BaFin - Navigation & Service

Symbolfoto @ mrmohock/stock.adobe.com

Stand:geändert am 01.09.2022 | Thema Fintech Innovative Bezahlverfahren

Neben klassischen Bezahlverfahren wie Barzahlung, Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenzahlung, etablieren sich zunehmend innovative Bezahlverfahren. Dazu zählen Onlinedienste, die eine Überweisung auslösen (so genannte Zahlungsauslösedienste) oder digitale Geldbörsen, die nach Aufladung, bei teilnehmenden Händlern im Internet zur Bezahlung genutzt werden können. Außerdem setzen sich innovative Bezahlmethoden auch immer mehr im stationären Handel durch, beispielsweise die kontaktlose Bezahlung an der Ladentheke per Smartphone.

Für den Begriff „innovatives Bezahlverfahren“ gibt es keine allgemein gültige Definition. Wie aber der Begriff bereits nahelegt, fallen hierunter Alternativen zu den klassischen Zahlungsmethoden, welche in der Regel die technologischen Entwicklungen nutzen. Exemplarische Beispiele für innovative Bezahlverfahren und damit verknüpfte weitere Dienstleistungen beschreiben die nachfolgenden Stichpunkte. Allen innovativen Bezahlverfahren ist jedoch gemein, dass sie regelmäßig der Regulierung für Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft unterfallen. Vertiefende Informationen, Rechtsgrundlagen und Veröffentlichungen finden Sie daher gebündelt unter der Rubrik „Zahlungsdienste und PSD2“.

Zahlungsauslösedienste

Bei einem Zahlungsauslösedienst werden Sie automatisch von der Internetseite des Händlers auf ein Zahlformular des Dienstleisters weitergeleitet. In das Zahlformular müssen Sie Ihre Bankleitzahl sowie Ihre gewohnten Online-Banking-Zugangsdaten eingeben. Abschließend müssen Sie Ihre Überweisung mit einer TAN freigeben. Der Onlinehändler erhält nach erfolgreicher Einstellung der Überweisung eine Bestätigung und kann dadurch die Bestellung sofort bearbeiten und versenden.

Zahlungsauslösedienste sind bereits europaweit durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie reguliert worden. Ihre Erbringung erfordert eine vorherige Erlaubnis durch die BaFin. Näheres finden Sie in unserem Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und den Seiten zu Zahlungsdiensten und der PSD.

Carrier-Billing / Mobile Payments

Zu den alternativen Bezahlverfahren zählt auch die seit längerem etablierte Abrechnung über turnusmäßige Rechnungen, bspw. Ihres Mobilfunkanbieters. Der zu zahlende Betrag wird im Rahmen der Mobilfunkrechnung ausgewiesen und eingezogen bzw. von Ihrem Prepaid-Guthaben abgezogen. Diese Methode wird häufig zum Bezahlen von Apps oder für In-App-Käufe angeboten und wird von der bestehenden Regulierung bereits weitgehend adressiert. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in unserem Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, insbesondere unter „Zahlungsvorgänge bei elektronischen Kommunikationsnetzen/-diensten“.

Buy Now Pay Later

Diese kreditbasierte Bezahlmethode ermöglicht es Kunden, die Rechnung für Konsumgüter später und/oder in Raten aufgeteilt zu zahlen. Rechtlich geht es dabei um Darlehen, Teilzahlungsgeschäfte, Stundungsvereinbarungen und Finanzierungshilfen jedweder Art, die in der Regel Verbrauchern unter Einsatz von spezialisierten Zahlungsdiensteanbietern angeboten werden. Da der Zugang für Verbraucher niederschwellig ist und sich so schnell Schulden anhäufen können, hat die BaFin auf die Risiken in einer Verbraucheraufklärung hingewiesen. In Abhängigkeit des Geschäftsmodells löst das Angebot solcher kreditbasierter Bezahlmethoden in der Regel Erlaubnispflichten nach dem KWG oder ZAG aus. Nähere Ausführungen zum ZAG finden Sie in unserem Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

Electronic Wallets (elektronische Geldbörsen)

Bei Electronic Wallets bezahlen Sie nicht direkt mit dem Bankkonto Ihrer Hausbank. Um mit einer solchen Electronic Wallet in einem Online-Shop einkaufen zu können, müssen Sie ein Konto beim Anbieter eröffnen. Dabei müssen Sie persönliche Daten angeben und eine gültige Zahlungsquelle (z.B. Bankkonto oder Kreditkarte) hinterlegen. Der Anbieter des Bezahlverfahrens zieht im Rahmen Ihres Einkaufs den zu bezahlenden Betrag von dem verknüpften Bankkonto bzw. der Kreditkarte ab und bezahlt wiederum den Online Händler.

Kontaktloses Bezahlen

Kontaktloses Bezahlen kann unter Einsatz von bestimmten (Funk-)Technologien wie der Near Field Communication (NFC) erfolgen oder ohne spezielle Hardware unter Einsatz von Bezahl-Apps. NFC-Chips sind spezielle Funk-Chips, die den schnellen Datenaustausch zwischen zwei Geräten ermöglichen, beispielsweise zwischen einem NFC-fähigen Smartphone, einer mit NFC-Chip ausgestatteten Kredit-, Giro- oder Prepaid-Karte und einem Kassenautomaten.

Prepaid-Zahlungsmittel (wie z.B. Prepaid-Kreditkarten) müssen vor der Nutzung zuerst mit einem Guthaben aufgeladen werden, in der Regel durch eine Überweisung von Ihrem Bankkonto oder durch Kartenzahlung. Der Einkauf mit einem solchen Zahlungsmittel ist auf das vorhandene Guthaben beschränkt. Prepaid-Zahlungsmittelkarten können Sie online und häufig auch im stationären Handel zum Bezahlen verwenden. Ihre Ausgabe und der Vertrieb können Erlaubnistatbestände nach dem ZAG oder KWG auslösen, da es sich häufig um das E-Geld-Geschäft oder damit verwandte (Vertriebs-)Dienstleistungen handelt. Weitere Informationen hierzu finden sich in unserem Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, insbesondere unter dem Abschnitt zu E-Geld.

Die Zahlung mit einem NFC-fähigen Smartphone erfordert zusätzlich die Installation einer entsprechenden App (sogenannte Wallet-Apps).
Die kontaktfreie Bezahlung an den Kassen ist oftmals auf einen niedrigen zweistelligen Betrag (z.B. 25 Euro) begrenzt. Bei höheren Beträgen ist normalerweise die Eingabe einer PIN notwendig.

Es gibt auch Bezahl-Apps für Smartphones, die das kontaktlose Bezahlen ohne NFC-Technik im stationären Handel erlauben. Diese Apps erfordern in der Regel eine Registrierung mit persönlichen Daten sowie die Angabe von Konto- oder Kreditkarteninformationen. Anders als bei der NFC wird keine direkte Funkverbindung zwischen mobilem Endgerät und Kassenautomat genutzt. Stattdessen stellen beide Geräte eine Online-Verbindung mit einem zentralen Server her. Ein bekanntes Beispiel ist das Barcode-Verfahren, bei dem Sie mit Ihrem Smartphone einen im Kassenterminal oder auf einem Rechnungsbeleg ausgedruckten QR-Code abfotografieren müssen.
Die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Arten kontaktloser Bezahlverfahren mit Smartphones hängen stark von der konkreten technischen wie geschäftlichen Ausgestaltung des Geschäftsmodells ab. Eine erste Orientierung bieten die umfangreichen Ausführungen in unserem Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Daneben weisen wir auf die Möglichkeit einer individuellen Anfrage über das Kontaktformular hin.

Häufige Fragen

Benötige ich für meine Tätigkeit eine Erlaubnis der BaFin?

Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, hängt davon ab, wie die Zahlungsabwicklung gestaltet ist und welche Verträge zugrunde liegen. Grundsätzlich gilt: Nimmt der Dienstleister Kundengelder in Besitz, indem er sie bar oder auf Konten annimmt, benötigt er voraussichtlich eine Erlaubnis für Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft. Stellt der Dienstleister einen monetären Wert gegen Zahlung eines Geldbetrages aus, kann das E-Geld-Geschäft vorliegen. Grundlage ist in beiden Fällen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Stellt der Anbieter lediglich die Technik zur Verfügung, ohne selbst in die Zahlungsabwicklung eingebunden zu sein, die ein Zahlungsdienstleister als Kooperationspartner übernimmt, kann der Anbieter möglicherweise von der Ausnahme für technische Dienstleister profitieren. Wichtig ist, dass der kooperierende Zahlungsdienstleister mit den Nutzern Verträge über das Erbringen der Zahlungsdienste schließen muss. Die Nutzer müssen ihre vertraglichen Rechte gegenüber dem Zahlungsdienstleister ausüben können. Die Verträge, die der Anbieter mit den Zahlungsdienstnutzern schließt, müssen sich auf technische Dienstleistungen beschränken.

Auch wenn ein Anbieter innovativer Bezahlverfahren mit einem Zahlungsdienstleister kooperiert, der selbst über die erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt, kann dies aufsichtsrechtliche Relevanz haben. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen als Agent im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringt oder als E-Geld-Agent im Namen eines E-Geld-Instituts E-Geld vertreibt, oder wenn es als Auslagerungsunternehmen des Zahlungsdienstleisters tätig ist.

Daneben weisen wir auf die Möglichkeit einer individuellen Anfrage über das Kontaktformular hin.

Welche Anforderungen muss ich im Erlaubnisverfahren erfüllen?

Siehe hierzu die Ausführungen und weiteren Hilfsmittel unter „Zulassungsverfahren nach der PSD2 und laufende Aufsicht

Was gilt – im Falle der Erlaubniserteilung – für beaufsichtigte Unternehmen?

Einen Überblick über das Aufsichtsregime zugelassener Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute bietet unsere Rubrik „Zahlungsdienste und PSD2

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback