nun für das zweite Quartal 2023 angekündigt.

Entsprechend befindet sich die Diskussion zu Open Finance noch in einem frühen Entwicklungsstadium und zahlreiche Fragen zu dem Rechtsrahmen sind noch offen. Diese sind im weiteren Verlauf der Arbeiten nach und nach zu klären sein. Einen Beitrag dazu leistet auch der Beitrag zu Open Finance im BaFinJournal.

Chancen und Risiken durch Open Finance

Mit Open Finance verbunden sind Chancen, um deren Willen seitens der Europäischen Kommission auch eine Einführung in der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu diesen zählen mehr Innovationen, mehr Wettbewerb und damit neue und/oder bessere Produkte, die auch mehr auf den persönlichen Bedarf der Kundinnen und Kunden zugeschnitten sind. Daneben kann Open Finance auch einen verbesserten Zugang von Kunden zu Finanzprodukten ermöglichen. Ebenfalls sind Kostensenkungen auf Seiten der Finanzindustrie möglich, die an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden.

Den zuvor genannten Chancen, stehen Risiken gegenüber. Dies können Sicherheitsrisiken sein, sowohl als IT-Risiken als auch Betrugsrisiken. Ferner bestehen Konzentrationsrisiken durch sich verstärkende oder neu entstehende Marktkonzentration bei datengetriebenen Anbietern. Außerdem bestehen Reputationsrisiken für datenbereitstellende Unternehmen. Auch für Verbraucher bestehen potenzielle Risiken aus Open Finance, zum Beispiel, dass Kundinnen und Kunden vom Zugang zu Finanzprodukten ausgeschlossen werden, wenn sie dem Datenzugriff durch Dritte nicht zustimmen wollen oder können. Ziel des Rechtsrahmens von Open Finance ist es, dass sich die oben genannten Chancen bestmöglich entfalten können und die Risiken weitgehend abgemildert werden.


Open Finance-Beispiele

Um Open Finance und die damit in Verbindung stehenden Dienste greifbarer zu machen, lassen sich beispielhaft die nachfolgenden beiden Dienste nennen, die durch eine Öffnung des Datenzugriffs Dritter auf Finanzdaten beaufsichtigter Unternehmen mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden möglich werden. Grundlage der Beispiele ist der Zugriff auf die Daten der Kundin oder des Kunden über technische Zugangsschnittstellen, ähnlich zum Open Banking der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie.


Im Bankensektor lässt sich ein vollumfängliches Multifunktions-Banking anführen, welches neben dem Zahlungsverkehr auch Einlagen und Darlehen unterschiedlicher Banken in einer App darstellen kann. Im Versicherungssektor ist ein so Pensions-Dashboard, das heißt eine Übersicht der bestehenden Altersvorsorgeprodukte, denkbar. Zwar beziehen sich die vorgenannten Beispiele auf die Bank- bzw. die Versicherungsbranche, was aber nicht heißt, dass nicht auch ein Multifunktions-Banking auf Versicherungsverträge oder das Pensions-Dashboard auf Daten über Wertpapierdepots zugreifen könnte.
Eine detailliertere Ausführung zu einem Beispiel können Sie folgendem Beitrag im BaFinJournal (11/2022) zu Open Finance entnehmen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Zahlungsdienst?

Ein Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird, § 1 Abs. 33 ZAG. Zahlungsauslösedienste ermöglichen es dem Zahlungsauslösedienstleister beispielsweise, dem Zahlungsempfänger die Gewissheit zu geben, dass die Zahlung ausgelöst wurde, um den Zahlungsempfänger zu veranlassen, die Ware unverzüglich freizugeben oder die Dienstleistung unverzüglich zu erbringen.

Was ist ein Kontoinformationsdienst?

Ein Kontoinformationsdienst nach § 1 Abs. 34 ZAG ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto im Sinne des § 3 1 Abs. 17 ZAG oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern. Der Zahlungsdienstnutzer erhält somit in Echtzeit einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Welche Erlaubnisse sind erforderlich?

Wer Zahlungsauslösedienste erbringen will, benötigt eine Erlaubnis der BaFin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG. Ist ausschließlich die Erbringung von Kontoinformationsdienstleistungen beabsichtigt, ist eine Registrierung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG erforderlich. Eine solche Erlaubnis bzw. Registrierung nach dem ZAG kann die BaFin nur erteilen, wenn die jeweils einschlägigen Vorrausetzungen des ZAG und der ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV) erfüllt sind. In den Zulassungsverfahren nach der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wendet die BaFin zudem auch die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Zulassung und Eintragung gemäß PSD2 an.

Anders als die übrigen „klassischen“ Zahlungsdienste zeichnen sich der Zahlungsauslösedienst und der Kontoinformationsdienst dadurch aus, dass die Dienstleister zu keinem Zeitpunkt der Zahlungskette in den Besitz von Kundengeldern gelangen. Daher gelten für diese Zahlungsdienste spezielle Regelungen, etwa mit Blick auf die Unterlagen und Nachweise, die im Erlaubnis- beziehungsweise Registrierungsverfahren einzureichen sind. So haben etwa Unternehmen, die Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringen, nach § 16 bzw. § 36 ZAG eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung aufrechtzuerhalten.

Die BaFin hält unter der Rubrik „Zahlungsdienste und PSD2“ eine Vielzahl von Informationen für Zahlungsdienstleistungen und ihre Zulassung und Beaufsichtigung bereit, eine Auswahl besonders häufig abgefragter Informationen ist hier direkt hinterlegt. Für weitere Rückfragen können Sie das BaFin-Kontaktformular nutzen. Auch die Deutsche Bundesbank stellt auf ihrer Internetseite Informationen zur PSD 2 und damit verbundenen Zahlungsdiensten bereit. Denn neben der BaFin unterliegen Zahlungs- und E-Geld-Institute auch der laufenden Aufsicht durch die Deutsche Bundesbank.

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